246/AB XXIII. GP
Eingelangt am 15.03.2007
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
Bundesministerium für
Unterricht, Kunst und Kultur
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ BMUKK-10.000/3-III/4a/2007
Die
schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 252/J-NR/2007 betreffend Kommission
für Provenienzforschung im Bundesdenkmalamt und die Provenienzforschung an
den ehemaligen Bundesmuseen, die die Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits,
Kolleginnen und Kollegen am
16. Januar 2007 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Fragen 1 und 2:
Die Kommission für Provenienzforschung wird nur in den Erläuterungen zum Rückgabegesetz explizit genannt, nicht jedoch im eigentlichen Gesetzestext. Mangels gesetzlicher Regelung verfügt sie über keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die für die Tätigkeit erforderlichen finanziellen Mittel werden vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zur Verfügung gestellt. Die Kommission für Provenienzforschung leistet höchst effiziente, international anerkannte Arbeit, die in den jeweiligen Restitutionsberichten an den Nationalrat ausführlich dokumentiert wird.
Zu Fragen 3 bis 6:
Im Bereich der Kommission für Provenienzforschung gibt es eine hohe Personalfluktuation. Der Abschluss von Werkverträgen trägt diesem Umstand Rechnung. Der Arbeitsanfall in den einzelnen untersuchten Bundesmuseen unterliegt großen Schwankungen, der Abschluss von Werkverträgen sichert dabei größere Flexibilität. Es ist auch mit einer zeitlich limitierten Dauer der Provenienzforschung zu rechnen, sodass eine gesetzliche Regelung der Stellung der Kommission für Provenienzforschung nicht erforderlich erscheint, zumal sich die derzeit bestehende Struktur bestens bewährt hat.
Zu Frage 7:
Es ist unrichtig, dass der Beirat gemäß § 3 Rückgabegesetz nur zweimal pro Jahr tagt. Die tatsächliche Tagungsfrequenz ist den Restitutionsberichten zu entnehmen und wird je nach Anzahl der dem Beirat gemäß § 3 Rückgabegesetz von der Provenienzforschung vorgelegten Dossiers festgesetzt.
Zu Frage 8:
Die Zusammensetzung des Beirates ist durch das von allen Parteien einstimmig beschlossene Bundesgesetz vom 4. Dezember 1998, BGBl. I Nr. 181/1998, geregelt. Rückgabewerber können ihre Standpunkte jederzeit in schriftlicher Form an den Beirat weiterleiten. Erforderlichenfalls könnte Rückgabewerbern bzw. deren Rechtsvertretern vom Beirat auch die mündliche Darlegung ihrer Standpunkte ermöglicht werden.
Zu Frage 9:
Bisher wurden alle Beiratsempfehlungen umgesetzt.
Zu Fragen 10 und 11:
Zu den negativen Empfehlungen des Beirates wurden jeweils die Entscheidungsgründe des Beirates in Kurzform beigegeben, bei den positiven wurde aus nahe liegenden Gründen davon Abstand genommen. Auch in den Restitutionsberichten wurden die seltenen negativen Empfehlungen jeweils mit Kurzbegründungen aufgenommen. Es wäre möglich, diese Begründungen in extenso in die Restitutionsberichte aufzunehmen.
Zu Fragen 12 und 13:
Auf eine positive Rückgabeentscheidung des zuständigen Ressortministers folgt in nahezu allen Fällen eine außerordentlich schwierige und langwierige Suche nach den Rückgabeberechtigten, weil diese in der Regel bereits Nachkommen des ursprünglichen Eigentümers in zweiter und dritter Generation sind und viele Verlassenschaften im Ausland abgehandelt wurden. In dem meisten Fällen müssen Erbfolgedokumente aus aller Welt zusammengetragen werden, damit auf deren Grundlage ein Gutachten über die Rechtsnachfolge erstellt werden kann. Bei der Suche nach Rechtsnachfolgern kooperiert das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur in erster Linie mit der Israelitischen Kultusgemeinde.
Zu Fragen 14 und 15:
Mit der Erstellung von Gutachten über die Rechtsnachfolger von Rückgabeberechtigten wird ein Sachverständiger für Internationales Privatrecht betraut. Die Dauer der Erstellung eines Gutachtens hängt vom Dokumentenstand ab und ist von Fall zu Fall verschieden, üblicherweise aber wesentlich kürzer als die Dauer eines Nachlassverfahrens in Österreich. Der Zeitpunkt der Rückgabe hängt nicht nur von der Dauer der Erstellung eines Erbfolgegutachtens ab, sondern auch von der Vollmachtserteilung der meist zahlreichen Rückgabeberechtigten an einen Ausfolgeberechtigten ab.
Zu Fragen 16 bis 18:
Die Sammlung Leopold wurde nicht durch die Republik Österreich erworben; wäre dies nämlich der Fall, wäre sie eine Sammlung des Bundes, die dem Kunstgüterrückstellungsgesetz unterliegt. Die Sammlung Herrn Professor Leopolds wurde von diesem in eine Privatstiftung, nämlich die Leopold Museum Privatstiftung, eingebracht und steht daher in deren Eigentum. Da Herr Professor Leopold zwar den gesamten Sammlungsbestand ungeteilt in der Stiftung wissen wollte, er aber nicht bereit war, den gesamten Wert zu stiften, den die Sammlung darstellte, wurde zwischen Herrn Professor Leopold und der Stiftung die Leistung eines finanziellen Wertausgleiches vereinbart. Die dafür erforderlichen Mittel erhält die Leopold Museum - Privatstiftung als Subvention.
Die Leopold Museum - Privatstiftung hat - wie auch öffentlich bekannt - keine Kunstwerke restituiert.
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied eh.