23/AB XXIII. GP

Eingelangt am 28.12.2006
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BM für Land –und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

JOSEF PRÖLL

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                    Zl. LE.4.2.4/0100 -I 3/2006

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 22.12.2006

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Bettina Hradecsni, Kolleginnen

und Kollegen vom 30. Oktober 2006, Nr. 14/J, betreffend

Klärschlammkompostieranlage in Kautzen im Waldviertel

 

 

 

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Bettina Hradecsni, Kolleginnen und Kollegen vom 30. Oktober 2006, Nr. 14/J, betreffend Klärschlammkompostieranlage in Kautzen im Waldviertel, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Grundsätzlich darf festgehalten werden, dass betreffend die gegenständliche Anlage ein Verfahren anhängig ist und die Fragen daher nur allgemein beantwortet werden können.

 

Zu Frage 1:

 

Werden Abfälle in einer Kompostierungsanlage eingesetzt, unterliegt diese Anlage grundsätzlich der Genehmigungspflicht gemäß AWG 2002, sofern § 37 Abs. 2 AWG 2002 keine Ausnahme normiert, oder § 2 Abs. 4 GewO 1994 für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft zutrifft.

 

Für die Ausnahme der Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 müssen zwei Kriterien erfüllt sein:

 

Für Kompostanlagen, die von einem Land- oder Forstwirt betrieben werden, ist somit im Einzelfall zu prüfen, ob die Kompostierung organisatorisch eng mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verbunden ist und ob eine Unterordnung gegenüber der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit besteht.

 

Für die Auslegung des Begriffs „land- und forstwirtschaftlichen Betrieb“ ist dabei laut Judikatur des VwGH auf die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 3 GewO 1994 zurückzugreifen.

 

Laut Auskunft des Amtes des NÖ Landesregierung, Abteilung Umweltrecht, ist das Verfahren derzeit beim Landeshauptmann anhängig. Eine abschließende Beurteilung, ob im konkreten Fall der Betrieb einer Kompostierungsanlage als Nebengewerbe im Sinne des § 2 GewO 1994 vorliegt, ist noch nicht erfolgt.

 

Zu Frage 2:

 

Kann aus dem Klärschlamm kein Kompost nach Kompostverordnung hergestellt werden, so ist dieser als Abfall entsprechend den abfallrechtlichen Bestimmungen und insbesondere entsprechend den allgemeinen Behandlungspflichten gemäß § 15 AWG 2002 unter Beachtung der Ziele und Grundsätze des AWG 2002 und unter Vermeidung der Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen zu behandeln.

 

Zu Frage 3:

 

Das NÖ Bodenschutzgesetz regelt die Aufbringung von Klärschlämmen auf Böden. Nähere Regelungen dazu finden sich  in §§ 7, 8 und 9 NÖ Bodenschutzgesetz.

 

 

Zu den Fragen 4, 5, 6 und 8:

 

Bei der Genehmigung ist gemäß § 43 Abs. 1 AWG 2002 durch die zuständige Behörde sicherzustellen, dass insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

„…

1.         Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet.

2.         Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.

3.         Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt….“

 

Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 AWG 2002 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben.

 

Zu Frage 7:

 

Diese Frage fällt nicht in meinen Zuständigkeitsbereich.

 

Zu Frage 9:

 

Wird die Anlage als „landwirtschaftliches Nebengewerbe“ gemäß GewO 1994 qualifiziert, so unterliegt sie dem Genehmigungsverfahren des AWG 2002. Sofern die Anlage nicht im vereinfachten Verfahren zu genehmigen ist, haben die Nachbarn gemäß  § 42 AWG 2002 Parteistellung.

 

Zu Frage 10:

 

Laut Auskunft des Amtes des NÖ Landesregierung, Abteilung Umweltrecht, gab der Konsenswerber an, dass der Kompost primär auf eigenen landwirtschaftlichen Flächen zur Bodenverbesserung aufgebracht werden soll.

 

Zu Frage 11:

 

Die Anwendbarkeit des Anlagenrechts des AWG 2002 wurde bereits in Beantwortung der Frage 1 dargestellt. Die Unterschiede des Verfahrens gemäß AWG 2002 im Vergleich zur GewO 1994 ergeben sich aufgrund der Systematik der jeweiligen Gesetze, die den spezifischen Strukturen der Behandlungsanlagen Rechnung trägt. Für die Vollziehung der GewO 1994 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig.

 

Zu Frage 12:

 

Im konzentrierten Verfahren gemäß § 38 AWG 2002 sind das Raumordnungsrecht für Genehmigungen, Bewilligungen und Untersagungen und die bautechnischen Bestimmungen  mitanzuwenden.

 

Zu Frage 13:

 

Die Kontrolle von Abfallsammlern und -behandlern und damit auch der Komposthersteller unterliegt gemäß AWG 2002 dem Landeshauptmann. Ebenso liegt die Zuständigkeit bei der Vollziehung des Anlagenrechts nach AWG 2002 beim Landeshauptmann. Eine Delegierung an die Bezirksverwaltungsbehörde ist möglich.

 

Meldungen gemäß Kompostverordnung haben direkt an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen. Zuständige Behörde für die Vollziehung der Meldungen ist daher der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Kontrolle umfasst dabei auch die in Verkehr gebrachten Komposte.

 

Zuständig für die Vollziehung des NÖ Bodenschutzgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

 

Weiters besteht nach AWG 2002 eine Aufzeichnungs- und Registrierungspflicht der Abfallsammler und -behandler und künftig die Verpflichtung, Jahresbilanzen über die Herkunft der übernommenen Abfallarten, Menge und Verbleib der Abfälle zu melden. Diese Regelungen gewährleisten eine Nachvollziehbarkeit der Abfallströme und erleichtern die Überprüfung, ob tatsächlich hochwertiger Kompost hergestellt wurde.

 

Der Bundesminister: