2399/AB XXIII. GP

Eingelangt am 25.01.2008
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0133-Pr 1/2007

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 2629/J-NR/2007

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Heribert Donnerbauer, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Personalangelegenheiten im Bundesministerium für Justiz“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Vor der Beantwortung der einzelnen Fragen möchte ich anmerken, dass diese Anfrage im Internet in drei geringfügig verschiedenen Versionen aufscheint (neben der dem Nationalrat vorliegenden Fassung siehe auch www.justizwache.at und http://hpbimg.fcg-justizwache.com), wobei die Unterschiede (Ergänzungen, Fehler­korrekturen) gewisse Rückschlüsse auf den Werdegang der Anfrage nahelegen. Erwähnens­wert ist dies auch deshalb, weil die Anfrage auf einen bestimmten Beamten bezogene Information verwendet, die plausibler Weise nur unter Verletzung des Amtsgeheimnisses an die Öffentlichkeit gelangt sein kann.

Zu 1 bis 4:

Die Funktion der Leitung der Abteilung Sicherheit wird vom stellvertretenden Leiter der Vollzugsdirektion wahrgenommen. Angesichts seiner langjährigen Erfahrung und außerordentlichen fachlichen und persönlichen Qualifikation – er war für fünf Jahre Leiter der größten Justizanstalt Österreichs, der JA Wien-Josefstadt, – ist er für diese Aufgaben hervorragend geeignet; ein Sicherheitsrisiko besteht daher nicht.

Zu 5 und 6:

Weder ist eine Planstelle verschoben worden, noch eine Versetzung erfolgt. Vielmehr ist ein Mitarbeiter der Vollzugsdirektion zur Unterstützung bestimmter Projekte vorübergehend dem Kabinett dienstzugeteilt worden.

Zu 7 bis 9:

Ich ersuche um Verständnis, dass ich generell über den Inhalt von Disziplinarverfahren auf Grund der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses und der besonderen Geheimhaltungspflichten nach § 128 BDG 1979 keine Auskünfte erteilen darf.  

Zu 10 bis 14:

Mangels ausreichender Verdachtslage ist von einer Weiterleitung an die Staats­anwaltschaft Abstand genommen worden.

 

. Jänner 2008

 

(Dr. Maria Berger)