234/AB XXIII. GP

Eingelangt am 09.03.2007
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BM für Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

BUNDESMINISTERIN FÜR SOZIALE SICHERHEIT

GENERATIONEN UND KONSUMENTENSCHUTZ

Erwin Buchinger

 

Frau                                                                                               

Präsidentin des Nationalrates                                                     (5-fach)

Parlament                                                                                     

1010 Wien                                                                                    

                                                                                                       

                                                                                                       

                                                                                                       

GZ: BMSG-40001/0006-IV/7/2007                                           Wien,

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 240/J der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde wie folgt:

 

 

Frage 1:

 

Zur Beschäftigungspflicht nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) möchte ich grundsätzlich anmerken, dass die Vorschreibung der Ausgleichstaxe für die Dienstgeber, die ihrer Beschäftigungspflicht nicht oder nicht vollständig nachkommen, jeweils im Nachhinein für das vorangegangene Kalenderjahr erfolgt.

 

Die Überprüfung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht erfolgt deshalb erst im Verlauf des jeweils nächsten Jahres, um auf der Basis gesicherter Daten über die bei einem Dienstgeber beschäftigten Dienstnehmer eine exakte Berechnung der Ausgleichstaxe vornehmen zu können.

 

Die gewünschten Daten betreffend die Erfüllung der Einstellungsverpflichtung nach dem BEinstG für den Stichmonat Dezember 2006 beruhen daher auf einer eigens durchgeführten Auswertung und stellen vorläufige Daten dar, die mit den Werten des Vorjahres nur eingeschränkt verglichen werden können.

 

Die Erfüllung der Einstellungspflicht nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für die in der Anfrage genannten Anstalten ergibt sich aus der nachfolgenden Zusammen­stellung.

 

 

Erklärung der Abkürzungen:

 

DN-GES             Personalstand insgesamt

NERP                 abzüglich beschäftigte begünstigte Behinderte

DN-PFLZL         Summe der Dienstnehmer, die für die Pflichtzahl relevant sind

PFLZL                ermittelte Pflichtzahl

ANRP 1+2          Summe der begünstigten Behinderten

ANRP 2              doppelt anrechenbare Behinderte

Erfüllung              Erfüllung der Beschäftigungspflicht - Pflichtzahl

 

 


Berechnungswerte für das Kalenderjahr 2006 zum Stichtag 1. Dezember 2006

 

 

DN-GES

NERP

DN-PFLZL

PFLZL

ANRP 1+2

ANRP 2

Erfüllung

WGKK

3.737

123

3.614

144

127

32

+15

NÖGKK

1.462

38

1.424

56

38

12

-6

BGKK

272

11

261

10

11

2

+3

OÖGKK

1.892

108

1.784

71

110

34

+73

SGKK

597

21

576

23

21

5

+3

TGKK

629

32

597

23

32

7

+16

VGKK

364

14

350

14

14

4

+4

Stmk. GKK

1.369

99

1.270

50

100

25

+75

KGKK

596

50

546

21

51

6

+36

KFA

605

27

578

23

28

8

+13

 

Bauarbeiter-, Ur-laubs- und Abfertigungskasse

187

5

182

7

5

3

+1

Pharmaz. Gehaltsk.  für Österreich

44

3

41

1

3

2

+4

BKK der Wiener Verkehrsbetriebe

82

2

80

3

2

1

0

HV d. SV-Träger

305

10

295

11

11

1

+1

 

 

Mit freundlichen Grüßen