2121/AB XXIII. GP
Eingelangt am 15.01.2008
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Jänner 2008
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0131-I/4/2007
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 2127/J vom 15. November 2007 der
Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen, betreffend „Mietvertragsgebühren“,
beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Mietverträge sind
zweiseitige und für beide Seiten verbindliche Rechtsgeschäfte. Das
Interesse am Abschluss und an der Beurkundung eines Mietvertrages ist bei
beiden Vertragspartnern gegeben. Der Vermieter möchte aus der
Nutzungsüberlassung von Räumlichkeiten Mieterträge erzielen, der
Mieter möchte diese Räumlichkeiten gegen Leistung eines Entgeltes an
den Vermieter nutzen. Die gesetzliche Anordnung eines
Gesamtschuldverhältnisses zwischen Mieter und Vermieter ist im Hinblick
auf den zwischen beiden Vertragspartnern bestehenden rechtlichen und
wirtschaftlichen Zusammenhang sachgerecht.
Beide Vertragspartner haben es jedoch in der Hand, das Innenverhältnis nach Belieben zu gestalten und ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Mietvertragsgebühr zu vereinbaren. Es steht ihnen frei, nicht bloß zu vereinbaren, welcher Vertragspartner die Gebühr zu tragen hat, sondern – in Kenntnis der Rechtslage - auch Bestimmungen in den Mietvertrag aufzunehmen, die den zur Tragung der Gebühr verpflichteten Vertragspartner absichern.
Zu 2.:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist richtig. Führt nämlich der Vermieter die von ihm selbst zu berechnende Gebühr nicht oder unrichtig ab, ist der Mieter als Gesamtschuldner zur Gebührenentrichtung heranzuziehen. Er hat allerdings einen zivilrechtlichen Regressanspruch gegen den Vermieter und kann auf diesem Weg den entrichteten Gebührenbetrag vom Vermieter zurückfordern.
Zu 3.:
Die Frage der Mietvertragsgebühren kann frühestens im Rahmen der Steuerreform 2010 behandelt werden.
Mit freundlichen Grüßen