2482/AB XXIII. GP
Eingelangt am 29.01.2008
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung

DIE
BUNDESMINISTERIN
FÜR
JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0132-Pr 1/2007
An die
Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 2615/J-NR/2007
Der Abgeordnete zum Nationalrat Ing. Norbert Hofer und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Sachwalterschaft“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 4:
Die folgende Tabelle gibt die Aufstellung der ständig bestellten Sachwalter in den einzelnen Bundesländern (einschließlich der Bundessumme) zum Stichtag 17. Dezember 2007 wieder:
|
§ 268 Abs. 3 ABGB |
||||
|
|
Z 1 |
Z 2 |
Z 3 |
Z 1 bis Z 3 |
|
Wien |
817 |
8.911 |
12.365 |
22.093 |
|
Niederösterreich |
458 |
5.216 |
11.670 |
17.344 |
|
Burgenland |
105 |
1.060 |
1.917 |
3.082 |
|
Oberösterreich |
356 |
3.476 |
7.028 |
10.860 |
|
Salzburg |
107 |
1.477 |
2.626 |
4.210 |
|
Steiermark |
452 |
3.138 |
8.815 |
12.405 |
|
Kärnten |
289 |
1.423 |
3.321 |
5.033 |
|
Tirol |
226 |
2.486 |
3.708 |
6.420 |
|
Vorarlberg |
116 |
1.544 |
1.716 |
3.376 |
|
Bund |
2.926 |
28.731 |
53.166 |
84.823 |
Z 1: Besorgung einzelner Angelegenheiten
Z 2: Besorgung eines bestimmten Kreises von Angelegenheiten
Z 3: Besorgung aller Angelegenheiten
Zu 5 und 6:
Die Beantwortung dieser Frage ist mir leider nicht möglich, weil die Verfahrensautomation Justiz bei der Erfassung der Verfahrensdaten nicht danach differenziert, ob die Sachwalterschaft auf einen Antrag der zu besachwaltenden Person, auf eine Anregung anderer Personen oder auf eine von Amts wegen erfolgte Anregung zurückgeht. Eine manuelle bundesweite Prüfung aller Fälle würde hingegen einen unzumutbar hohen Verwaltungsaufwand auslösen.
Zu 7:
Der Sachwalter hat gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 ABGB bei der Besorgung der ihm übertragenen Angelegenheiten das Wohl des Pflegebefohlenen bestmöglich zu fördern. Gemäß § 278 Abs. 3 ABGB hat das Gericht in angemessenen, fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitabständen zu prüfen, ob das Wohl des Pflegebefohlenen die Beendigung oder Änderung der Sachwalterschaft erfordert. § 282 ABGB verpflichtet den Sachwalter mit der behinderten Person persönlichen Kontakt zu halten und sich zu bemühen, dass die ärztliche und soziale Betreuung der behinderten Person gewährt wird. Damit der Richter überprüfen kann, ob der Sachwalter seine Pflichten einhält und um Anhaltspunkte für Verfahren zur Änderung der Sachwalterschaft (nämlich ihre Einschränkung oder Erweiterung oder auch eine Änderung in der Person des Sachwalters) zu gewinnen, hat der Sachwalter gemäß § 130 AußStrG dem Gericht in angemessenen Abständen, mindestens jedoch jährlich, über seine persönlichen Kontakte mit dem Pflegebefohlenen, dessen Lebensverhältnisse sowie dessen geistiges und körperliches Befinden zu berichten. Das Gericht kann ihm auch – etwa auf Anregung einer dem Pflegebefohlenen nahe stehenden Person, die eine Pflichtverletzung durch den Sachwalter wahrgenommen zu haben behauptet – jederzeit einen Auftrag zu einem solchen Bericht erteilen.
Ist der Sachwalter auch mit der Vermögensverwaltung betraut, so hat er bei Antritt der Sachwalterschaft gemäß § 229 Abs. 1 ABGB (i.V.m. § 275 Abs. 3 ABGB) nach gründlicher Erforschung des Vermögensstandes dem Gericht gegenüber das Vermögen des Pflegebefohlenen im Einzelnen anzugeben und bei Beendigung der Sachwalterschaft Rechnung zu legen. Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachwalters zur Vermeidung einer Gefährdung des Wohls des Pflegebefohlenen zu überwachen und die dazu notwendigen Aufträge zu erteilen. Die näheren Bestimmungen über die Rechnungslegungspflicht und die gerichtliche Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens Pflegebefohlener finden sich im 10. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Außerstreitgesetzes. Hervorzuheben ist die Bestimmung des § 134 AußStrG, wonach im Rahmen der Überwachung der Verwaltung des Vermögens der Sachwalter gegenüber dem Gericht zum Ablauf des ersten vollen Jahres der Überwachung (Antrittsrechnung), danach in angemessenen Zeitabständen von höchstens drei Jahren (laufende Rechnung) sowie nach Beendigung der Vermögensverwaltung (Schlussrechnung) Rechnung zu legen hat. Das Gericht hat ihm dazu die erforderlichen Aufträge zu erteilen.
Zu 8 bis 11:
Das Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 trat gemäß dessen Art. X § 3 mit 1. Juli 2007 in Kraft.
Das Institut für Rechts- und Kriminalsoziologie (IRKS) wurde vom Bundesministerium für Justiz mit einer Studie zu den Auswirkungen des Sachwalterrechts-Änderungsgesetzes 2006 unter Berücksichtigung der neuen Alternativen zur Sachwalterschaft auf die Betroffenen und ihr Umfeld, auf die Praxis der Gerichte und den Bedarf an Sachwalterschaft beauftragt. Auf Grund dieses Werkvertrags hat der Auftragnehmer bis spätestens 31. Juli 2008 einen Zwischenbericht und bis 31. März 2009 den Abschlussbericht über das Projekt zu erstatten.
Zur Beurteilung der Frage, ob das Gesetz die mit ihm verbundenen Erwartungen erfüllt hat sowie ob allenfalls weiterer legislativer Handlungsbedarf besteht, werden die Ergebnisse der Studie abzuwarten sein.
. Jänner 2008
(Dr. Maria Berger)