2388/AB XXIII. GP

Eingelangt am 24.01.2008
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BM für Wirtschaft und Arbeit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                                                           Wien, am 21. Jänner 2008

 

                                                                                                                           Geschäftszahl:

                                                                                            BMWA-10.101/0238-IK/1a/2007

 

 

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2598/J betreffend 24 Stunden Betreuung, welche die Abgeordneten Mag. Christine Lapp, Kolleginnen und Kollegen am 6. Dezember 2007 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Gegenstand des Interviews im „Standard“ vom 29. November 2007 waren die Finanzierung und Förderung der Pflege und Beutreuung und die Weiterentwicklung des Pflegesystems in Zukunft.

 

In der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit herausgegebenen Broschüre „Betreuung daheim“ werden hingegen die Regelungen des Hausbetreuungsgesetzes und zum freien Gewerbe der Personenbetreuung in der Gewerbeordnung dargestellt, die in meinem Ressort erarbeitet wurden. Diese Regelungen betreffen die arbeits- und gewerberechtlichen Aspekte der 24-Stunden-Betreuung.

 

 

Antwort zu den Punkten 2 bis 5 der Anfrage:

 

Die im gegenständlichen Interview angesprochene Berücksichtigung des Vermögens bei der Förderung der 24-Stunden-Betreuung ist weder Gegenstand des Hausbetreuungsgesetzes, noch der Gewerbeordnung, sondern wird durch Richtlinien zu § 21b Bundespflegegeldgesetz geregelt, welche vom Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz erlassen werden.

 

Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung sieht vor, dass bei der Förderung Einkommen und Vermögen der betreuten Person angemessen berücksichtigt werden können. Für die Berücksichtigung von Vermögen können zwischen dem Bund und dem jeweiligen Bundesland aber auch abweichende Regelungen getroffen werden. Die Bundesländer Niederösterreich und Vorarlberg haben den Weg eingeschlagen, auf eine Vermögensgrenze zu verzichten, was ich begrüße.

 

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Der Entwurf eines Hausbetreuungsgesetzes sowie einer Änderung der Gewerbeordnung wurde in meinem Haus nach ausführlichen Gesprächen mit den Sozialpartnern, den Trägerorganisationen sowie den anderen beteiligten Ressorts erstellt.