2212/AB XXIII. GP

Eingelangt am 16.01.2008
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

 

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-11.000/0062-I/PR3/2007     DVR:0000175

 

 

 

An den

Präsidenten des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017  Wien

Wien, 15. Jänner 2008

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2602/J-NR/2007 betreffend Leuchten im Walde, die die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde am 6. Dezember 2007 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Frage 1:

Welche Bestimmung welches Bundesgesetzes verpflichtet Kfz-LenkerInnen zur Verwendung von Abblendlicht bei Walddurchfahrten auch am Tag?

 

Antwort:

Aus § 99 Abs. 1 Kraftfahrgesetz (KFG) ergibt sich aber die Verpflichtung während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten einzuschalten.

 

Bei Walddurchfahrten, die dicht bewachsen und daher dunkel sind, wird es erforderlich sein Abblendlicht auch am Tag zu verwenden

 

Frage 2:

Falls eine solche zwingende Vorgabe über die in § 60 Abs. 3 umschriebenen Umstände hinaus nicht bestehen sollte – planen Sie Ihren Aussagen entsprechende gesetzliche Veränderungen?

 


Antwort:

Es sind diesbezüglich keine gesetzlichen Änderungen geplant.

 

Fragen 3 und 4:

Was sind „unklare Lichtverhältnisse“?

 

An welcher dem Bestimmtheitsgebot entsprechenden Definition des Begriffs „unklare Lichtverhältnisse“ auf Gesetzes-, Verordnungs- oder Erlassebene können sich VerkehrsteilnehmerInnen orientieren, um zu entscheiden, ob in einer konkreten Situation Abblendlicht zwingend zu verwenden ist oder nicht?

 

Antwort:

In diesem Zusammenhang möchte ich festhalten, dass  „unklar“ im Sinne von trüb oder diesig 

(auf die Witterung bzw. Dämmerung bezogen) gemeint ist und nicht an „unklar“ im Sinne von nicht deutlich. Daher gibt es diesbezüglich auch keine Definition auf Gesetzes-, Verordnungs- oder Erlassebene. Es gilt nach der Aufhebung von Licht amt Tag wieder die Verpflichtung während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten einzuschalten.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Werner Faymann