245/AB XXIII. GP
Eingelangt am 14.03.2007
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung

DIE
BUNDESMINISTERIN
FÜR
JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0006-Pr 1/2007
An die
Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 263/J-NR/2007
Die Abgeordneten zum Nationalrat Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Privatisierung des Abfertigungsrisikos“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 2:
Vom Bundesministerium für Justiz wurden bislang keine eigenen Förderungsrichtlinien (Sonderrichtlinien) erlassen, sodass bei der Gewährung von Subventionen unmittelbar die entsprechenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004), BGBl. II Nr. 51/2004, angewendet werden, die für alle Ressorts verbindlich sind.
Nach § 21 Abs. 2 Z 10 ARR 2004 ist die Gewährung einer Förderung davon abhängig zu machen, dass der Förderungsnehmer Förderungsmittel des Bundes nicht zur Bildung von Rücklagen oder Rückstellungen nach dem Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, verwendet. Aus dieser ausdrücklichen Bestimmung folgt das (schon vor Inkrafttreten der ARR 2004 aus allgemeinen haushaltsrechtlichen Grundsätzen abgeleitete) grundsätzliche Verbot, die Bildung von Abfertigungsrückstellungen als förderbare Kostenbestandteile anzuerkennen. Diese Bestimmung differenziert nach herrschender Ansicht nicht danach, ob es sich beim Förderungsnehmer / bei der Förderungsnehmerin um eine gemeinnützige oder eine auf Gewinn orientierte Einrichtung handelt.
Zu 3 und 4:
Ich verweise zu diesen Fragen auf die Beantwortung der Parallelanfrage durch den Bundesminister für Finanzen zur Zahl 260/J-NR/2007.
. März 2007
(Dr. Maria Berger)