2463/AB XXIII. GP

Eingelangt am 25.01.2008
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

JOSEF PRÖLL

Bundesminister

 

 

 

 

 

An die                                                                                    Zl. LE.4.2.4/0139 -I 3/2007

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 23. JAN. 2008

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber,

Kolleginnen und Kollegen vom 30. November 2007, Nr. 2488/J,

betreffend Badeplatz in Weyregg am Attersee

 

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Kolleginnen und Kollegen vom 30. November 2007, Nr. 2488/J, betreffend Badeplatz in Weyregg am Attersee, teile ich Folgendes mit:

 

Zu Frage 1:

 

§ 4 Abs. 5 BundesforsteG verlangt bei der Verwaltung von Seeuferflächen eine „besondere Bedachtnahme“ auf die Erhaltung der freien Zugänglichkeit zum See und deren Funktion als Erholungsfläche für die Allgemeinheit. Jedoch wird dadurch kein derartiges, generelles Erhaltungsgebot von solchen Seeuferflächen statuiert. Vielmehr sind diese Ziele bei deren Verwaltung besonders zu berücksichtigen.

Diesem gesetzlichen Auftrag kommt die ÖBf AG auch in diesem Fall nach.

 

So wurden bei der Prüfung des von der Gemeinde Weyregg initiierten und vom Gemeinderat einstimmig unterstützten Projekts folgende Fakten berücksichtigt:

-        Am Attersee stellen die Bundesforste derzeit vierzehn verschiedene Uferflächen im Ausmaß von insgesamt rund 48.000 m² sowie zahlreiche weitere Naturuferflächen für die freie Nutzung durch die Öffentlichkeit zur Verfügung. In jeder Gemeinde am Attersee existieren derartige Flächen.

-        Alleine in der Gemeinde Weyregg gibt es acht für die Öffentlichkeit frei zugängliche Flächen mit insgesamt ca. 8.700 m², darunter auch der vom Projekt betroffene Badeplatz „Huthausaufsatz“ mit etwa 4.500 m².

-        Rechnet man die nicht bundesforstlichen Flächen mit ein, so existieren in der Gemeinde Weyregg in etwa zwanzig freie Zugangsmöglichkeiten zum Attersee mit einer Uferlänge von insgesamt rund 1.700 lfm. Nach Aussage des Bürgermeisters sind derzeit im Gemeindegebiet von Weyregg fast 25% der gesamten Uferlänge öffentlich zugänglich.

-        Bei der Fläche „Huthausaufsatz“ handelt es sich somit keinesfalls um eine der letzten öffentlichen, frei zugänglichen Bade- und Erholungsflächen.

-        In das geplante Projekt wird weniger als die Hälfte der Badefläche „Huthausaufsatz“ einbezogen, der größere Teil bleibt weiterhin frei und unentgeltlich zugänglich. Die Einbeziehung der gesamten Badefläche wurde von den Bundesforsten abgelehnt.

-        Das geplante Projekt dient der Stärkung der touristischen Infrastruktur, kommt der Gemeinde Weyregg und darüber hinaus der gesamten Region zu Gute und ist für die Sicherung regionaler Arbeitsplätze von großer Bedeutung. Im Gemeinderat gibt es eine breite Zustimmung für dessen Umsetzung.

 

Die Vorgangsweise der ÖBf AG entspricht somit dem BundesforsteG, sodass dieses einer Umwidmung nicht entgegensteht.

 

Zu Frage 2:

 

In dem vom Vorstand erstellten und vom Aufsichtsrat genehmigten Konzept über die Grundsätze der Seeuferpolitik ist ausdrücklich festgehalten, dass Verträge über frei zugängliche Badeplätze befristet auf die Dauer von 10 Jahren abgeschlossen werden. Auch das Seeuferkonzept selbst geht somit davon aus, dass solche Flächen wieder anderen Zwecken zugeführt werden können.

 

Darüber hinaus hat die Verwaltung der Liegenschaften des Bundes und damit auch der Seeuferflächen nach kaufmännischen Grundsätzen (vgl. Erläuterungen zum BundesforsteG: RV 428 Blg. NR XX. GP) zu erfolgen. Demnach nennt das Seeuferkonzept neben dem Erhalt der natürlichen Seeuferteile und des freien Zugangs zu den Seen auch die Erzielung bestmöglicher wirtschaftlicher Ergebnisse als eines der Hauptziele, zwischen denen ein Ausgleich vorzunehmen ist.

 

Die von der ÖBf AG gewählte Vorgangsweise steht daher im Einklang mit dem Seeuferkonzept.

 

Zu Frage 3:

 

Zunächst ist festzuhalten, dass es bisher, wie uns von der ÖBF AG mitgeteilt wurde, anders als in der Anfrage dargestellt, noch zu keinem Vertragsabschluss gekommen ist. Die Umsetzung des Projekts hängt demnach insbesondere auch davon ab, ob alle dafür erforderlichen behördlichen Genehmigungen erteilt werden.

 

Nach § 1 Abs. 3 Z 1 BundesforsteG ist die ÖBf AG im dort vorgesehenen Rahmen berechtigt, Liegenschaften im Namen und auf Rechnung des Bundes zu veräußern. Durch Größenschluss ergibt sich, dass diese Ermächtigung zur Veräußerung auch deren Belastungen miterfasst.

 

Der Abschluss von Baurechtsverträgen erfolgt ausschließlich nach Genehmigung des jeweiligen Rechtsgeschäfts durch den Aufsichtsrat und das Bundesministerium für Finanzen. Die Verträge werden von der ÖBf AG im Namen der Republik als deren Vertreterin unterfertigt. Diese Vorgangsweise ist rechtskonform.

 

 

Der Bundesminister: