227/AB XXIII. GP

Eingelangt am 08.03.2007
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BM für Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

Frau                                                                                               

Präsidentin des Nationalrates                                                     (5-fach)

Parlament                                                                                     

1010 Wien                                                                                    

                                                                                                       

                                                                                                       

                                                                                                       

GZ: BMSG-460100/0002-V/6/2007                                          Wien,

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an meine Amtsvorgängerin gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.  218/J der Abgeordneten Sabine Mandak, Kolleginnen und Kollegen wie folgt:

 

Einleitend halte ich fest, dass die Förderung der Besuchsbegleitung auf Bundes-ebene durch die Männerpolitische Grundsatzabteilung meines Ressorts abgewickelt wurde und wird und diese Aufgabe auch nach dem In-Kraft-Treten der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007 in meinem Zuständigkeitsbereich verbleibt.

 

Frage 1:

Das Besuchscafé ist der Ort, an dem Besuchsbegleitung im Sinne des § 111 AußStrG durchgeführt wird. Dieser Ort besteht bei Erteilung der Förderung bereits, das Besuchscafé ist etwa ein Kindergarten, ein EKIZ, etc.; der Ort Besuchscafé wird nicht gefördert.

 

Ziel der Förderung ist ausschließlich der tatsächliche (Besuchs-)Kontakt des Kindes mit seinem nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil in Anwesenheit einer fachlich qualifizierten neutralen dritten Person, weshalb der Besuchskontakt, die Besuchsbegleitung im Sinne des § 111 AußStrG, im Mittelpunkt der Förderung steht.

 

Seit Juli 2003 wurden insgesamt 17.911 Stunden (1 Stunde = 60 Minuten) Besuchsbegleitung gefördert.

 

Frage 2:

Alle BesuchsbegleiterInnen besitzen eine einschlägig pädagogisch/psychologische Ausbildung. Wer diese Ausbildung finanziert, ist mir nicht bekannt. In den Grundsätzen für die Gewährung der Förderung der Besuchsbegleitung, welche auch auf der Homepage meines Ressorts downloadbar zur Verfügung stehen, steht dazu Folgendes:

Die Angebote der Besuchsbegleitung müssen von Personen erbracht werden, die über die für diese Aufgabe notwendigen persönlichen Voraussetzungen und fachlichen Fähigkeiten verfügen. Als fachlich geeignete Personen kommen insbesondere Angehörige folgender Berufsgruppen in Betracht: KindergärtnerInnen, LehrerInnen, HortnerInnen, DiplomsozialarbeiterInnen, eingetragene (Kinder-)PsychologInnen und PsychotherapeutInnen, Ehe-, Familien- und LebensberaterInnen, Rainbows-TrainerInnen, MediatorInnen. Die Qualifikation des betreuenden Personales ist vom Förderwerber in schriftlicher Form nachzuweisen.

 

Frage 3:

Gefördert werden insbesondere

- die Personalkosten der BesuchsbegleiterInnen je Stunde Besuchsbegleitung (=60 Minuten),

- allenfalls durch die Besuchsbegleitung entstehende Mietkosten inklusive Betriebskosten des Besuchscafés,

- in limitiertem Ausmaß die Öffentlichkeitsarbeit des Förderungsnehmers, so ferne und soweit sie der Information der breiten Öffentlichkeit über die Tatsache des Bestehens und die Eigenschaften der Besuchsbegleitung dient, sowie

- allenfalls Overheadkosten für die Personalkosten für Organisation, Koordination und Abrechnung der Förderung der Besuchsbegleitung; Kosten der Buchhaltung der Besuchsbegleitung, Personalkosten für die Reinigung der Besuchscafés nach Durchführung der Besuchsbegleitung und Kosten der Wertkarten für die Handys der BesuchsbegleiterInnen, insgesamt im Ausmaß von höchstens 10 % der gewährten Förderung.

 

Frage 4:

Die Förderung der Besuchsbegleitung im Sinne des § 111 AußStrG wird allen gemeinnützigen Antragstellern, die die fachliche Qualifikation aufweisen und bereit sind, die Besuchsbegleitung kinder- und elternfreundlich nach den obgenannten Grundsätzen des Sozialministeriums für die Gewährung der Förderung der Besuchsbegleitung durchzuführen, unabhängig von deren parteipolitischer Zugehörigkeit gewährt.

 

Fragen 5 und 6:

Der derzeitige finanzielle Engpass bei der Förderung der Besuchsbegleitung ist mir bekannt. Das Sozialministerium arbeitet an einer Lösung dieses Problems.

 

Die Förderung der Besuchsbegleitung im Sinne des § 111 AußStrG wurde vom BMSG im Kap. 19 (VA 1/19116) abgewickelt. Die für die Besuchsbegleitung zur Verfügung stehenden Mittel waren immer zu gering.

 

In den Entwürfen zu den Budgetanträgen der Jahre 2007 und 2008 wurde von meinem Ressort vorgesehen, dass die Besuchsbegleitung in diesen beiden Jahren mit jeweils rund EUR 600.000 veranschlagt wird. Damit diese zusätzlich veranschlagten Mittel auch zum Tragen kommen, bedarf es einer Zustimmung des Nationalrates zum von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf der Bundesfinanzgesetze.

 

Die verstärkte Einbeziehung von Ländern und Gemeinden in die Förderung der Besuchsbegleitung könnte dem finanziellen Engpass ebenfalls Abhilfe schaffen.

 

Fragen 7 und 13:

Die Erfahrungen seit Inkrafttreten des KindRÄG 2001 zeigten, dass die vorhandenen Angebote der Besuchsbegleitung regional sehr unterschiedlich waren. Vielfach fehlten regional professionelle Angebote überhaupt; in einigen Bundesländern wurde Besuchsbegleitung überhaupt nicht durchgeführt.

In den Bundesländern, in denen dies die Jugendwohlfahrtsbehörden praktizieren, waren die Besuchscafés ausschließlich während der üblichen Arbeitszeiten geöffnet und oft auch noch auf wenige Kontakte, etwa die so genannte „Besuchsanbahnung“ mit höchstens sieben Kontakten, limitiert.

Hiezu trat die Finanzierungsproblematik. Die Besuchskontakte waren für die Eltern oft mit hohen Kosten (bis zu € 40,00 je Stunde) verbunden.

Im Jahr 2003 zeigte sich, dass die Gerichte nicht die Möglichkeit hatten, die Besuchsbegleitung in allen Fällen, in denen sie das Wohl des Kindes verlangt, anzuordnen, weshalb § 111 AußStrG und das Menschenrecht des Kindes (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 KRK und Art. 8 EMRK), regelmäßigen Kontakt zu seinem nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil zu haben, fast totes Recht blieben.

Auf Grund dieser im Jahr 2003 österreichweit gegebenen Situation wurde von meinem Ressort im Juli 2003 mit der Förderung der Besuchsbegleitung im Sinne des § 111 AußStrG begonnen.

Die geförderten Besuchscafés in Kärnten und seit neuestem auch in der Steiermark erhalten nach dem derzeitigen Wissensstand für die Durchführung der Besuchsbegleitung im Sinne des § 111 AußStrG von den Landesregierungen Fördermittel.

 

Frage 8:

Die geförderte Besuchsbegleitung im Sinne des § 111 AußStrG wird auch für solche Fälle eingesetzt. Die Erfahrung zeigt, dass sich hiermit in vielen Fällen der Kontakt zwischen Kind und besuchsberechtigtem Elternteil aufbauen lässt.

 

Frage 9:

Eine solche Evaluierung der Besuchsbegleitung im Sinne des § 111 AußStrG wurde noch nicht durchgeführt. Der große Ansturm auf die geförderte Besuchsbegleitung im Sinne des § 111 AußStrG und die Erfahrung der zuständigen Mitarbeiter meines Ressorts sprechen für den bereits erfolgten Nutzen. Ein erster Bericht über die von meinem Ressort in den ersten drei Jahren geförderte Besuchsbegleitung ist auf der Homepage meines Ressorts downloadbar. Eine Evaluierung ist in den kommenden Jahren beabsichtigt.

 

 

 

Frage 10:

Der vergriffene Folder „Besuchscafé“ wird in 5. Auflage neu aufgelegt werden, wenn die Finanzierung der Förderung der Besuchsbegleitung im Sinne des § 111 AußStrG für das Rechnungsjahr 2007 geklärt und gesichert ist.

 

 

 

Frage 11:

Im Jahr 2006 wurden Förderungen für insgesamt 5.905 Stunden Besuchsbegleitung (1 Stunde = 60 Minuten) erteilt. In jedem Bundesland – ausgenommen das Bundesland Salzburg - befinden sich nunmehr mindestens zwei Besuchscafés. Dennoch ist das Angebot an Besuchscafés noch immer nicht lückenlos flächendeckend. Neben einigen regionalen Lücken besteht in den großen Ballungszentren, insbesondere Wien, Graz, Salzburg und Innsbruck großer Bedarf, weshalb zusätzliche finanzielle Mittel erforderlich sind.

Frage 12:

Etwa 70 % der geförderten Besuchsbegleitung erfolgen auf Grund eines Beschlusses des Familiengerichtes.

 

Frage 14:

Die Besuchsbegleitung wird immer von beiden Elternteilen in Anspruch genommen. Der obsorgeberechtigte Elternteil bringt und übergibt das Kind der BesuchsbegleiterIn und geht vor Eintreffen des besuchsberechtigten Elternteils.

Etwa 85 % der besuchsberechtigten Elternteile, die Besuchsbegleitung im Sinne des § 111 AußStrg in Anspruch nehmen, sind Väter.

 

 

Mit freundlichen Grüßen