211/AB XXIII. GP
Eingelangt am 27.02.2007
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BM für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates (5-fach)
Parlament
1010 Wien
GZ: BMSG-10001/0039-I/A/4/2007 Wien,
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 266/J der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde, wie folgt:
Fragen 1 und 2:
Gemäß § 21 Abs. 2 Z 10 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004), BGBl. II Nr. 51/2004, dürfen Förderungsmittel des Bundes nicht zur Bildung von Rücklagen oder Rückstellungen nach dem Einkommensteuergesetz 1988 verwendet werden. Um den inhaltlichen Vorgaben der zugrunde liegenden Rahmenrichtlinien zu entsprechen, sind die vom Projektträger als Abfertigungs-rückstellungen ausgewiesenen Kosten auch nach den Sonderrichtlinien meines Ministeriums nicht anzuerkennen.
Schon vor der Erlassung der ARR 2004 stand einer Förderung von Abfertigungsrückstellungen das haushaltsrechtliche Thesaurierungsverbot entgegen.
Es können Abfertigungsansprüche daher nur soweit gefördert werden, als sie im vertraglich vereinbarten Förderzeitraum tatsächlich entstanden, d.h. fällig geworden sind.
Zur Finanzierung von Abfertigungsrückstellungen für Dienstverhältnisse, die dem bis 31. Dezember 2002 geltenden Abfertigungsrecht unterliegen, kann eine Zuwendung in Form einer bedingten Förderzusage für den Fall des Eintretens von konkreten Abfertigungsansprüchen gewährt werden. Im Anlassfall erfolgt die Auszahlung in Höhe des gesetzlichen Ausmaßes für die im Förderzeitraum fällig werdenden Abfertigungen.
Eine Differenzierung zwischen gemeinnützigen und auf Gewinn orientierten Einrichtungen betreffend die Anerkennung der Abfertigungsrückstellungen gibt es nicht.
Fragen 3 und 4:
Ich verweise auf die Anfragebeantwortung des Bundesministers für Finanzen zur gleichlautend an ihn gerichteten Anfrage Nr. 260/J.
Mit freundlichen Grüßen