233/AB XXIII. GP

Eingelangt am 09.03.2007
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BM für Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

BUNDESMINISTERIN FÜR SOZIALE SICHERHEIT

GENERATIONEN UND KONSUMENTENSCHUTZ

Erwin Buchinger

 

Frau                                                                                               

Präsidentin des Nationalrates                                                     (5-fach)

Parlament                                                                                     

1010 Wien                                                                                    

                                                                                                       

                                                                                                       

                                                                                                       

GZ: BMSG-40001/0005-IV/7/2007                                           Wien,

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 239/J der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde wie folgt:

 

 

Frage 1:

 

Zur Beschäftigungspflicht nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) möchte ich grundsätzlich anmerken, dass die Vorschreibung der Ausgleichstaxe für die Dienstgeber, die ihrer Beschäftigungspflicht nicht oder nicht vollständig nachkommen, jeweils im Nachhinein für das vorangegangene Kalenderjahr erfolgt.

 

Die Überprüfung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht erfolgt deshalb erst im Verlauf des jeweils nächsten Jahres, um auf der Basis gesicherter Daten über die bei einem Dienstgeber beschäftigten Dienstnehmer eine exakte Berechnung der Ausgleichstaxe vornehmen zu können.

 

Die gewünschten Daten betreffend die Erfüllung der Einstellungsverpflichtung nach dem BEinstG für den Stichmonat Dezember 2006 beruhen daher auf einer eigens durchgeführten Auswertung und stellen vorläufige Daten dar, die mit den Werten des Vorjahres nur eingeschränkt verglichen werden können.

 

Die Erfüllung der Einstellungspflicht nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für die in der Anfrage genannten Anstalten ergibt sich aus der nachfolgenden Zusammenstellung.

 

 

Erklärung der Abkürzungen:

 

DN-GES             Personalstand insgesamt

NERP                 abzüglich beschäftigte begünstigte Behinderte

DN-PFLZL         Summe der Dienstnehmer, die für die Pflichtzahl relevant sind

PFLZL                ermittelte Pflichtzahl

ANRP 1+2          Summe der begünstigten Behinderten

ANRP 2              doppelt anrechenbare Behinderte

Erfüllung              Erfüllung der Beschäftigungspflicht - Pflichtzahl

 

 

Berechnungswerte für das Kalenderjahr 2006 zum Stichtag 1. Dezember 2006

 

 

 

DN-GES

NERP

DN-PFLZL

PFLZL

ANRP 1+2

ANRP 2

Erfüllung

ORF

4.318

107

4.211

168

108

46

-14

Bank Austria
(BA-CA)

10.747

271

10.476

419

272

69

-78

BAWAG
(BAWAG-PSK)

3.654

71

3.583

143

73

19

-51

Erste Österr. Sparkasse

4.491

74

4.417

176

74

29

-73

Raiffeisenkassen*

10.423

145

10.278

411

119

36

-256

* einzelne Anstalten berechnet und addiert

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen