208/AB XXIII. GP
Eingelangt am 23.02.2007
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BM für Wirtschaft und Arbeit
Anfragebeantwortung
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara PRAMMER
Parlament
1017 Wien
Wien, am 16. Februar 2007
Geschäftszahl:
BMWA-10.101/0008-IK/1a/2007
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Die Festung Hohensalzburg ist seit dem Jahr 1953 zur Gänze dem Land Salzburg auf 99 Jahre in Bestand gegeben. Zu Unterbestandgaben ist das Land vertraglich berechtigt. Geführt wird die Verwaltung der Festung Hohensalzburg von der "Salzburger Burgen- und Schlösser- Betriebsführung" (SBSB), einer betriebsähnlichen Einrichtung des Amtes der Salzburger Landesregierung.
Das Rainerregiment war seit 1816 das Hausregiment von Salzburg. Bereits seit 1924, dem Jahr, als heeresintern die Traditionspflege der ehemaligen K&K Regimenter generell wieder aufgenommen wurde, wird des Rainerregiments auf der Festung Hohensalzburg gedacht. Aus dem dort ersichtlichen Motto "Tradition und Gegenwart" ergibt sich wohl auch die Begründung für die Ausstellungsstücke in Halle VII. 1924 wurde zwar nicht die Benennung nach einem Erzherzog wieder aufgenommen, wohl aber die Traditionspflege des ehemaligen K&K Regiments.
Heute wird diese vom Militärkommando Salzburg wahrgenommen.
Nach militärischem Gesichtspunkt zieht sich die Regimentsidentifikation bis in die Gegenwart und hat auch nicht erst mit Erzherzog Rainer begonnen (der der letzte Regimentsinhaber vor dem Ende der Monarchie war). Vielmehr beziehen die „Rainer“ ihre Regimentsgeschichte bis auf das Jahr 1682 zurück und betrachten sie nach wie vor nicht als beendet.
Antwort zu den Punkten 2 bis 4 der Anfrage:
Die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vorliegenden, von der SBSB erstellten Unterlagen zu den Unterbestandgaben enthalten keinen Vertrag betreffend das Rainermuseum. Da auch ansonsten bundesseitig keine diesbezüglichen Unterlagen vorhanden sind, lässt sich kein schriftliches Vertragsverhältnis feststellen. Vermutlich war es daher immer schon das Land, das diese Nutzung zugelassen hat. Dies lässt sich zudem aus § 7 lit. d) des Bestandvertrages 1953 schließen, der lautet: "Die vom Bestandnehmer bezüglich einzelner Objekte oder Objektsteile des Bestandobjektes bisher eingegangenen Unterbestandverhältnisse behalten ihre Gültigkeit."
Antwort zu den Punkten 5 und 6 der Anfrage:
Von Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit würde es befürwortet, wenn eine Historiker/innenkommission die Ausstellung prüft und auch eine jeden Zweifel ausschließende Beschilderung erarbeitet.
Aus dem bisher Dargestellten ergibt sich jedoch, dass dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die rechtliche Handhabe fehlt, eine Prüfung oder die Schließung von Räumen durchsetzen zu können.