2056/AB XXIII. GP
Eingelangt am
11.01.2008
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möglich.
BM für europäische und internationale Angelegenheiten
Anfragebeantwortung
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Herr Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen,
haben am
12.
November 2007 unter der Zl. 2012/J-NR/2007 an mich eine schriftliche
parlamentarische
Anfrage betreffend
„Stellenbesetzungen in Ministerien und im staatsnahen
Unternehmensbereich" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 4:
Im
Sinne der Intention der gegenständlichen Anfrage wurden bei der
Beantwortung solche
Sonderverträge
außer Betracht gelassen, die auf Grund genereller Genehmigungen des
Bundeskanzlers (§ 36 Abs. 2 VBG) etwa im ADV-Bereich, im Falle
vertretungsweiser
höherwertiger Verwendungen oder im Zusammenhang mit der
Österreichischen EU-
Ratspräsidentschaft 2006 standardisiert
abgeschlossen wurden.
1. a) Im angefragten Zeitraum wurden zwei Sonderverträge gemäß § 36 VBG abgeschlossen.
•
Position der Pressesprecherin des Staatssekretärs im
Bundesministerium für
europäische und internationale Angelegenheiten.
•
Position des Leiters der Presse- und Informationsabteilung an der
Österreichischen
Vertretung in
Brüssel (für die Zeit der österreichischen
EU-Ratspräsidentschaft).
1 b) Im angefragten Zeitraum wurde ein Arbeitsleihvertrag abgeschlossen.
• Position der Leitung des Österreichischen Kulturforums in Prag.
Keiner der angeführten
Positionen enthält Bezugsvereinbarungen, die ein jährliches
Bruttogehalt von € 70.000,--
übersteigen; es wurden keine Sonderkonditionen vereinbart.
Zu den Fragen 5 bis 8:
5. a) Im angefragten Zeitraum wurde ein Sondervertrag gem. § 36 VBG abgeschlossen.
• Position der Pressesprecherin des
Staatssekretärs im Bundesministerium für
europäische und internationale Angelegenheiten.
5. b) Im angefragten Zeitraum wurde ein Arbeitsleihvertrag abgeschlossen.
• Position
einer Referentin in der Abteilung für Presse und Information
(Unterstützung bei der Pressearbeit
des Bundesministeriums für europäische und
internationale Angelegenheiten).
Keiner der unter den Fragen 5. a)
und 5. b) angeführten Positionen enthält
Bezugsvereinbarungen, die ein
jährliches Bruttogehalt von € 70.000,-- übersteigen; es wurden
keine Sonderkonditionen vereinbart.
Zu Frage 9:
Im angefragten
Zeitraum wurde nach dem Stellenbesetzungsgesetz 1998 idgF die Position
der/des Geschäftsführerin/s in der Österreichischen Gesellschaft
für
Entwicklungszusammenarbeit mit beschränkter Haftung (Austrian Development
Agency,
ADA) nachbesetzt. Das Verfahren wurde von einer unabhängigen
Besetzungskommission
gemäß dem
Stellenbesetzungsgesetz abgewickelt. Die Bestellung erfolgte am 24. September
2007 gem. § 11 des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes 2002.
Zu Frage 10:
Die
Geschäftsführerposition für die Austrian Development Agency
wurde gemäß dem
Entwicklungszusammenarbeitsgesetz 2002 idgF
mit einer Frist von einem Monat öffentlich
ausgeschrieben.
Zu den Fragen 11 und 13:
Das Bundesministerium
für europäische und internationale Angelegenheit hat im Zuge des
Besetzungsverfahrens der
Geschäftsführerposition der Austrian Development Agency
gemäß
§ 4 Abs. 3 Stellenbesetzungsgesetz 1998 einen externen Unternehmensberater
herangezogen.
Auch der ADA-Geschäftsführervertrag wurde mit der Expertise
eines externen
Unternehmensberaters gem. § 7 Stellenbesetzungsgesetz 1998 idgF erstellt.
Die Kosten des
Beratungsunternehmens beliefen sich dabei
auf insgesamt € 9.800,-- exkl. USt.
Zu Frage 12:
Der
abgeschlossene Geschäftsführervertrag mit der neuen
Geschäftsführerin der Austrian
Development Agency, Botschafterin Mag. Brigitte Öppinger-Walchshofer,
entspricht der
Verordnung der
Bundesregierung betreffend die Vertragsschablonen gemäß dem
Stellenbesetzungsgesetz 1998 idgF.
Zu Frage 14:
Das für
die ADA-Geschäftsführerposition vorgesehene jährliche
Bruttogehalt übersteigt den
Betrag von 70.000
Euro.
Zu Frage 15:
In
allen jenen Fällen, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur
Ausschreibung vorliegt,
wurde diese auch
vorgenommen.
Zu den Fragen 16 bis 18:
Die Neubesetzung der
Geschäftsführerposition der Austrian Development Agency musste
aufgrund des zeitlichen Auslaufens des
Vertrages des Vorgängers gemäß § 11
Entwicklungszusammenarbeitsgesetz durchgeführt werden. Es entstanden
dadurch keine über
die unter Frage 11 erwähnten hinausgehenden Kosten.