2120/AB XXIII. GP

Eingelangt am 15.01.2008
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                    Wien, am        Jänner 2008

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0130-I/4/2007

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2126/J vom 15. November 2007 der Abgeordneten  Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen, betreffend „Steuerfreies Spenden von Honoraren – Gedächtnisverlust im BMF“, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. und 2.:

Das überdurchschnittlich große Aufkommen von Anfragen im Oktober 2007 an das Bürgerservice des Bundesministeriums für Finanzen ist mit den umfassenden Informationsmaßnahmen zum Finanzausgleich zu begründen, was zu Verzögerungen bei der Beantwortung von Bürgeranfragen führte.

 

Hinzu kommt im konkreten Fall, dass der komplexe Sachverhalt der Anfragestellung, der mit normalen Bürgeranfragen z.B. zu Arbeitnehmerveranlagung oder Steuererklärung nicht vergleichbar war, an die zuständige Fachabteilung zwecks rechtlicher Würdigung weitergegeben werden musste, was ebenfalls einen längeren Beantwortungszeitraum verursachte. Inzwischen ist dem Anfragesteller ein entsprechendes Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen zugegangen.

 

In diesem Zusammenhang ist aber auch festzuhalten, dass das Bürgerservice des Bundesministeriums für Finanzen keine steuerberatende Tätigkeit ist.

 

Zu 3. bis 7.:

Einleitend möchte ich darauf hinweisen, dass auch ein Politiker das Recht auf Wahrung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht (§ 48a BAO) hat, so wie jeder Abgabepflichtige auch. An diesem Recht ändert auch die Tatsache, dass bestimmte abgabenrechtliche Details aus seiner persönlichen Sphäre an die Öffentlichkeit gelangt sind, nichts.

Aus diesem Grund kann ich Ihnen Ihre Fragen ausschließlich allgemein wie folgt beantworten:

 

Wird ein Vortrag gehalten, für den vom Vortragenden keinerlei Honorarleistung verlangt wird, so sind Spenden, die lediglich aus Anlass dieses Vortrages an gemeinnützige Institutionen geleistet werden, beim Vortragenden nicht steuerpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn der Vortragende einen Hinweis gibt, es könne ein ihm zunächst zugedachtes Honorar nach freier Entscheidung des Vortragsveranstalters einer gemeinnützigen Institution gespendet werden.

 

Die für die Steuerfreiheit einer derartigen Spende einschlägigen Rechtsnormen sind die Einkunftstatbestände des Einkommensteuergesetzes 1988. Im Rahmen sämtlicher Einkunftstatbestände müssen für Tätigkeiten oder Rechtsverhältnisse bei einem Steuerpflichtigen Einnahmen anfallen, über die er auch tatsächlich verfügen kann. Nimmt der Steuerpflichtige für bestimmte Vortragstätigkeiten keine Honorare an, sondern stellt es dem Vortragsveranstalter frei, aus Anlass eines gehaltenen Vortrags Spenden zu tätigen oder nicht, so mangelt es dem Steuerpflichtigen an der Verfügungsmöglichkeit über angefallene Einnahmen.

 

Aus ertragsteuerlicher Sicht darf der Vortragende keine Verfügungsmöglichkeit über den geleisteten Spendenbetrag haben. Geht dem Vortragenden daher ein Betrag vom Vortragsveranstalter zu und liegt es lediglich in der Absicht des Vortragsveranstalters, dass dieser Betrag an eine gemeinnützige Institution weitergeleitet wird, läge eine Einkommensteuerpflicht des Vortragenden vor. Ist der Vortragende allerdings lediglich Treuhänder einer dahinter stehenden gemeinnützigen Einrichtung, so fehlt es ihm an einer Verfügungsmacht.

 

Einer Bekanntgabe der in einem Abgabenverfahren festzustellenden, einen Abgabepflichtigen betreffenden Umstände und Verhältnisse, steht die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a Bundesabgabenordnung entgegen.

 

Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen besteht die Verfügungsmacht dann, wenn der Steuerpflichtige bestimmen kann, was mit einem von ihm geforderten Honorar zu geschehen hat. Werden von einem Steuerpflichtigen keine Einnahmen erzielt, weil er auf diese ausdrücklich verzichtet, so liegt keine Verfügungsmacht vor. Dies auch dann nicht, wenn der Steuerpflichtige bloß als Treuhänder eines Spendenempfängers auftritt. Die bloße Anregung eines Steuerpflichtigen, durch seinen Verzicht auf Einnahmen "frei werdende Mittel" allenfalls als Spende einzusetzen, stellt keine Verfügung des Steuerpflichtigen dar.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Mag. Wilhelm Molterer eh.