221/AB XXIII. GP

Eingelangt am 08.03.2007
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BM für europäische und internationale Angelegenheiten

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Theresia Haidlmayr, Kolleginnen und Kollegen haben am
10. Jänner 2007 unter der Nr. 226/J-NR/2007 an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend Erfüllung der Behinderteneinstellungspflicht 2006 gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zum Stichtag 1. Jänner 2006 war die Einstellungspflicht gemäß Behinderteneinstellungs-
gesetz im Bereich des Bundesministeriums für europäische und internationale
Angelegenheiten folgendermaßen erfüllt:

1.       Personalstand insgesamt (Stichtag 31.12. 2006)                                                               1.366

2.   abzüglich beschäftigte begünstigte Behinderte                                                                -34

1.332

3. ermittelte Pflichtzahl                                                                                                         53

abzüglich:

4. beschäftigte begünstigte Behinderte                                                                                       34
hievon doppelt anrechenbar                                                                                           16

50

5. Erfüllung der Beschäftigungspflicht                                                                                  -3


Die Funktionsfähigkeit des Bundesministeriums für europäische und internationale
Angelegenheiten beruht auf der regelmäßig erfolgenden Versetzung der Bediensteten an eine
jeweils andere Dienststelle im In- und Ausland. Zur Aufrechterhaltung eines
ordnungsgemäßen Dienstbetriebes ist die generelle Versetzbarkeit und somit die Bereitschaft
sowie Verfügbarkeit aller Bediensteten zu jeweils mehrjährigen Auslandsverwendungen an
grundsätzlich allen Dienststellen im Ausland erforderlich. Die Prinzipien der Rotation und
Mobilität sind ausdrücklich im § 15 Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation des
auswärtigen Dienstes - Statut, BGBl.
I Nr. 129/1999 - normiert.

In vielen Ländern, in denen österreichische Auslandsvertretungen bestehen, ist die ärztliche
Versorgung schlechter als in Österreich und oft auch keine behindertengerechte Infrastruktur
vorhanden. Der Einsatz von behinderten Menschen im Ausland bildet daher sowohl für das
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten als dem zur Fürsorge
für die in seinem Bereich tätigen Bediensteten verpflichteten Dienstgeber als auch für
behinderte DienstnehmerInnen selbst häufig ein schwerwiegendes Problem, zumal die immer
wieder jeweils auf einige Jahre notwendige Verlegung des Wohnsitzes an einen anderen
Dienstort im Ausland auch für nicht behinderte Bedienstete und für deren Familienangehörige
oft eine große Belastung darstellt.

Mit Ausnahme der Hilfsdienste (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A6/A7/E/e/v5/h5)
ist für die Aufnahme in alle Verwendungs- und Entlohnungsgruppen des auswärtigen
Dienstes laut § 13 Bundesgesetz über Organisation und Aufgaben des auswärtigen Dienstes -
Statut, BGBl.
I Nr. 129/1999 - bzw. gemäß Verordnung des Bundesministers für auswärtige
Angelegenheiten betreffend die Feststellung der Eignung für die Verwendung im Höheren,
Gehobenen oder Mittleren Dienst des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten,
BGBl. Nr. 120/1989, die erfolgreiche Absolvierung eines kommissionellen
Auswahlverfahrens erforderlich. Erfahrungsgemäß treten sehr wenige behinderte Menschen
zu diesen Auswahlverfahren an.


Dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten ist ungeachtet
der erwähnten Schwierigkeiten für die Mitarbeit behinderter Menschen sehr an der Erfüllung
der vom Behinderteneinstellungsgesetz festgelegten Einstellungspflichtzahl gelegen.

Ich habe Weisung gegeben, bei Informationsveranstaltungen des Bundesministeriums für
europäische und internationale Angelegenheiten sowie bei Anfragen von interessierten
BewerberInnen im Falle eines konkreten Interesses an einer Tätigkeit im auswärtigen Dienst
zum Antritt zu den für die jeweilige Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe
vorgeschriebenen Auswahlverfahren zu ermutigen und ausdrücklich einzuladen.