2059/AB XXIII. GP

Eingelangt am 11.01.2008
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BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                                                           Wien, am 10. Jänner 2008

 

                                                                                                                           Geschäftszahl:

                                                                                            BMWA-10.101/0214-IK/1a/2007

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2022/J betreffend Stellenbesetzungen in Ministerien und im staatsnahen Unternehmensbereich, welche die Abgeordneten Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen am 12. November 2007 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 4 und 15 der Anfrage:

 

Soweit sich die Fragen auf Sonderverträge beziehen, bleiben im Sinne der Intention der Anfrage bei der Beantwortung solche Sonderverträge außer Betracht, die auf Grund genereller Genehmigungen des Bundeskanzlers (§ 36 Abs.2 VBG) etwa im EDV-Bereich, im Falle vertretungsweiser höherwertiger Verwendungen oder im Zusammenhang mit der Österreichischen EU-Präsidentschaft 2006 standardisiert abgeschlossen wurden.

 

Folgende Stellen wurden im Zeitraum vom 1. Jänner 2006 bis zum 10. Jänner 2007 im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mittels Sonderverträgen bzw. Arbeitsleihen neu besetzt. Sofern die Stellen neu geschaffen wurden, ist dies eigens vermerkt.

 

 

 

-          Funktion eines Generalsekretärs in der Zentralleitung – neu geschaffen – mit sondervertraglicher Vereinbarung gem. § 36 Vertragsbedienstetengesetz 1948, wobei das jährliche Bruttogehalt die anfragegegenständliche Grenze überschreitet. Befristung der Funktion für die Funktionsperiode des Herrn Bundesministers, längstens für die Dauer von fünf Jahren. Die gesetzlich vorgeschriebene Ausschreibung ist erfolgt.

-          Stelle einer Referentin im Kabinett des Herr Bundesministers – mit Arbeitsleihvertrag, wobei das jährliche Bruttogehalt die anfragegegenständliche Grenze nicht überschreitet.

 

Es wurden keine sonstigen Sonderkonditionen vereinbart.

 

 

Antwort zu den Punkten 5 bis 8 der Anfrage:

 

Folgende Stellen wurden im Zeitraum 11. Jänner 2007 bis 12. November 2007 im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mittels Sonderverträgen bzw. Arbeitsleihen neu besetzt. Sofern die Stellen neu geschaffen wurden, ist dies eigens vermerkt.

-          Insgesamt vier Stellen von Referent/inn/en bzw. sonstigen Hilfspersonal im Kabinett des Herrn Bundesministers mittels Arbeitsleihen, wobei das jährliche Bruttogehalt die anfragegegenständliche Grenze nicht überschreitet.

-          Insgesamt fünf Stellen von Referent/inn/en bzw. Sekretariats- und Kanzleikräften im Kabinett des Herrn Bundesministers mittels Sonderverträgen gem. § 36 Vertragsbedienstetengesetz 1948, wobei das jährliche Bruttogehalt die anfragegegenständliche Grenze nur im Falle des Kabinettschefs überschreitet.

-          Neuschaffung des Kabinetts der Frau Staatssekretärin mit insgesamt fünf Stellen von Referent/inn/en bzw. Sekretariats- und Kanzleikräften mittels Sonderverträgen gem. § 36 Vertragsbedienstetengesetz 1948 und einer Stelle als Referentin mit Arbeitsleihvertrag, wobei das jährliche Bruttogehalt die anfragegegenständliche Grenze nicht überschreitet.

 

-          Neueinrichtung des Projektarbeitsplatzes „Österreichische Klimapolitik nach dem Europäischen Rat 2007“ mittels Sondervertrag gem. § 36 Vertragsbedienstetengesetz 1948. Eine Überschreitung der anfragegegenständlichen Grenze liegt nicht vor.

 

In keinem dieser Fälle wurden sonstige Sonderkonditionen vereinbart.

 

 

Antwort zu den Punkten 9, 11, 13 und 14 der Anfrage:

 

In der Verbundgesellschaft wurden seit Beginn 2006 zwei Vorstandspositionen neu besetzt: Gemäß Stellenbesetzungsgesetz wurde am 14. September 2006 (Veröffentlichung in Wiener Zeitung und „Die Presse“) die Stelle eines Vorstandsmitgliedes der Verbundgesellschaft ausgeschrieben. Der Aufsichtsrat hat in seiner 330. Sitzung am 24. Oktober 2006 beschlossen, aufgrund dieser Ausschreibung eine Bestellung mit Wirkung vom 1. Jänner 2007 vorzunehmen. Am 27. Dezember 2006 wurde die Funktion eines weiteren Vorstandsmitgliedes der Verbundgesellschaft für die Zeit ab 11. Mai 2007 gem. Stellenbesetzungsgesetz ausgeschrieben (Veröffentlichung in Wiener Zeitung und „Die Presse“). Der Aufsichtsrat hat daraufhin in seiner 332. Sitzung am 19. Februar 2007 beschlossen, aufgrund dieser Ausschreibung eine Bestellung mit Wirkung vom 11. Mai 2007 vorzunehmen.

 

In beiden Fällen wurde für das Auswahlverfahren das Beratungsunternehmen Egon Zehner International GmbH beigezogen, wofür für das Ressort keine Kosten anfielen. Die Vorstandsverträge wurden von internen Experten, welche über langjährige einschlägige Expertise verfügen, unter Mitwirkung und Beratung eines Rechtsanwalts (Mitglied des Präsidiums/Nominierungsausschusses des Aufsichtsrates) erstellt. Kosten fielen dadurch nicht an.

 

Die vier Vorstandsmitglieder der Verbundgesellschaft erhalten ein Bruttogehalt über dem anfragegenständlichen Betrag. Laut Auskunft der Verbundgesellschaft gibt es im Unternehmen weiters 10 Bereichsleiterpositionen und 29 weitere leitende Funktionen, deren jährliches Bruttogehalt den anfragegenständlichen Betrag übersteigt.

 

 

Im Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) wurde die Postion eines Mitglieds des Vorstandes mit 1. Juli 2006 neu besetzt. Das Bruttogehalt der beiden Vorstände sowie von fünf AMS-Landesgeschäftsführern übersteigt den anfragegegenständlichen Betrag.

 

Die Position eines Geschäftsführers der IAF-Service GmbH wurde mit 15. Februar 2007 neu  besetzt. Das Bruttogehalt der beiden Geschäftsführer sowie von drei Prokuristen übersteigt den anfragegegenständlichen Betrag.

 

Der Verein Österreich Werbung (ÖW) hat mit 1. November 2006 eine Geschäftsführerin neu besetzt. Für Beratungsleistungen im Rahmen des Auswahlverfahrens wurde das Beratungsunternehmen Egon Zehnder International GmbH beigezogen, wofür keine Kosten anfielen. Für die Errichtung des Geschäftsführervertrages wurde die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH beigezogen, wofür für das Ressort keine Kosten anfielen. Das Bruttogehalt der Geschäftsführerin sowie jenes 17 leitender Angestellter übersteigt den anfragegenständlichen Betrag.

 

Die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. (BIG) hat mit 17. Mai 2006 einen Geschäftsführer und mit 1. Juni 2006 einen Geschäftsführer neu besetzt. Für Personalberatungsleistungen im Rahmen der Bestellung der gesamten Geschäftsführung wurde das Beratungsunternehmen Korn/Ferry International beigezogen, wofür Kosten in der Höhe von € 22.700,- exkl. USt. anfielen. Für die arbeitsrechtliche Beratung betreffend die Geschäftsführerverträge wurde die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH beigezogen, wofür für das Ressort keine Kosten anfielen. Insgesamt 57 Personen beziehen ein Bruttogehalt über dem anfragegegenständlichen Betrag.

 

Die Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft m.b.H. (STG) hat mit 1. Jänner 2007 eine Geschäftsführerin neu besetzt. Für die arbeitsrechtliche Beratung betreffend den Geschäftsführervertrag wurde die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH beigezogen, wofür für das Ressort keine Kosten anfielen. Zwei Personen beziehen ein Bruttogehalt über dem anfragegegenständlichen Betrag.

 

  

Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:

 

Bei den genannten Stellenbesetzungen in der Verbundgesellschaft, im Arbeitsmarktservice und in der IAF-Service GmbH betrug die Ausschreibungsfrist  einen Monat.

 

 

Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:

 

Ja.

 

 

Antwort zu den Punkten 16 bis 18 der Anfrage:

 

Der Vertrag des Generalsekretärs im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wurde einvernehmlich gelöst.

 

In fünf Fällen wurden Arbeitskräfteüberlassungen und in einem Fall ein Sondervertrag gemäß § 36 Vertragsbedienstetengesetz 1948 im Bereich des Kabinetts einvernehmlich gelöst. In diesen Fällen entstanden dadurch ausschließlich Kosten für Ersatzleistungen für nicht verbrachten Erholungsurlaub.

 

Die Auflösung des Anstellungsvertrages mit der vorherigen Geschäftsführung des Vereins Österreich Werbung erfolgte auf ausdrücklichen Wunsch seitens der damaligen Geschäftsführung. Die gesetzlichen sowie die aus dem Anstellungsvertrag resultierenden Ansprüche wurden erfüllt.

 

Die Verschmelzung der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes m.b.H (IMB) in die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. (BIG) und sonstige geänderte Rahmenbedingungen erforderten eine Neustrukturierung des BIG-Konzerns. Hieraus resultierten auch andere Anforderungen an die Geschäftsführung der BIG, weshalb die Geschäftsführung neu auszuschreiben war. In der Folge wurde ein vormaliger Geschäftsführer der BIG nicht wiederbestellt.