2056/AB XXIII. GP

Eingelangt am 11.01.2008
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BM für europäische und internationale Angelegenheiten

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Herr Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen, haben am
12. November 2007 unter der Zl. 2012/J-NR/2007 an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend „Stellenbesetzungen in Ministerien und im staatsnahen
Unternehmensbereich" gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 4:

Im Sinne der Intention der gegenständlichen Anfrage wurden bei der Beantwortung solche
Sonderverträge außer Betracht gelassen, die auf Grund genereller Genehmigungen des
Bundeskanzlers (§ 36 Abs. 2 VBG) etwa im ADV-Bereich, im Falle vertretungsweiser
höherwertiger Verwendungen oder im Zusammenhang mit der Österreichischen EU-
Ratspräsidentschaft 2006 standardisiert abgeschlossen wurden.

1. a) Im angefragten Zeitraum wurden zwei Sonderverträge gemäß § 36 VBG abgeschlossen.

         Position der Pressesprecherin des Staatssekretärs im Bundesministerium für
europäische und internationale Angelegenheiten.

         Position des Leiters der Presse- und Informationsabteilung an der Österreichischen
Vertretung in Brüssel (für die Zeit der österreichischen EU-Ratspräsidentschaft).

1 b) Im angefragten Zeitraum wurde ein Arbeitsleihvertrag abgeschlossen.

•     Position der Leitung des Österreichischen Kulturforums in Prag.

Keiner der angeführten Positionen enthält Bezugsvereinbarungen, die ein jährliches
Bruttogehalt von € 70.000,-- übersteigen; es wurden keine Sonderkonditionen vereinbart.


Zu den Fragen 5 bis 8:

5. a) Im angefragten Zeitraum wurde ein Sondervertrag gem. § 36 VBG abgeschlossen.

•     Position der Pressesprecherin des Staatssekretärs im Bundesministerium für
europäische und internationale Angelegenheiten.

5. b) Im angefragten Zeitraum wurde ein Arbeitsleihvertrag abgeschlossen.

•     Position einer Referentin in der Abteilung für Presse und Information
(Unterstützung bei der Pressearbeit des Bundesministeriums für europäische und
internationale Angelegenheiten).

Keiner der unter den Fragen 5. a) und 5. b) angeführten Positionen enthält
Bezugsvereinbarungen, die ein jährliches Bruttogehalt von € 70.000,-- übersteigen; es wurden
keine Sonderkonditionen vereinbart.

Zu Frage 9:

Im angefragten Zeitraum wurde nach dem Stellenbesetzungsgesetz 1998 idgF die Position
der/des Geschäftsführerin/s in der Österreichischen Gesellschaft für
Entwicklungszusammenarbeit mit beschränkter Haftung (Austrian Development Agency,
ADA) nachbesetzt. Das Verfahren wurde von einer unabhängigen Besetzungskommission
gemäß dem Stellenbesetzungsgesetz abgewickelt. Die Bestellung erfolgte am 24. September
2007 gem. § 11 des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes 2002.

Zu Frage 10:

Die Geschäftsführerposition für die Austrian Development Agency wurde gemäß dem
Entwicklungszusammenarbeitsgesetz 2002 idgF mit einer Frist von einem Monat öffentlich
ausgeschrieben.


Zu den Fragen 11 und 13:

Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheit hat im Zuge des
Besetzungsverfahrens der Geschäftsführerposition der Austrian Development Agency gemäß
§ 4 Abs. 3 Stellenbesetzungsgesetz 1998 einen externen Unternehmensberater herangezogen.
Auch der ADA-Geschäftsführervertrag wurde mit der Expertise eines externen
Unternehmensberaters gem. § 7 Stellenbesetzungsgesetz 1998 idgF erstellt. Die Kosten des
Beratungsunternehmens beliefen sich dabei auf insgesamt € 9.800,-- exkl. USt.

Zu Frage 12:

Der abgeschlossene Geschäftsführervertrag mit der neuen Geschäftsführerin der Austrian
Development Agency, Botschafterin Mag. Brigitte Öppinger-Walchshofer, entspricht der
Verordnung der Bundesregierung betreffend die Vertragsschablonen gemäß dem
Stellenbesetzungsgesetz 1998 idgF.

Zu Frage 14:

Das für die ADA-Geschäftsführerposition vorgesehene jährliche Bruttogehalt übersteigt den
Betrag von 70.000 Euro.

Zu Frage 15:

In allen jenen Fällen, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Ausschreibung vorliegt,
wurde diese auch vorgenommen.


Zu den Fragen 16 bis 18:

Die Neubesetzung der Geschäftsführerposition der Austrian Development Agency musste
aufgrund des zeitlichen Auslaufens des Vertrages des Vorgängers gemäß § 11
Entwicklungszusammenarbeitsgesetz durchgeführt werden. Es entstanden dadurch keine über
die unter Frage 11 erwähnten hinausgehenden Kosten.