2057/AB XXIII. GP
Eingelangt am 11.01.2008
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Jänner 2008
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0125-I/4/2007
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2013/J vom 12. November 2007 der Abgeordneten Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen betreffend Stellenbesetzungen in Ministerien und im staatsnahen Unternehmensbereich beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 4.:
Im Zeitraum vom 1. Jänner 2006 bis zum Amtsantritt der neuen Bundesregierung erfolgten in meinem Ressort keine Abschlüsse von Sonderverträgen zu neu zu besetzenden oder neu geschaffenen Arbeitsplätzen beziehungsweise wurden auch keine über Arbeitsleihverträge besetzt. In nachgeordneten Dienststellen der Finanzverwaltung wurden Leiharbeitskräfte auf Basis eines nach einer öffentlichen Ausschreibung abgeschlossenen Rahmenvertrages jeweils für den Einzelfall für den kurzfristigen Einsatz insbesondere in Finanzämtern zur elektronischen Datenerfassung eingesetzt und damit Spitzenbedarfe ausgeglichen. Die dabei vereinbarten Einzelabgeltungen lagen unter dem in der Anfrage genannten Schwellenwert.
Der Vollständigkeit halber weise ich dazu darauf hin, dass dabei Sonderverträge außer Betracht bleiben, die auf Grund genereller Genehmigungen des Bundeskanzlers (§ 36 Abs. 2 VBG) etwa im ADV-Bereich, im Falle vertretungsweiser höherwertiger Verwendungen oder im Zusammenhang mit der Österreichischen EU-Präsidentschaft 2006 standardisiert abgeschlossen wurden.
Zu 5. bis 8.:
Seit dem Amtsantritt der neuen Bundesregierung wurden für mein Büro, wie im Übrigen bereits in Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 416/J vom 28. Februar 2007 mitgeteilt, 3 Personen mittels Arbeitsleihvertrag angestellt. Im Bereich der Sekretariatsbediensteten beziehungsweise Assistentinnen und Assistenten, Schreibkräfte und des sonstigen Hilfspersonals basiert das Beschäftigungsverhältnis von drei Personen ebenfalls auf einem Arbeitsleihvertrag.
Der in Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 416/J vom 28. Februar 2008 als in Vorbereitung befindlich bezeichnete Arbeitsleihvertrag hinsichtlich einer im Büro des mir beigegebenen Staatssekretärs tätigen Person wurde mittlerweile abgeschlossen, drei weitere Dienstverhältnisse im Büro von Dr. Christoph Matznetter basieren auf einem Sondervertrag. Die Sonderverträge wurden im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt abgeschlossen und sehen hinsichtlich der Entlohnung sowie der Möglichkeit, auch befristete Dienstverträge unter Einhaltung einer Kündigungsfrist einseitig von beiden Seiten zu kündigen, eine vom Vertragsbedienstetengesetz abweichende Regelung vor.
Die genannten Arbeitsleihverträge und Sonderverträge wurden auf die Dauer der Verwendung in meinem Büro beziehungsweise im Büro des mir beigegebenen Staatssekretärs abgeschlossen.
Hinsichtlich der übrigen Bereiche meines Ressorts teile ich mit, dass während des angesprochenen Zeitraumes mit einer Person ein auf einem Arbeitsleihvertrag basierendes Dienstverhältnis zu einem im Generalsekretariat neu zu besetzenden beziehungsweise neu geschaffenen Arbeitsplatz eingegangen wurde. In nachgeordneten Dienststellen der Finanzverwaltung wurden weiters Leiharbeitskräfte auf Basis eines nach einer öffentlichen Ausschreibung abgeschlossenen Rahmenvertrages für den Einzelfall für den kurzfristigen Einsatz insbesondere in Finanzämtern zur elektronischen Datenerfassung und damit Spitzenbedarfe ausgeglichen. Die dabei vereinbarten Einzelabgeltungen lagen unter dem in der Anfrage genannten Schwellenwert.
Bezüglich der darüber hinaus angefragten auch nur größenordnungsmäßigen Zuordnung der konkreten Einkünfte auf die einzelnen Stellen ersuche ich um Verständnis, dass diese aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich ist. Daten über Bezüge eines namentlich bestimmten oder bestimmbaren Bediensteten gelten nach herrschender Auffassung als schutzwürdige Informationen. Auch bei traditionell gestalteten Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst lässt sich das Bezugsausmaß unter Heranziehung des gesetzlich festgelegten Bezugsschemas lediglich hinsichtlich seiner Größenordnung ablesen. Eine Zuordnung des Bruttogehaltes auf die einzelne Stelle und damit eine mittelbare namentliche Bezeichnung der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter scheint daher insgesamt unverhältnismäßig und würde auch vor dem Hintergrund des legitimen Kontrollinteresses einen überschießenden Eingriff in die Privatsphäre und damit die Rechte der einzelnen betroffenen Person darstellen.
Zu 9.:
Wie bereits mein Amtsvorgänger anlässlich der Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 87/J vom 22. November 2006 ausgeführt hat, ist zu den gegenständlichen Fragestellungen zu beachten, dass nach Art. 52 Abs. 2 B-VG ein Interpellationsrecht des Nationalrates hinsichtlich aller Unternehmungen besteht, für die der Rechnungshof (nach Art. 126b Abs. 2 B-VG) ein Prüfungsrecht hat. In inhaltlicher Hinsicht kann sich dieses Interpellationsrecht allerdings "nur auf die Rechte des Bundes (z.B. Anteilsrechte in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft) und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe beziehen, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe der juristischen Person, die von den Eigentümervertretern bestellt wurden" (AB 1142 BlgNr. 18, GP, 4f). Insoweit sich die vorliegenden Fragen daher auf Neubesetzungen und damit zusammenhängende Themenbereiche in den in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallenden Kapitalgesellschaften, Körperschaften etc., beziehen, wird im Einzelnen daher auf jene Leitungsfunktionen gemäß § 1 des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, Bezug genommen, bei denen dem Bundesministerium für Finanzen eine Mitwirkung zukommt, sohin Leitungsfunktionen, die in der Ingerenz des Bundesministerium für Finanzen liegen.
Neben den bereits von meinem Amtsvorgänger in Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 87/J vom 22. November 2006 genannten Neubesetzungen, auf welche ich verweise, teile ich mit, dass Dr. Martha Oberndorfer mit Gesellschafter-beschluss vom 21. November 2007 zur Geschäftsführerin der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) bestellt wurde.
Zu 10.:
Die Bewerbungsfrist für die im angefragten Zeitraum ausgeschriebenen Funktionen betrug jeweils 1 Monat; jene hinsichtlich der Funktion einer Geschäftsführerin beziehungsweise eines Geschäftsführers bei der BRZ GmbH sowie hinsichtlich der zuletzt mit Gesellschafterbeschluss vom 21. November 2007 besetzten Geschäftsführerposition in der ÖBFA lag jeweils knapp darüber.
Zu 11.:
Für die Neubesetzung der Geschäftsführerposition der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) wurde die Egon Zehnder International GmbH als Beratungsunternehmen hinzugezogen, wobei sich die Kosten auf brutto € 42.960,-- belaufen. Im Übrigen verweise ich auf die Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 87/J vom 22. November 2006 durch meinen Amtsvorgänger.
Zu 12. und 13.:
Die Ausarbeitung von Geschäftsführerverträgen erfolgt durch die zuständige Fachabteilung im Bundesministerium für Finanzen. Bei den Vertragsabschlüssen wird selbstverständlich auf die Einhaltung der Vertragsschablonenverordnung geachtet.
Zu 14.:
Bezüglich der auch nur größenordnungsmäßigen Zuordnung der konkreten Einkünfte auf die einzelnen Stellen ersuche ich um Verständnis, dass diese aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich ist. Daten über Bezüge eines namentlich bestimmten oder bestimmbaren Bediensteten gelten nach herrschender Auffassung als schutzwürdige Informationen. Auch bei traditionell gestalteten Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst lässt sich das Bezugsausmaß unter Heranziehung des gesetzlich festgelegten Bezugsschemas lediglich hinsichtlich seiner Größenordnung ablesen. Eine Zuordnung des Bruttogehaltes auf die einzelne Stelle und damit eine mittelbare namentliche Bezeichnung der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter scheint daher insgesamt unverhältnismäßig und würde auch vor dem Hintergrund des legitimen Kontrollinteresses einen überschießenden Eingriff in die Privatsphäre und damit die Rechte der einzelnen betroffenen Person darstellen.
Zu 15.:
Gemäß § 25 Ausschreibungsgesetz 1989 ist für Tätigkeiten im Rahmen eines Kabinetts eines Bundesministers oder des Büros eines Staatssekretärs kein Ausschreibungsverfahren durchzuführen. Daher wurde keine Stelle im Büro meines Amtsvorgängers, des Staatssekretärs meines Amtsvorgängers, in meinem Büro und im Büro des mit beigegebenen Staatssekretärs im Wege eines Ausschreibungsverfahrens besetzt.
In allen übrigen Fällen, in denen eine Ausschreibung einer Funktion gesetzlich vorgesehen ist wie etwa bei sämtlichen in der Frage 9. angesprochenen Neubesetzungen, wurde eine solche durchgeführt.
Zu 16. bis 18.:
In meinem Ressort wurde während des von der Anfrage erfassten Zeitraumes das Dienstverhältnis einer Person mit Leitungsfunktion (Stellvertretung einer Sektionsleitung für einen Teilbereich und Leitung einer Abteilung) einvernehmlich aufgelöst.
Hinsichtlich der im Sinne meiner Ausführungen zur Frage 9. in den in den Zuständigkeitsbereich meines Ressorts fallenden Kapitalgesellschaften, Körperschaften etc. teile ich mit, dass Mag. Paul A. Kocher über eigenen Wunsch per 30. September 2006 seine Funktion als Geschäftsführer der Österreichische Bundesfinanzierungsagentur zurückgelegt hat.
Vereinbarte Kündigungsfristen wurden jeweils eingehalten. Abfertigungsansprüche und Ersatzleistung für nicht verbrauchten Erholungsurlaub wurden den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend geleistet. Darüber hinausgehende Detailangaben können aus Gründen des Datenschutzes allerdings nicht im Einzelnen bekannt gegeben werden, da dies
einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre und damit die Rechte der einzelnen betroffenen Person darstellen würde.
Mit freundlichen Grüßen