221/AB XXIII. GP
Eingelangt am 08.03.2007
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möglich.
BM für europäische und internationale Angelegenheiten
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum
Nationalrat Theresia Haidlmayr, Kolleginnen und Kollegen haben am
10. Jänner 2007
unter der Nr. 226/J-NR/2007 an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend Erfüllung der Behinderteneinstellungspflicht 2006
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zum Stichtag
1. Jänner 2006 war die Einstellungspflicht gemäß
Behinderteneinstellungs-
gesetz im Bereich des
Bundesministeriums für europäische und internationale
Angelegenheiten folgendermaßen erfüllt:
1. Personalstand insgesamt (Stichtag 31.12. 2006) 1.366
2. abzüglich beschäftigte begünstigte Behinderte -34
1.332
3. ermittelte Pflichtzahl 53
abzüglich:
4. beschäftigte
begünstigte Behinderte 34
hievon doppelt
anrechenbar
16
50
5. Erfüllung der Beschäftigungspflicht -3
Die Funktionsfähigkeit des
Bundesministeriums für europäische und internationale
Angelegenheiten beruht auf der
regelmäßig erfolgenden Versetzung der Bediensteten an eine
jeweils andere Dienststelle im In- und Ausland. Zur Aufrechterhaltung
eines
ordnungsgemäßen Dienstbetriebes
ist die generelle Versetzbarkeit und somit die Bereitschaft
sowie Verfügbarkeit aller Bediensteten zu jeweils mehrjährigen
Auslandsverwendungen an
grundsätzlich allen Dienststellen im Ausland erforderlich. Die Prinzipien
der Rotation und
Mobilität sind ausdrücklich im § 15 Bundesgesetz über
Aufgaben und Organisation des
auswärtigen Dienstes - Statut, BGBl. I Nr.
129/1999 - normiert.
In vielen
Ländern, in denen österreichische Auslandsvertretungen bestehen, ist
die ärztliche
Versorgung schlechter als in Österreich und oft auch keine behindertengerechte
Infrastruktur
vorhanden. Der Einsatz von behinderten Menschen im Ausland bildet daher sowohl
für das
Bundesministerium für europäische
und internationale Angelegenheiten als dem zur Fürsorge
für die in seinem Bereich tätigen Bediensteten verpflichteten
Dienstgeber als auch für
behinderte DienstnehmerInnen selbst
häufig ein schwerwiegendes Problem, zumal die immer
wieder jeweils auf einige Jahre notwendige Verlegung des Wohnsitzes an
einen anderen
Dienstort im Ausland auch für nicht
behinderte Bedienstete und für deren Familienangehörige
oft eine große Belastung darstellt.
Mit
Ausnahme der Hilfsdienste (Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen
A6/A7/E/e/v5/h5)
ist für die
Aufnahme in alle Verwendungs- und Entlohnungsgruppen des auswärtigen
Dienstes laut § 13 Bundesgesetz
über Organisation und Aufgaben des auswärtigen Dienstes -
Statut, BGBl. I Nr. 129/1999 - bzw. gemäß
Verordnung des Bundesministers für auswärtige
Angelegenheiten
betreffend die Feststellung der Eignung für die Verwendung im
Höheren,
Gehobenen oder Mittleren Dienst des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten,
BGBl. Nr. 120/1989, die erfolgreiche Absolvierung eines kommissionellen
Auswahlverfahrens erforderlich. Erfahrungsgemäß treten sehr wenige
behinderte Menschen
zu diesen Auswahlverfahren an.
Dem
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
ist ungeachtet
der erwähnten Schwierigkeiten für die Mitarbeit behinderter Menschen
sehr an der Erfüllung
der vom
Behinderteneinstellungsgesetz festgelegten Einstellungspflichtzahl gelegen.
Ich habe Weisung
gegeben, bei Informationsveranstaltungen des Bundesministeriums für
europäische und internationale Angelegenheiten sowie bei Anfragen von
interessierten
BewerberInnen im Falle eines konkreten
Interesses an einer Tätigkeit im auswärtigen Dienst
zum Antritt zu den für die jeweilige Verwendungs- bzw.
Entlohnungsgruppe
vorgeschriebenen Auswahlverfahren zu ermutigen und ausdrücklich
einzuladen.