2385/AB XXIII. GP
Eingelangt am 24.01.2008
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung

JOSEF PRÖLL
Bundesminister
An die Zl. LE.4.2.4/0137 -I 3/2007
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 23. JAN. 2008
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Mag. Kurt Gassner, Kolleginnen
und Kollegen vom 28. November 2007, Nr. 2341/J, betreffend
Zahlungen für die Verwendung von fossilem Diesel in der
Landwirtschaft („Agrardiesel“)
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Kurt Gassner, Kolleginnen und Kollegen vom 28. November 2007, Nr. 2341/J, betreffend Zahlungen für die Verwendung von fossilem Diesel in der Landwirtschaft (“Agrardiesel“), teile ich Folgendes mit:
Zu Frage 1:
Die Agrardieselvergütung stellt eine Steuervergünstigung nach dem Mineralölsteuergesetz 1995 dar und liegt in der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen (BMF). Die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom räumt den Mitgliedstaaten in Artikel 15 die Möglichkeit ein, für die Landwirtschaft reduzierte Verbrauchsteuersätze anzuwenden. Die Notifikation nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag erfolgte durch das BMF.
Zu Frage 2:
Nein, da es sich um eine steuerliche Begünstigung handelt (Details siehe Antwort zu Frage 1).
Zu Frage 3:
Gemäß § 7a Abs. 5 Mineralölsteuergesetz 1995 ist das Zollamt Wien zuständige Behörde für die Abwicklung der Agrardieselvergütung. Das Zollamt Wien kann sich für bestimmte Aufgaben geeigneter Dritter bedienen. In § 2 Agrardieselverordnung wurden daher die Bezirksbauernkammern bzw. die Außenstellen der Landeslandwirtschaftskammern zur Entgegennahme und elektronischen Erfassung der Anträge sowie zur stichprobenweisen Plausibilisierung der Anträge ermächtigt. Das Land-, forst- und wasserwirtschaftliche Rechenzentrum (LFRZ) errechnet die zu vergütenden Beträge und übermittelt die Ergebnisse dem Zollamt Wien. Das Zollamt Wien genehmigt die Anträge und zahlt die Vergütungsbeträge aus.
Zu Frage 4:
Die Aktivitäten des BMLFUW im Zusammenhang mit Agrardiesel beschränken sich in der Bereitstellung der Rechnerkapazitäten im LFRZ und in der Information der Land- und Forstwirte. Für die Programmerstellung und den laufenden Betrieb im LFRZ wurden 2005, im 1. Jahr der Entwicklung, € 309.374,26, im Jahr 2006 € 140.060,57 und im Jahr 2007 € 145.561,42 Gesamtkosten (netto) aufgewendet.
Mit dem Druck der Formulare, Informationsblätter, Begleitschreiben und deren Aussendung an rd. 155.000 Betriebe wurde im Jahr 2005 die Fa. Gugler GmbH beauftragt und Kosten von € 31.345 erstattet. 2006 und 2007 wurde die Fa. Raiffeisen Informatik Consulting GmbH damit beauftragt, die Kosten betrugen € 16.634,60 bzw. € 17.519,--. Die Portokosten der Österreichschen Post AG betrugen in den Jahren 2006 und 2007 pro Aussendung rund € 52.000,--.
Zu Frage 5:
Für den Anbau von Ausgangsprodukten für Biotreibstoffe gibt es keine Vorschrift für die Wahl eines bestimmten Treibstoffes. Es können alle am Markt befindlichen zugelassenen Treibstoffe verwendet werden. Es können somit auch Biotreibstoffe eingesetzt werden. Beim Anbau von Ausgangsprodukten für Biotreibstoffe in Österreich sind – so wie beim Anbau von Ackerkulturen für Lebens- und Futtermittel – die Vorgaben nach der EU-VO 1782/03, Anhang III (u.a. Auflagen zur Vermeidung von negativen Umweltauswirkungen, zur Lebensmittelsicherheit etc.) und im Anhang IV (Auflagen zur Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes) einzuhalten. Bei der Erzeugung von Ausgangsstoffen für Biotreibstoffe in Österreich kommt es durch die genannten Vorgaben daher zu keiner negativen Umweltbeeinträchtigung.
Zu Frage 6:
Auf Basis der Erhebungen des Umweltbundesamtes hinsichtlich der Emissionen aus dem Off-Road-Bereich betrugen die Treibhausgasemissionen im Jahr 2005, welche insgesamt durch land- und forstwirtschaftliche Maschinen verursacht wurden, rund 1,7% der gesamten Treibhausgasemissionen im Jahr 2005.
Zu Frage 7:
Bei sachgemäßer Anwendung von fossilem Diesel wie auch von Biodiesel aus agrarischen Rohstoffen besteht weder auf Äckern noch in Wäldern eine Gefahr für die Umwelt.
Zu den Fragen 8 und 9:
Da die Besteuerung von Betriebsmitteln innerhalb der EU nicht einheitlich erfolgt, lag das Preisniveau für Agrardiesel in anderen Mitgliedstaaten um bis zu 40 % unter dem Preisniveau in Österreich.
Um diese Wettbewerbsnachteile für die österreichischen Land- und Forstwirte auszugleichen, wurde die Agrardieselvergütung eingeführt. Diese Angleichung der Wettbewerbsbedingungen steht mit dem Ersatz von fossilem Diesel durch Diesel aus agrarischen Rohstoffen in keinem Zusammenhang.
Die Reduktion der Mineralölsteuer erfolgt auf das Steuerniveau für gekennzeichnetes Gasöl (Heizöl) von € 98,-- pro 1.000 Liter. Bei Biodiesel erfolgte die Reduktion auf € 0,-- pro 1.000 Liter, sodass es zu keiner Förderung von fossilem Diesel im Vergleich zum Biodiesel kommt.
Die Novelle des Mineralölsteuergesetzes wurde im Dezember 2004 vom Nationalrat einstimmig beschlossen.
Eine 100%ige Umstellung auf Biokraftstoffe ist derzeit wegen fehlender Freigaben von Herstellern für ihre Fahrzeuge technisch nicht möglich oder würde enorme Investitionen in den landwirtschaftlichen Fuhrpark bedingen.
Zu Frage 10:
Der Vollzug der Agrardieselvergütung liegt nicht in der Zuständigkeit des BMLFUW. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass sich die Vergütung im Pauschalverfahren nach kulturartenbezogene Hektarsätze und im Verfahren nach dem tatsächlichen Verbrauch bis zu einer in der Agrardieselverordnung festgelegten Verbrauchsobergrenze je Hektar bewirtschafteter Fläche, unabhängig von der Betriebsgröße, richtet.
Zu Frage 11:
Die österreichische Nachhaltigkeitsstrategie erfordert eine gleichgestellte Berücksichtigung von ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Erfordernissen. Daher ist eine allgemeine Substitutionsverpflichtung im Einklang mit der österreichischen Nachhaltigkeitsstrategie.
Zu Frage 12:
Voraussetzung für die Agrardieselvergütung ist jedenfalls, dass Mineralölsteuer entrichtet wurde. Auch die Vergütung eines Pauschalverbrauchssatzes erleichtert lediglich die Ermittlung des zu vergütenden Betrages, ersetzt aber nicht das Vorliegen der Vergütungsvoraussetzungen, sodass im Pauschalverfahren ebenfalls nur solche Flächen angegeben werden dürfen, für deren Bewirtschaftung mit Mineralölsteuer belasteter Diesel eingesetzt wurde.
Zu Frage 13:
Der Vollzug der Agrardieselvergütung liegt nicht in der Zuständigkeit des BMLFUW.
Zu Frage 14:
Die Steigerung der Vergütungssumme im Jahre 2007 gegenüber 2006 um 12,4% erklärt sich durch die Erhöhung der Mineralölsteuer mit 01.07.2007 von € 0,297/Liter auf € 0,347/Liter bei gleich bleibendem Steuerniveau für gekennzeichnetes Gasöl (Heizöl), wodurch auch die Vergütung je Liter bzw. im Pauschalverfahren je Hektar angehoben wurde.
Zu Frage 15:
Siehe die Antworten zu den Fragen 7 und 9.
Zu Frage 16:
Die Erfüllung der Klimaziele ist nicht nur eine Aufgabe der österreichischen Landwirtschaft, sondern der gesamten Gesellschaft. Es wurde mit der Substitutionsverpflichtung eine technisch praktikable und effiziente Vorgangsweise gewählt, die alle Kraftfahrzeuge einbezieht.
Der Bundesminister: