2234/AB XXIII. GP

Eingelangt am 18.01.2008
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BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                                                           Wien, am 16. Jänner 2008

 

                                                                                                                           Geschäftszahl:

                                                                                            BMWA-10.101/0222-IK/1a/2007

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2168/J betreffend "Fördermissbrauch im Rahmen der Förderung durch den Blum-Bonus", welche die Abgeordneten Herbert Kickl, Kolleginnen und Kollegen am 20. November 2007 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Ja. Die Lehrstelle ist nur dann als zusätzlich zu werten, wenn der Gesamtstand der Lehrlinge zum Stichtag 31. Dezember des dem Ausbildungsjahr vorangegangenen Jahres niedriger war als zu Beginn des Ausbildungsverhältnisses und zu einem weiteren Kontrollstichtag vier Monate nach Beginn dieses Ausbildungsverhältnisses. Beide Prüfungen müssen positiv verlaufen.


Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Dem für die Abwicklung der Förderung zuständigen Arbeitsmarktservice ist kein derartiger Fall bekannt.

 

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Nach den bereits in der Beantwortung der Frage 1 angeführten Fördervoraussetzungen wäre eine Beihilfengewährung nur für den einen Lehrling, dessen Ausbildungsverhältnis nicht in der Probezeit aufgelöst wurde, möglich.

 

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Die Beihilfengewährung ist nach den derzeitigen Richtlinien nur dann möglich, wenn sie vor  Beginn des Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnisses zwischen der regionalen Geschäftsstelle und  dem Arbeitgeber bezüglich der zu fördernden Person im Hinblick auf die Höhe und die Dauer der Beihilfe vereinbart wurde. Das Begehren ist nach Möglichkeit vor Beginn des Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnisses einzubringen. Anlässlich der Kontaktnahme und der Vereinbarung der Förderungsbedingungen kann auch eine nachträgliche  Begehrenseinbringung vereinbart werden, die ohne triftigen Grund jedoch nicht später als einen Monat nach Beginn des Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnisses erfolgen soll.

 

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Die monatliche Lehrlingsstatistik der Wirtschaftskammer Österreich kann lediglich ausweisen, wie viele Lehrlinge zum Stichtag in einem aufrechten Lehrverhältnis sind. Art und Ausmaß des Zusammenhanges zwischen den aktuellen Entwicklungen am Lehrstellenmarkt und  der Förderung zusätzlicher Lehrstellen sind nicht eindeutig feststellbar,  weil hier sehr viele andere  Einflussfaktoren – wie etwa der strukturell bedingte Verlust von Lehrstellen in bestimmten Bereichen - mitwirken. So schlagen sich zusätzlich geförderte Lehrstellen nicht zwangsläufig als ein Plus in der Lehrlingsstatistik nieder, sondern bedeuten vielfach auch eine Kompensation sektoral rückläufiger Tendenzen.

 

 

Die Lehrlingsstatistik ist daher keine ausreichende Grundlage für eine laufende Evaluierung und Optimierung der Förderung zusätzlicher Lehrstellen.