243/AB XXIII. GP
Eingelangt am 14.03.2007
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung

DIE
BUNDESMINISTERIN
FÜR
JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0004-Pr 1/2007
An die
Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 251/J-NR/2007
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Meldedatenbanken ‚Zwangsverheiratung’ und ‚Genitalverstümmelung’“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 4:
Wie in der Anfrage zutreffend ausgeführt wird, stellt der Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 19. Juni 2006, BMJ L20.020/0007-II3/2006, unter anderem darauf ab, dass auch Staatsanwältinnen/Staatsanwälte sowie weitere Multiplikatorinnen und Multiplikatoren ihnen bekannte Fälle von Zwangsverheiratung und Genitalverstümmelung in die dafür vorgesehenen Datenbanken auf der Homepage www.htp-datenbanken.at melden.
Der Link zu dieser Datenbank befindet sich auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend www.bmgfj.gv.at. Es wird insofern auf die Beantwortung der Parallelanfrage zur Zahl 245/J-NR/2007 durch die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hingewiesen.
Im Jahr 2006 ist im Rahmen der von den Bundesministerinnen für Gesundheit und Familie, Äußeres, Inneres, Justiz, Bildung und Generationen gestarteten Initiative gegen traditionsbedingte Gewalt die Broschüre „Maßnahmen gegen traditionsbedingte Gewalt gegen Frauen in Österreich“ (siehe Anhang) konzipiert worden, die Ausführungen zu den von den jeweiligen Bundesministerien in diesem Zusammenhang gesetzten Maßnahmen enthält. Die Broschüre ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit und Familie veröffentlicht worden und wird dieser Anfragebeantwortung angeschlossen.
Für den Bereich des Bundesministeriums für Justiz ist zu betonen, dass mit dem In-Kraft-Treten des Strafrechtsänderungsgesetzes 2006, BGBl. I Nr. 56, am 1. Juni 2006 auch für Fälle der Genitalverstümmelungen (§ 90 Abs. 3 StGB) die Verjährungsfrist nach § 58 Abs. 3 Z 3 StGB durch Nichteinrechnung der Zeit bis zum Erreichen der Volljährigkeit des Opfers verlängert wurde. Darüber hinaus wurde der privilegierende Tatbestand der Ehenötigung nach § 193 StGB abgeschafft und gleichzeitig der Tatbestand der schweren Nötigung nach § 106 Abs. 1 Z 3 StGB um die Tathandlung der Nötigung zur Eheschließung ergänzt. Dadurch wurde die bis dahin bestehende mehrfache Begünstigung des nötigenden Ehepartners beseitigt und dieser sowie andere an der Nötigung mitwirkende Dritte einer klaren einheitlichen Sanktion unterstellt. Die Erfassung aller an der Tat beteiligten Personen nach § 106 Abs. 1 Z 3 StGB erleichtert nunmehr die strafgerichtliche Verfolgung des präsumtiven Ehepartners, weil keine Privatanklage mehr erforderlich ist. Darüber hinaus wurde durch die Aufnahme der Nötigung zur Eheschließung in die Bestimmung des § 106 Abs. 1 Z 3 StGB die gesetzgeberische Wertung des Deliktes als besonders schweren Eingriff in die Entscheidungsfreiheit des Opfers verdeutlicht.
.März 2007
(Dr. Maria Berger)