2121/AB XXIII. GP

Eingelangt am 15.01.2008
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                     Wien, am       Jänner 2008

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0131-I/4/2007

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2127/J vom 15. November 2007 der
Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen, betreffend „Mietvertragsgebühren“, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Mietverträge sind zweiseitige und für beide Seiten verbindliche Rechtsgeschäfte. Das
Interesse am Abschluss und an der Beurkundung eines Mietvertrages ist bei beiden Vertrags­partnern gegeben. Der Vermieter möchte aus der Nutzungsüberlassung von Räumlichkeiten Mieterträge erzielen, der Mieter möchte diese Räumlichkeiten gegen Leistung eines Entgeltes an den Vermieter nutzen. Die gesetzliche Anordnung eines Gesamtschuldverhältnisses zwischen Mieter und Vermieter ist im Hinblick auf den zwischen beiden Vertragspartnern bestehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang sachgerecht.

 

Beide Vertragspartner haben es jedoch in der Hand, das Innenverhältnis nach Belieben zu gestalten und ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Mietver­tragsgebühr zu vereinbaren. Es steht ihnen frei, nicht bloß zu vereinbaren, welcher Vertrags­partner die Gebühr zu tragen hat, sondern – in Kenntnis der Rechtslage - auch Be­stimmungen in den Mietvertrag aufzunehmen, die den zur Tragung der Gebühr verpflich­teten Vertragspartner absichern.

 

Zu 2.:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist richtig. Führt nämlich der Vermieter die von ihm selbst zu berechnende Gebühr nicht oder unrichtig ab, ist der Mieter als Gesamtschuldner zur Gebührenentrichtung heranzuziehen. Er hat allerdings einen zivilrechtlichen Regressanspruch gegen den Vermieter und kann auf diesem Weg den entrichteten Gebührenbetrag vom Vermieter zurückfordern.

 

Zu 3.:

Die Frage der Mietvertragsgebühren kann frühestens im Rahmen der Steuerreform 2010 behandelt werden.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Mag. Wilhelm Molterer eh.