2328/AB XXIII. GP

Eingelangt am 21.01.2008
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Bm für Landesverteidigung

 

Anfragebeantwortung

 

      Mag. Norbert DARABOS                                                                 1090 WIEN

BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG                                                                                           Roßauer Lände 1

                                                                                                                                                                             norbert.darabos@bmlv.gv.at

 
 


S91143/156-PMVD/2007                                                                                        18. Jänner 2008

Frau
Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier, Genossinnen und Genossen haben am 22. November 2007 unter der Nr. 2256/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Sicherheitsunternehmen im militärischen Umfeld – Sicherheits-Outsourcing" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:


Zu 1:

Die militärische Landesverteidigung  gehört zum  sogenannten  „ausgliederungsfesten  Kernbereich“ der staatlichen Verwaltung, der weder primärrechtlichen Normierungen noch Sekundärrechtsakten  der  Europäischen  Union  unterliegt. Es  bestehen daher  keine  gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen im Sinne der Fragestellung.

Zu 2:

Hiezu verweise ich zunächst auf meine vorstehenden Ausführungen. Da der angesprochene Bereich nicht durch gemeinschaftsrechtliche Normen geregelt ist, ergeben sich keine recht­lichen Folgen auf Ebene der Europäischen Union. Darüber hinaus sind die von den Anfragestellern  zutreffend  angesprochenen wichtigen Gesichtspunkte des staatlichen Gewaltmonopols und der staatlichen Kontrolle grundsätzlich sowohl auf nationaler als auch auf übernationaler Ebene als wesentliche Elemente zu berücksichtigen.

Zu 3:

Die Beurteilung gewerberechtlicher Befugnisse ist nicht Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Landesverteidigung. Ich bitte daher um Verständnis, dass ich von der Beantwortung dieser Frage absehe.

Zu 4 und 5:

Sanktionen,  die unter bestimmten Voraussetzungen an Tatbestände im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten  bzw. an den Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates anknüpfen, finden sich im Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311/1985, und im Strafgesetzbuch,  BGBl. Nr. 60/1974. Ob in einem konkreten Sachzusammenhang  rechtliche Sanktionen zu setzen sind,  muss allerdings der  Beurteilung  des Einzelfalles  vorbehalten  bleiben.  Im Übrigen verweise  ich hiezu auf die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz.

Zu 6:

Im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung besteht ein (einziger) Bewachungsauftrag an einen Wachdienst für eine Liegenschaft.  Darüber  hinaus  ist  es zur Zusammenarbeit mit Wachdiensten im Zuge  der  Berufsweiterbildung  von  Zeitsoldaten gekommen,  die diese Ausbildung gewählt haben,  sowie durch  fallweise Anmietung von Geräten (z. B. Scanner) für Veranstaltungen und durch Heranziehung als Berater bei der Erarbeitung von Möglichkeiten innovativer Sicherheitslösungen.

Zu 7 und 8:

Hiezu verweise ich auf meine Ausführungen zur Frage 1.  Im Rahmen der gemäß Art. 27a EU-Vertrag zulässigen, verstärkten Zusammenarbeit in diesem grundsätzlich der national­staatlichen Verantwortung zugehörigen Politikbereich  tritt Österreich dafür ein,  dass die  Verantwortung für  die Tätigkeit von beauftragten Sicherheitsunternehmen eindeutig den beauftragenden Staaten zugeordnet wird.