224/AB XXIII. GP
Eingelangt am 08.03.2007
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
GZ. BMVIT-12.000/0001-I/PR3/2007 DVR:0000175
An die
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 W i e n
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 223/J-NR/2007 betreffend Bekämpfung von Spam-Mails, die die Abgeordneten Mag. Maier und GenossInnen am 8. Jänner 2007 an meinen Amtsvorgänger gerichtet haben, darf ich wie folgt beantworten:
Einleitend ist auszuführen, dass der Begriff „Spam“ durch die österreichische Rechtsordnung nicht definiert ist und in unterschiedlichen Zusammenhängen durchaus unterschiedlich verwendet wird. Das Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) regelt in § 107 die „Zusendung elektronischer Post einschließlich SMS“. Da die vorliegende Anfrage jedoch lediglich auf Spam-Mails eingeht, wird zur Beantwortung dieser Anfrage davon ausgegangen, dass unter „Spam“ unerwünschte Werbemails zu verstehen sind.
Frage 1:
Wie viele Beschwerden über „Spam-Mails“ wurden 2005 und 2006 an das BMVIT herangetragen? Wie viele dieser Beschwerden betrafen Spam aus anderen Ländern (Aufschlüsselung auf Jahre und Länder)?
Antwort:
Österreichweit, dh im örtlichen Wirkungsbereich aller vier in Österreich als Verwaltungsstrafbehörden zur Vollziehung des § 107 TKG 2003 zuständigen Fernmeldebüros, wurden im Jahr 2005 429 Anzeigen, davon 100 gegen ausländische Versender erstattet. Im Jahr 2006 wurden 1376 Anzeigen, davon 560 gegen ausländische Versender erstattet.
Dazu ist anzumerken, dass das Verhältnis zwischen der Gesamtanzahl der Anzeigen zur Anzahl der Anzeigen gegen ausländische Versender nach Beobachtungszeitraum und Wirkungsbereich der Fernmeldebüros starken Schwankungen unterliegt. So langte zB im Jahr 2005 im Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten keine einzige Anzeige gegen einen ausländischen Versender ein, während im darauf folgenden Jahr 87 % aller Anzeigen ausländische Versender betrafen. Im Bereich des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg blieb der Anteil an Anzeigen gegen ausländische Versender gegenüber der Gesamtanzahl an Anzeigen mit 50% hingegen konstant.
Ebenso differiert auch die Steigerung der Gesamtanzahl der Anzeigen nach dem Wirkungsbereich der Fernmeldebüros. Während im Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten im Jahr 2006 eine Steigerung der Gesamtanzahl an Anzeigen auf beinahe das Zehnfache zu beobachten war, fiel die Steigerung im Bereich des Fernmeldebüros für Tirol und Vorarlberg mit dem 3,5-fachen, im Bereich des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit dem 2,4-fachen und im Bereich des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg mit dem 1,3-fachen vergleichsweise gering aus.
Zu den dargestellten Daten ist jedoch zu bemerken, dass durch die am 1. März 2006, d.h. nach mehr als der Hälfte des Beobachtungszeitraumes, in Kraft getretenen Novelle des TKG 2003, BGBl. I Nr.133/2005, die Rechtslage hinsichtlich Spamming in zweierlei Hinsicht in Entsprechung einer EU-Richtlinie entscheidend geändert wurde. Zum einen war nach der ursprünglichen Rechtslage die Zusendung unerwünschter Werbemails lediglich dann strafbar, wenn die mail an Verbraucher gerichtet war. Durch die Novelle wurde der Business-to-Business-Bereich dem Business-to-Consumer-Bereich gleichgestellt und damit bewirkt, dass nunmehr auch die Zusendung unerwünschter Werbemails an Unternehmen strafbar ist. Vor dem 1. März 2006 bei den Fernmeldebüros eingelangte Anzeigen betreffend emails aus dem Business-to-Business-Bereich wurden daher nach Prüfung mangels Tatbestandsmäßigkeit nicht weiter behandelt.
Zum anderen bestand bis 1. März 2006 für die österreichischen Fernmeldbehörden keine örtliche Zuständigkeit für von außerhalb Österreichs versendete Emails. Durch die Novelle des TKG 2003 wurde die Zuständigkeit der österreichischen Fernmeldebehörde insofern ausgedehnt, als jetzt auch die Versendung unerwünschter Werbemails aus dem Ausland in Österreich strafbar ist, sobald die unerwünschte Nachricht den inländischen Adressaten erreicht hat. Vor dem 1. März 2006 bei den Fernmeldebüros eingelangte Anzeigen betreffend aus dem Ausland versendete Mails wurden daher mangels Zuständigkeit nicht weiter verfolgt.
Zur Frage nach den Ursprungsländern muss auf folgende technische Gegebenheit hingewiesen werden. Typische Spammer, d. h. solche, die unerwünschte Werbemails in Größenordnungen von hundertausenden Stück versenden, verfügen über die technischen Möglichkeiten und das entsprechende Fachwissen, ihre Urheberschaft zu verschleiern. Insbesondere werden zahlreiche Spammails über mit Viren infizierte oder „gehackte“ Computer versendet, ohne dass deren Besitzer sich dessen bewusst sind. So wurde zB für Produkte eines angeblich in Paris, London und Wien ansässigen Unternehmens mit einer niederländischen Email-Adresse geworben, wobei die im Header der Mail enthaltene IP–Adresse jedoch einem Rechner in Russland zuordenbar ist. Möglich und wahrscheinlich ist in diesem Beispielsfall, dass die Versendungskette ihren Ursprung nicht in Russland hat. Dies kann aber mit den den Fernmeldebüros zur Verfügung stehenden Mitteln mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht verifiziert werden. Eine eindeutige Zuordnung einer Spam-Mail zu einem bestimmten Land ist daher – wenn überhaupt – nur sehr eingeschränkt möglich.
Die von den Fernmeldebehörden eindeutig zuordenbaren und im Ergebnis in vielen Fällen auch mit einer entsprechenden rechtskräftigen Sanktion verfolgten Emails hingegen entsprechen erfahrungsgemäß nicht dem typischen Erscheinungsbild von Spam, da sich die Versender, meist Einzelkaufleute oder Kleinunternehmen, eindeutig zu erkennen geben und somit leicht in Österreich auffindbar sind. Die Anzahl der versendeten Mails liegt dabei bei maximal einigen hundert Stück; die Täter sind bei Einleitung des Verfahrens bemüht weitere Taten zu verhindern und daher sind „Wiederholungstäter“ äußerst selten.
Frage 2:
Wie vielen dieser Beschwerden wurde durch das BMVIT konkret nachgegangen und diese in Zusammenarbeit mit den Fernmeldebehörden anderer Länder grenzüberschreitend verfolgt (Aufschlüsselung auf Jahre und Länder bzw. Fernmeldebehörden)?
Antwort:
Es wurde sämtlichen Anzeigen nachgegangen.
Anzeigen hinsichtlich aus dem Ausland versendeter Mails wurden wegen Aussichtslosigkeit nicht weiter verfolgt, da Bescheide nur dann vollstreckt werden können, wenn ein Rechtshilfeübereinkommen mit dem betreffenden Staat besteht.
Darüber hinaus sind, wie bereits zu Frage 1 ausgeführt, die Absenderdaten oftmals gefälscht und der wahre Versender ist – nicht zuletzt auch aufgrund der Tatsache, dass die Anzeiger trotz Aufforderung der Fernmeldebehörde den Header nicht übermitteln – in vielen Fällen nicht ermittelbar.
Frage 3:
Welche konkreten Ergebnisse liegen dazu vor? Welche behördlichen Maßnahmen wurden durch die zuständigen Fernmeldebehörden jeweils ergriffen? In welchen Fällen andere zuständige Behörden verständigt? Wie viele Anzeigen wurden durch die österreichische Fernmeldebehörde erstattet (Aufschlüsselung jeweils auf Jahre)?
Antwort:
Österreichweit wurden im Jahr 2005 in 93 Fällen, im Jahr 2006 in 173 Fällen, Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und gegen eine konkrete Person eine Verfolgungshandlung gesetzt. Alle anderen Verfahren wurden wegen Unzuständigkeit, mangelnder Tatbestandsmäßigkeit, mangelhafter Anzeige, vermuteter Einwilligung des Empfängers etc, eingestellt.
Von der Verständigung ausländischer Behörden bzw. der Erstattung von Anzeigen an ausländische Behörden wurde aus den zu Frage 1 dargelegten Gründen abgesehen.
Fragen 4 und 5:
Haben sich der vereinbarte Datenaustausch und die grenzüberschreitende Verfolgung diesbezüglicher Beschwerden aus Sicht des BMVIT bewährt? Wie funktionierte die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit den Behörden anderer EU-Mitgliedsstaaten?
Wenn ja, welche Erfolge wurden konkret gemeinsam mit diesen anderen Fernmeldebehörden erreicht (Ersuche um Darstellung der Erfolge nach Jahren)?
Antwort:
Hiezu liegen mangels etablierter europaweiter bzw. internationaler Mechanismen keine Erfahrungen vor.
Fragen 6 und 7:
Was ergab eine inhaltliche Analyse dieser Spam-Mails? Welche Produkte und Dienstleistungen werden und wurden mit diesen Spam-Mails angeboten? Wie viele waren Onlinewett- und Glückspielangebote?
Welche Länder betrafen diese Spam-Beschwerden bzw. wie viele waren internationale Spam-Email (d. Emails aus anderen Ländern)?
Antwort:
Als Produkte wurden vorwiegend medizinische Erzeugnisse, Software, Möbel, Papierprodukte wie Visitenkarten usw. und Parfum, als Dienstleistungen Erotikdienste, Jobangebote und die Teilnahme an verschiedenen Seminarveranstaltungen angeboten. Onlinewett- und Glückspielangebote wurden kaum angezeigt.
Hinsichtlich der Anzahl von Spammail aus dem Ausland wird auf die Ausführungen zu Frage 1 verwiesen. Die Absender befanden sich ua. in den USA, Russland, Tschechien, Rumänien, Kasachstan sowie im asiatischen Raum.
Frage 8:
Wie und unter welchen Voraussetzungen können Spammer (Spamversender) zur Zeit in Österreich rechtlich verfolgt werden? Halten Sie die Sanktionen für ausreichend?
Antwort:
Mit der Zusendung unerbetener Nachrichten befasst sich zunächst §107 TKG 2003, welcher zwischen Werbemails und Massenmails (an mehr als 50 Adressaten) unterscheidet.
Mit der Novellierung des § 107 TKG 2003 wurden Verbraucher und Unternehmer im Hinblick auf die Zulässigkeit von Werbemails gleichgestellt, indem das bisher nur für Verbraucher vorgesehene „Opt-in-Prinzip“ (Zusendung ist nur nach vorheriger Zustimmung zulässig) nun auch für den Business-to-Business-Bereich gilt.
Aber nicht jede ohne Zustimmung erhaltene Werbe-Email ist strafbar, vielmehr wird unter den Voraussetzungen des §107 Abs.3 TKG 2003 sehr wohl auch die Zusendung von Werbemails als zulässig erachtet. Die vorherige Zustimmung zur Zusendung von elektronischer Post ist demgemäß dann nicht notwendig, wenn
1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und
2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und
3. der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und
4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.
Sonstige Zusendungen ohne Werbeinhalt – zB statistische Erhebungen - sind hingegen dann zu ahnden, wenn sie an mehr als 50 Personen gesendet wurden.
Ein Verstoß gegen § 107 TKG 2003 stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist durch § 109 TKG 2003 mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu € 37000,- bedroht. Darüber hinaus wird § 107 TKG 2003 auch bei Klagen nach § 1 des Bundesgesetzes gegen unlauteren Wettbewerb durch die Gerichte angewendet.
Allerdings sind Verwaltungsübertretungen gemäß § 2 Verwaltungsstrafgesetz nur dann strafbar, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist. § 107 Abs. 6 TKG 2003 bestimmt daher, dass die Zusendung unerbetener Nachrichten, sofern sie nicht im Inland erfolgt ist, als an jenem Ort begangen gilt, an dem sie den Adressaten erreicht. In der Praxis kommt dieser Regelung jedoch keine große Bedeutung zu, da einerseits mangels entsprechender Rechtshilfeübereinkommen keine Möglichkeit zur Durchsetzung von Strafbescheiden im Ausland besteht, und andererseits – wie bereits zu Frage 1 ausgeführt - typische Spammer über die technischen Möglichkeiten und das entsprechende Fachwissen verfügen, ihre Urheberschaft zu verschleiern.
So genannte Spy- bzw. Malware wäre allenfalls nach dem StGB zu ahnden, ebenso „Pishing“ – Mails, die keine Werbung im engeren Sinn enthalten, sondern der Sammlung von Daten dienen. Diese sind nach §107 TKG von den Fernmeldebüros nicht weiter zu verfolgen, Anzeiger werden an die Strafverfolgungsbehörden verwiesen.
Der der Zusendung von Werbemails vorangehende Akt der Adressen- bzw. Datensammlung und -weitergabe stellt uU eine Verletzung des Datenschutzgesetzes dar.
Frage 9:
Sehen Sie zur Bekämpfung von Spam-Mails einen legislativen Handlungsbedarf in Österreich? Wenn ja, worin liegt dieser?
Antwort:
Die Europäische Kommission hat am 16.3.2005 in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich festgestellt, dass Österreich mit § 107 TKG 2003 gegen die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation verstoße, weil durch die Unterscheidung zwischen Verbrauchern und Business-Empfängern die Reichweite des Spam-Verbots gegenüber dem EU-Recht unzulässigerweise eingeschränkt wird. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 133/2005, welche mit 1. März 2006 in Kraft getreten ist, wurde diese Unterscheidung beseitigt, sodass nunmehr Artikel 13 der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation vollständig umgesetzt ist.
Das grundsätzliche Problem ist der Umstand, dass Spam nur in Ausnahmefällen in Österreich selbst generiert wird. Wesentlich ist deshalb, sich auf internationaler Ebene an der Entwicklung von Verfahren der internationalen Zusammenarbeit zu beteiligen und entsprechende grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu fördern, jedoch unter starker Bedachtnahme auf die Betroffenheit persönlicher Daten. Ziel müssen verbesserte Sicherheits- und Datenschutzstandards sein. Vor diesem Hintergrund beobachten wir mit starkem Interesse Projekte wie „SpotSpam“ und „Signal Spam“ und werden in einen verstärkten Dialog im Rahmen der „Safer Internet“ – Initiative treten.
Frage 10:
Sehen Sie zur Bekämpfung von Spam-Mails einen legislativen Handlungsbedarf in der EU? Wenn ja, worin liegt dieser?
Antwort:
Die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation sieht in ihrem Artikel 13 strenge Bestimmungen gegen die Zusendung von Spam vor, welche – auch mangels entsprechender legistischer Vorhaben auf EU-Ebene - als ausreichend anzusehen wären. Im Sinne einer verstärkten internationalen Zusammenarbeit in der Zukunft darf ich auf die Antwort zu Frage 9 verweisen.
Fragen 11, 12 und 13:
In welchen Mitgliedsstaaten der EU ist Spamming mit Verwaltungsstrafen oder Pönalen bedroht? Welche konkreten Sanktionen gibt es (Aufschlüsselung der Staaten und der jeweiligen Sanktionen)?
In welchen Mitgliedsstaaten der EU ist Spamming mit gerichtlichen Strafen bedroht? Welche konkreten Sanktionen gibt es (Aufschlüsselung der Staaten und der jeweiligen Sanktionen)?
In welchen Mitgliedsstaaten der EU können auch die Unternehmen, die durch die Spam-Mails letztendlich wirtschaftlich profitieren (Werbung, Verkauf etc.) rechtlich zur Verantwortung gezogen werden? Welche Sanktionen sind jeweils vorgesehen?
Antwort:
Die Beantwortung dieser Fragen ist grundsätzlich nicht Gegenstand der Vollziehung, dennoch kann ich Ihnen folgende Informationen zur Verfügung stellen:
Durch die europarechtlich gebotene Umsetzung von Art. 13 der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) ist das Versenden unerbetener Nachrichten grundsätzlich in allen Mitgliedstaaten der EU verboten und entsprechend zu sanktionieren. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bislang noch nicht alle Mitgliedstaaten die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt haben.
In der Regel handelt es sich um verwaltungsstrafrechtliche Vergehen, wobei bei kumulierendem Vorliegen bestimmter Umstände auch gerichtliches Strafrecht zur Anwendung kommen kann (zB bei Betrug oder Kinderpornographie).
Zusätzlich sind auch zivilrechtliche Maßnahmen möglich (Klage auf Unterlassung, Schadenersatz, Persönlichkeitsschutz).
Zum europarechtlich relevanten Begriff der unerbetenen Nachrichten (SPAM) siehe im Folgenden Art. 13 der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation)
Artikel 13
Unerbetene Nachrichten
(1) Die Verwendung von automatischen Anrufsystemen ohne menschlichen Eingriff
(automatische Anrufmaschinen), Faxgeräten oder elektronischer Post für die Zwecke der
Direktwerbung darf nur bei vorheriger Einwilligung der Teilnehmer gestattet werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine natürliche oder juristische Person, wenn sie von
ihren Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung gemäß der Richtlinie 95/46/EG deren elektronische Kontaktinformationen für elektronische Post erhalten hat, diese zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen verwenden, sofern die Kunden klar und deutlich die Möglichkeit erhalten, eine solche Nutzung ihrer elektronischen Kontaktinformationen bei deren Erhebung und bei jeder Übertragung gebührenfrei und problemlos abzulehnen, wenn der Kunde diese Nutzung nicht von vorneherein abgelehnt hat.
(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um - gebührenfrei für die
Teilnehmer - sicherzustellen, dass außer in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen
unerbetene Nachrichten zum Zweck der Direktwerbung, die entweder ohne die Einwilligung der betreffenden Teilnehmer erfolgen oder an Teilnehmer gerichtet sind, die keine solchen Nachrichten erhalten möchten, nicht gestattet sind; welche dieser Optionen gewählt wird, ist im innerstaatlichen Recht zu regeln.
(4) Auf jeden Fall verboten ist die Praxis des Versendens elektronischer Nachrichten zu
Zwecken der Direktwerbung, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.
(5) Die Absätze 1 und 3 gelten für Teilnehmer, die natürliche Personen sind. Die Mitgliedstaaten tragen im Rahmen des Gemeinschaftsrechts und der geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften außerdem dafür Sorge, dass die berechtigten Interessen anderer Teilnehmer als natürlicher Personen in Bezug auf unerbetene Nachrichten ausreichend geschützt werden.
Neben Österreich (siehe Antwort zu Frage 8 und 9) haben unter anderem folgende Staaten die Richtlinie wie folgt umgesetzt:
Deutschland:
- zivilrechtliche Maßnahmen gemäß Art. 7 Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb (UWG) (Unterlassung, theoretisch Schadenersatz)
- Strafrecht: Art. 202a (Ausspähen von Daten), 263 (Betrug), 303a (Datenveränderung), 303b (Computersabotage), 317 (Störung von Telekommunikationsanlagen)
Gesetz betreffend Dienste der Informationsgesellschaft Art. 6
Datenschutzgesetz Art. 28 (4) (missbräuchliche Datenverarbeitung)
Belgien:
- Artikel 14 des Gesetzes über die Informationsgesellschaft: 250 - 25 000 €
- Datenschutzgesetz (missbräuchliche Datenverarbeitung): 100 – 100 000 €
- Strafrecht (zB.Betrug,..)
Zypern:
- Gesetz über die elektronische Kommunikation und Postdienste 2004: Verwaltungsstrafen bis zu 5000 zypriotischen Pfund
Tschechische Republik:
- Gesetz über die Informationsgesellschaft: Verwaltungsstrafen bis zu CZK10 000 000
Dänemark:
- Dänisches Wettbewerbsgesetz: Verwaltungsstrafen von DKK 10 000 bei weniger als 100 Verletzungen. Bei über 100 Verletzungen DKK 100 pro Verletzung
Niederlande:
- Telekommunikationsgesetz: Verwaltungsstrafen bis zu 450 000 €
- Bei Verschleierung/Verheimlichung der Identität des Absenders: Strafrechtliche Sanktion von bis zu 2 Jahre Haft und 11 250 € Geldstrafe
Frankreich:
- Gesetz über das Vertrauen in die digitale Wirtschaft: Strafrechtliche Sanktion von 750 € pro rechtswidrig gesendeter Nachricht.
- Datenschutzgesetz: Strafrechtliche Sanktion von bis zu 5 Jahren Haft und bis zu 300 000 € Geldstrafe
- Verwaltungsstrafen: bis zu 150 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 300 000 €
Griechenland:
- Verwaltungsstrafen von 900 bis 150 000 €
Italien:
- Datenschutzgesetz: Verwaltungsstrafen bis zu 90 000 €
Irland:
- Datenschutzgesetze 1988 & 2003: Verwaltungsstrafe bis zu 100.000 €
Litauen:
- Gesetz über die elektronische Kommunikation: Verwaltungsstrafe bis 580 €, bis 2900 € bei juristischen Personen
Luxemburg:
- Gesetz betreffend die spezifischen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation: strafrechtliche Sanktionen 8 Tage bis 1 Jahr Haft und/oder 251 bis 125 000 € Geldstrafe
Portugal:
- Gesetz 7/2004: Verwaltungsstrafen von 2500 bis 50 000 € für natürliche Personen; 3333,34 bis 66.666,67 € für juristische Personen
Slowenien:
- Telekommunikationsgesetz: Verwaltungsstrafen bis 40 000 €
Spanien:
- Telekommunikationsgesetz: Verwaltungsstrafen bis 150 000 €
Schweden:
- Wettbewerbsgesetz: Verwaltungsstrafen 200 000/400 000 schwedische Kronen
Vereinigtes Königreich:
- Verwaltungsgericht (Magistrate’s Court ): bis £5,000
- Strafgericht (Crown Court): unbegrenzte Strafhöhe
Frage 14:
Was empfehlen Sie aktuell Internet-UserInnen in Österreich zur Spamabwehr? Welche Maßnahmen sollen ergriffen werden?
Antwort:
Spamabwehr beginnt mit der Vorbeugung gegen Spam. Zu empfehlen ist daher
- Sorgsamer Umgang mit der e-mail-Adresse ( keine Veröffentlichung auf Websites, kein Posten mit der normalen Adresse in Newsgroups, keine Veröffentlichung in Chatforen).
- Im Zweifel kein Angeben der echten e-mail-Adresse in Bestellformularen usw. Stattdessen Verwenden einer Gratisadresse, welche im Falle von Spam leicht gewechselt werden kann.
- Kein Antworten auf Spam-mails, auch nicht um eine weitere Zusendung durch eine positive Rückmeldung zu verhindern. Wird geantwortet, weiß der Absender, dass die Adresse existiert.
- Verwenden von Filterprogrammen. Durch entsprechende technische Maßnahmen, die meist auch von den Providern angeboten werden, kann Spam deutlich eingeschränkt werden.
- Anzeige von aus Österreich tätigen Versendern. Dies erzielt neben einer entsprechenden Sanktion auch den von den Betroffenen gewünschten Effekt, von einem konkreten Absender keine weiteren Nachrichten zu erhalten.
Frage 15:
Wie hoch schätzen Sie den volkswirtschaftlichen Schaden durch Spam-Mails für Österreich?
Antwort:
Der volkswirtschaftliche Schaden durch Spammails für Österreich kann seriöser Weise derzeit nicht exakt beziffert werden. Auch die Wirtschaft selbst kann dazu keine fundierten Aussagen treffen.
Ungeachtet konkreter Zahlen steht außer Frage, dass es sich um ein globales Problem handelt, dem energisch begegnet werden muss.
Eine im Auftrag der europäischen Kommission erstellte Studie von Ferris Research (2005) kam zu dem Ergebnis, dass die durch Spam entstehenden Kosten für die großen europäischen Volkswirtschaften mit etwa 3,5 Mrd. EUR für Deutschland, 1,9 Mrd. EUR für das Vereinigte Königreich und 1,4 Mrd. EUR für Frankreich zu veranschlagen sind.
Frage 16:
Teilen auch Sie die Auffassung, dass es sich bei Spamming um einen „Untergrundwirtschaftszweig“ handelt und es dabei um „Verbrechen und Verbrechensbekämpfung“ geht? Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Das in Österreich versendete Spamaufkommen betrifft nach den Erfahrungen der Vollziehungsbehörden identifizierbare Versender aus dem Unternehmensbereich, die zumeist wegen mangelnder Information über die Rechtslage aktiv wurden und nach Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens ihre diesbezügliche Tätigkeit eingestellt haben.
Frage 17:
Welche konkreten Maßnahmen werden Sie vorschlagen, um das Spam-Aufkommen in Österreich zu senken?
Antwort:
In Österreich wurden bereits sämtliche im Einklang mit der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation zu treffende Maßnahmen umgesetzt. Weiters hat die Rundfunk- und Telekom GmbH, die meinem Wirkungsbereich untersteht, die Broschüre „Information betreffend unerwünschte Werbung mittels elektronischer Post (Spam)“ erarbeitet und auf ihrer Website (www.rtr.at) veröffentlicht. Damit stehen für jedermann umfassende Informationen sowohl über die Vermeidung als auch über das richtige Verhalten für von Spam Betroffene zur Verfügung.
Auch die österreichischen Internet Service Provider tragen mittels einer freiwilligen Selbstverpflichtung (Spam Code of Conduct, http://www.ispa.at/coc/), in der geregelt ist, wie ISPs mit Spam in ihren Netzen verfahren, dazu bei, das Spam Aufkommen bei ihren Kunden gering zu halten.
Demgegenüber unterliegen allfällige diesbezügliche vom Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ausgehende Aktivitäten nicht meinem Vollziehungsbereich.
Frage 18:
In welcher Form werden Sie der Aufforderung der EU-Kommission nachkommen, energisch gegen Spam, Spy- und Malware vorzugehen? Welche Maßnahmen werden für 2007 geplant?
Antwort:
In Österreich wird Spam schon bisher im Rahmen des Möglichen verfolgt. Es bestehen dazu klare rechtliche Vorgaben.
Das grundsätzliche Problem stellt jedoch der Umstand dar, dass Spam nur in Ausnahmefällen in Österreich selbst generiert wird. Dies ist jedoch eine zentrale Voraussetzung für eine Erfolg versprechende Strafverfolgung durch österreichische Behörden.
Hinsichtlich der Notwendigkeit einer stärkeren internationalen Zusammenarbeit und damit verbundener Rahmenbedingungen im Sinne des Datenschutzes darf ich auf die Beantwortung der Frage 9 verweisen.
Mit freundlichen Grüßen