2328/AB XXIII. GP
Eingelangt am 21.01.2008
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Bm für Landesverteidigung
Anfragebeantwortung
Mag. Norbert DARABOS 1090 WIEN BUNDESMINISTER FÜR
LANDESVERTEIDIGUNG Roßauer Lände 1 norbert.darabos@bmlv.gv.at
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S91143/156-PMVD/2007 18. Jänner 2008
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier, Genossinnen und Genossen haben am 22. November 2007 unter der Nr. 2256/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Sicherheitsunternehmen im militärischen Umfeld – Sicherheits-Outsourcing" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1:
Die militärische Landesverteidigung gehört zum sogenannten „ausgliederungsfesten Kernbereich“ der staatlichen Verwaltung, der weder primärrechtlichen Normierungen noch Sekundärrechtsakten der Europäischen Union unterliegt. Es bestehen daher keine gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen im Sinne der Fragestellung.
Zu 2:
Hiezu verweise ich zunächst auf meine vorstehenden Ausführungen. Da der angesprochene Bereich nicht durch gemeinschaftsrechtliche Normen geregelt ist, ergeben sich keine rechtlichen Folgen auf Ebene der Europäischen Union. Darüber hinaus sind die von den Anfragestellern zutreffend angesprochenen wichtigen Gesichtspunkte des staatlichen Gewaltmonopols und der staatlichen Kontrolle grundsätzlich sowohl auf nationaler als auch auf übernationaler Ebene als wesentliche Elemente zu berücksichtigen.
Zu 3:
Die Beurteilung gewerberechtlicher Befugnisse ist nicht Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Landesverteidigung. Ich bitte daher um Verständnis, dass ich von der Beantwortung dieser Frage absehe.
Zu 4 und 5:
Sanktionen, die unter bestimmten Voraussetzungen an Tatbestände im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten bzw. an den Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates anknüpfen, finden sich im Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311/1985, und im Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974. Ob in einem konkreten Sachzusammenhang rechtliche Sanktionen zu setzen sind, muss allerdings der Beurteilung des Einzelfalles vorbehalten bleiben. Im Übrigen verweise ich hiezu auf die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz.
Zu 6:
Im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung besteht ein (einziger) Bewachungsauftrag an einen Wachdienst für eine Liegenschaft. Darüber hinaus ist es zur Zusammenarbeit mit Wachdiensten im Zuge der Berufsweiterbildung von Zeitsoldaten gekommen, die diese Ausbildung gewählt haben, sowie durch fallweise Anmietung von Geräten (z. B. Scanner) für Veranstaltungen und durch Heranziehung als Berater bei der Erarbeitung von Möglichkeiten innovativer Sicherheitslösungen.
Zu 7 und 8:
Hiezu verweise ich auf meine Ausführungen zur Frage 1. Im Rahmen der gemäß Art. 27a EU-Vertrag zulässigen, verstärkten Zusammenarbeit in diesem grundsätzlich der nationalstaatlichen Verantwortung zugehörigen Politikbereich tritt Österreich dafür ein, dass die Verantwortung für die Tätigkeit von beauftragten Sicherheitsunternehmen eindeutig den beauftragenden Staaten zugeordnet wird.