236/AB XXIII. GP

Eingelangt am 09.03.2007
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BM für Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

BUNDESMINISTERIN FÜR SOZIALE SICHERHEIT

GENERATIONEN UND KONSUMENTENSCHUTZ

Erwin Buchinger

 

Frau                                                                                               

Präsidentin des Nationalrates                                                     (5-fach)

Parlament                                                                                     

1010 Wien                                                                                    

                                                                                                       

                                                                                                       

                                                                                                       

GZ: BMSG-40001/0003-IV/7/2007                                           Wien,

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 242/J der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde wie folgt:

 

 

Frage 1:

 

Zur Beschäftigungspflicht nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) möchte ich grundsätzlich anmerken, dass die Vorschreibung der Ausgleichstaxe für die Dienstgeber, die ihrer Beschäftigungspflicht nicht oder nicht vollständig nachkommen, jeweils im Nachhinein für das vorangegangene Kalenderjahr erfolgt.

 

Die Überprüfung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht erfolgt deshalb erst im Verlauf des jeweils nächsten Jahres, um auf der Basis gesicherter Daten über die bei einem Dienstgeber beschäftigten Dienstnehmer eine exakte Berechnung der Ausgleichstaxe vornehmen zu können.

 

Die gewünschten Daten betreffend die Erfüllung der Einstellungsverpflichtung nach dem BEinstG für den Stichmonat Dezember 2006 beruhen daher auf einer eigens durchgeführten Auswertung und stellen vorläufige Daten dar, die mit den Werten des Vorjahres nur eingeschränkt verglichen werden können.

 

Die Erfüllung der Einstellungspflicht nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für die in der Anfrage genannten Anstalten ergibt sich aus der nachfolgenden Zusammenstellung.

 

 

Erklärung der Abkürzungen:

 

DN-GES             Personalstand insgesamt

NERP                 abzüglich beschäftigte begünstigte Behinderte

DN-PFLZL         Summe der Dienstnehmer, die für die Pflichtzahl relevant sind

PFLZL                ermittelte Pflichtzahl

ANRP 1+2          Summe der begünstigten Behinderten

ANRP 2              doppelt anrechenbare Behinderte

Erfüllung              Erfüllung der Beschäftigungspflicht - Pflichtzahl

 


Berechnungswerte für das Kalenderjahr 2006 zum Stichtag 1. Dezember 2006

 

 

 

DN-GES

NERP

DN-PFLZL

PFLZL

ANRP 1+2

ANRP 2

Erfüllung

Erzdiözese Wien

1.060

25

1.035

41

26

11

-4

Diözese Eisenstadt

183

4

179

7

4

0

-3

Diözese

St. Pölten

525

10

515

20

10

6

-4

Diözese Linz

279

12

267

10

12

6

+8

Diözese

Graz-Seckau

617

8

609

24

8

4

-12

Bischöfl. Ordinariat Innsbruck

393

 6

387

15

 6

3

-6

Finanzkammer der Diözese Gurk

284

10

274

10

10

3

+3

Finanzkammer Erzd. Salzburg

348

7

341

13

 7

3

-3

Finanzkammer Diözese Feldkirch

184

2

182

7

 2

0

-5

Evang. Kirche

95

3

92

3

3

2

+2

 

Altkath. Kirche*

22

0

22

0

1

0

+1

Israelit. Kultusgem.

126

0

126

5

0

0

-5

Islamische Glaubensgem.

90

2

88

3

2

1

0

*nicht einstellungspflichtig

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen