218/AB XXIII. GP

Eingelangt am 07.03.2007
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0003-Pr 1/2007

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 230/J-NR/2007

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Theresia Haidlmayr, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Erfüllung der Behinderteneinstellungspflicht 2006“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Die Daten mit Stichtag 31. Dezember 2006 können von der Applikation PM-SAP/MIS nicht standardisiert zur Verfügung gestellt werden. Die im Folgenden genannten Zahlen wurden daher mit Stichtag 1. Jänner 2007 ausgewertet.

Zum Stichtag 1. Jänner 2007 waren im gesamten Justizressort 12 151 Mitarbeiter beschäftigt (davon 212 im Bereich der Zentralleitung).

Die Pflichtzahl der zu besetzenden Dienstposten durch behinderte Dienstnehmer betrug zum Stichtag 1. Jänner 2007 für das gesamte Justizressort 474 bzw. 8 im Bereich der Zentralleitung.

Zum 1. Jänner 2007 waren im gesamten Justizressort 296 nach dem Behinderteneinstellungsgesetz begünstigte Behinderte beschäftigt (davon 10 im Bereich der Zentralleitung). Davon waren 81 Bedienstete (hievon zwei im Bereich der Zentralleitung) gemäß § 5 Abs. 2 BEinstG doppelt anrechenbar. Zum Stichtag 1. Jänner 2007 waren im gesamten Justizressort daher 97 Pflichtstellen nicht besetzt; im Bereich der Zentralleitung waren vier Behinderte mehr beschäftigt als Pflichtstellen vorgesehen sind (siehe folgende Tabelle).

 

 

 

Justizressort

 

 

 

Hievon

Zentralleitung

 

 

 

 

Personalstand

 

12.151

 

 

 

 

212

    beschäftigte begünstigte Behinderte

 

296

 

 

 

 

10

 

 

 

 

 

 

11.855

 

 

 

 

202

 

 

 

 

Ermittelte Pflichtzahl

 

474

 

 

 

 

8

    abzüglich

 

 

 

    beschäftigte begünstigte Behinderte

 

296

 

 

 

 

10

    hievon doppelt anrechenbar

 

81

 

 

 

 

2

 

 

 

 

    ERFÜLLUNG DER BESCHÄFTIGUNGSPFLICHT

 

-97

 

 

 

 

+4

 

Das Bundesministerium für Justiz hat bereits bei ähnlichen Anfragen in den vergangenen Jahren darauf hingewiesen, dass die Aufgabenstellung und die betrieblichen Gegebenheiten in manchen Bereichen des Justizressorts, insbesondere im Bereich der Justizanstalten und der Bewährungshilfe, aber auch bei Gerichtsvollziehern, nur in sehr eingeschränktem Umfang die Beschäftigung begünstigter Behinderter zulassen. Daran hat sich auch in den letzten Jahren nichts geändert.

Dennoch ist das Justizressort bemüht, die Behinderteneinstellungszahl kontinuierlich an die Pflichtzahl heranzuführen. Durch gezielte Information der zuständigen Mitarbeiter meines Ressorts – insbesondere der personalführenden Stellen – hat sich das Bewusstsein verfestigt, dass die Eingliederung behinderter Menschen in den Arbeitsprozess ein sozialpolitisch äußerst wichtiges Anliegen ist. Ich werde diese Problematik weiterhin im Auge behalten und auch in Hinkunft – soweit es die umrissenen ressortspezifischen Besonderheiten erlauben – verstärkt für die Einstellung von behinderten Menschen im Justizressort eintreten.

In diesem Zusammenhang darf ich noch darauf hinweisen, dass mit dem Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 90/2006, der in § 2 Abs. 1 Z 3 Richterdienstgesetz bzw. in § 24 Abs. 2 Rechtspflegergesetz enthaltene Begriff der „geistigen und körperlichen“ Eignung durch den allgemeinen Begriff der persönlichen und fachlichen Eignung, wie sie für die Erfüllung der mit dem Amt eines Richters bzw. Rechtspflegers spezifisch verbundenen Aufgaben erforderlich ist (dies entspricht den Vorgaben des 17. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000), ersetzt wurde. In § 95 Abs. 1 RDG trat der neutrale Begriff der „gesundheitlichen Verfassung“ an die Stelle der bisherigen Formulierung „körperliche und geistige Eigenschaften oder Gebrechen“. Die Neuregelung ist mit 24. Juni 2006 in Kraft getreten.

    5. März 2007

 

(Dr. Maria Berger)