2221/AB XXIII. GP
Eingelangt am 17.01.2008
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möglich.
BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
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Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
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Geschäftszahl: |
BMUKK-10.000/0231-III/4a/2007 |
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Wien, 17. Jänner 2008 |
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Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2223/J-NR/2007 betreffend Betrauung mit Institutsleitungen an der Pädagogischen Hochschule Tirol, die die Abg. Dr. Kurt Grünewald, Freundinnen und Freunde am 20. November 2007 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1:
Aus rechtlicher Sicht ist dazu zu bemerken:
§ 16 des Hochschulgesetzes 2005 sieht vor, dass das Rektorat auf Vorschlag des Rektors bzw. der Rektorin geeignete Lehrerinnen und Lehrer gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005 mit der Leitung von Instituten der Pädagogischen Hochschule zu betrauen hat. Entsprechende Betrauungen sind für eine Dauer von fünf Studienjahren vorzunehmen. Das Hochschulgesetz 2005 sieht darüber hinaus jedoch keine konkrete Vorgangsweise vor und legt daher keinen verbindlichen Verfahrensablauf fest. Getrennt davon ist die Frage der Ausschreibung des Lehrpersonals zu sehen. Hinsichtlich des Bundeslehrpersonals gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005 (Stammlehrpersonal) ist eine Ausschreibung der entsprechenden Planstellen durch das Rektorat vorgesehen (§ 20 iVm § 15 Abs. 3 Z 4 des Hochschulgesetzes 2005). Vor diesem Hintergrund sind meine in der gegenständlichen Frage zitierten Äußerungen in der Pressemitteilung des ORF Tirol verständlich, zumal eine Interessentinnen- und Interessentensuche (für Institutsleitungen) mit der oben erwähnten gesetzlich geforderten Ausschreibung (von Planstellen des Lehrpersonals) nicht gleich zu setzen ist.
Ausgehend davon, dass eine Ausschreibung der Institutsleitung und ein bestimmtes Verfahren im Vorfeld der Betrauung gesetzlich nicht vorgeschrieben sind, kann die im März 2007 praktizierte Interessentinnen- und Interessentensuche mit einem über die Stammlehrkräfte (§ 16 iVm § 18 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005) hinausgehenden Adressatenkreis – unabhängig von allfälligen Zweckmäßigkeitsüberlegungen – nicht als rechtswidrig betrachtet werden, weil der Kreis der für eine Betrauung in Betracht kommenden Personen (rechtlich) nicht auf jene begrenzt ist, die im Rahmen der Interessentinnen- und Interessentensuche aufgetreten sind, und die – im Zeitpunkt der Betrauung – erforderliche Eigenschaft als Stammlehrkraft auch erst im weiteren Verlauf erworben werden könnte; das In-Kraft-Treten des Organisationsplanes mit 1. Oktober 2007 lässt eine Vornahme der Betrauungen zum selben Zeitpunkt zwar grundsätzlich als zweckmäßig und wünschenswert erscheinen, führt aber nicht zur Unzulässigkeit späterer Betrauungen. Es wird derzeit geprüft, dass nur jene Personen, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und bestgeeignet sind, mit einer Institutsleitung betraut werden.
Zu Frage 2:
Bei Institutsleitungen handelt es sich nicht um Organe im Sinne des § 11 des Hochschulgesetzes 2005. Das Gesetz sieht in bewusster Rücknahme der Regelungsdichte eine inhaltliche Festlegung der Aufgaben der Institutsleitung nicht vor. Eine Ausschreibung der Institutsleitung ist gesetzlich nicht vorgesehen, eine Interessentinnen- und Interessentensuche für eine Institutsleitung nicht verwehrt; somit stellt sich die Vorgangsweise nicht als Rechtsverletzung dar. Im Übrigen weise ich ergänzend zur Beantwortung der Frage 1 darauf hin, dass derzeit auch die fachliche Eignung Gegenstand der Prüfung im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur ist.
Zu Frage 3:
Es wird Sache des Dienststellenleiters sein, die im Zusammenhang mit der Betrauung mit der Institutsleitung gemäß PVG gebotene Vorgangsweise sicher zu stellen. Eine Befassung der Zentralstelle nach § 10 Abs. 5 PVG ist bislang weder bezüglich der Institutsleitungen noch bezüglich der erwähnten Ausschreibung von Planstellen für Bundeslehrpersonal erfolgt. Gegebenenfalls werden von der Zentralstelle selbstverständlich die gesetzlich vorgesehenen Kontakte mit dem zuständigen Zentralausschuss gepflogen und es wird die erforderliche Befassung der Personalvertretungsorgane im Gesamtzusammenhang geprüft.
Zu Frage 4:
Zur Frage des getrennt zu sehenden Verhältnisses der im März 2007 praktizierten Interessentinnen- und Interessentensuche für Institutsleitungen und der im August 2007 vorgenommenen Ausschreibung von Planstellen für Bundeslehrpersonal durch das Rektorat darf auf die Beantwortung der Frage 1 verwiesen werden. Im Übrigen geht die Fragestellung zutreffender Weise davon aus, dass bis dato nicht alle fünf im Organisationsplan der Pädagogischen Hochschule Tirol vorgesehenen Institutsleitungen besetzt sind. Eine rechtswidrige Vorgangsweise liegt daher nicht vor. Es wurden weiters keine rechtswidrigen Auskünfte erteilt. Die nach Abschluss der Ausschreibung von Planstellen für Bundeslehrpersonal allenfalls vorzunehmenden Personalmaßnahmen erfolgen nach sorgfältiger Prüfung gemäß den dienstrechtlichen Rahmenbedingungen.
Zu Frage 5:
In Entsprechung des § 13 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 ist der Besitz eines Lehramtes für die Funktion des Rektors nicht vorgesehen; die dort geforderte mehrjährige Erfahrung in der Lehre liegt beim Rektor Univ. Doz. HR Mag. Dr. Juranek jedenfalls vor. Im Übrigen wird seitens des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur die Umsetzung des erst mit 1. Oktober 2007 vollständig in Kraft getretenen Hochschulgesetzes 2005 gewissenhaft beobachtet; es wäre allerdings noch etwas verfrüht Überlegungen zu einer allfälligen Adaptierung des Hochschulgesetzes 2005 zu formulieren.
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied eh.