2486/AB XXIII. GP

Eingelangt am 29.01.2008
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BM für Wissenschaft und Forschung

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

                                            GZ: BMWF-10.000/0244-C/FV/2007

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Wien, 27. Jänner 2008

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2634/J-NR/2007 betreffend Regelungen von
Nebentätigkeiten/Nebenbeschäftigungen an den Medizinischen Universitäten, die die Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek, Kolleginnen und Kollegen am 6. Dezember 2007 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass für Angehörige der Medizinischen Universitäten, die vor dem Inkrafttreten des Universitätsgesetzes 2002 ernannte Beamt/innen oder Vertrags-bedienstete sind, die dienst- und disziplinarrechtlichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtes bzw. Vertragsbedienstetengesetzes 1948 gelten. Auf ab dem 1. Jänner 2004 eingegangene Arbeitsverhältnisse zur Universität ist das Angestelltengesetz in der geltenden Fassung anzuwenden. Seitens des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung wurden mit allen drei Medizinischen Universitäten im Rahmen der Leistungsvereinbarungen für die Leistungsvereinbarungsperiode 2007 bis 2009 konkrete Vorhaben zur Prüfung bzw. Einschränkung von Nebenbeschäftigungen vereinbart.

 

Unter Berücksichtigung des arbeitsrechtlich unterschiedlichen Rahmens für Universitätsange-hörige ist zu den einzelnen Fragen Folgendes festzuhalten:

 

Zu Fragen 1 bis 3:

An der Medizinischen Universität Wien gibt es in Ausgestaltung der gesetzlichen Rahmenbe-dingungen (insbesondere § 56 BDG) schriftlich formulierte "Rahmenbedingungen für Nebenbeschäftigungen in Privatordinationen und Privatkrankenanstalten", die sowohl für Leitungsorgane als auch für das wissenschaftlich-ärztliche Personal gelten. Sie sind in dieser Form seit Mitte 2006 in Kraft und enthalten klare Regelungen über Ausmaß und Umfang sowie Bedingungen für die Zulässigkeit von ärztlichen Nebenbeschäftigungen. Diese Rahmenbe-dingungen wurden auch Bestandteil der bestehenden Leistungsvereinbarung mit dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung. Sie sind dieser Beantwortung angeschlossen, damit daraus auch deren Ausgestaltung zu ersehen ist (Beilage).

 

An der Medizinischen Universität Graz ist in sämtlichen Arbeitsverträgen der seit dem 1. Jänner 2004 neu eingetretenen privatrechtlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter nachstehender Passus betreffend „Nebenbeschäftigung" enthalten:

 

„10. Nebenbeschäftigungen

10.1 Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung dem Arbeitgeber zu melden und zur Genehmigung vorzulegen. Vor der Genehmigung oder nach Entzug der Genehmigung durch den Arbeitgeber hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer die Nebenbeschäftigung zu unterlassen.

10.2 Der Arbeitgeber wird Nebenbeschäftigungen, die weder den Arbeitgeber konkurrenzieren noch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer an der Erfüllung ihrer/seiner Dienstverpflicht-ungen hindern, nicht unbillig verweigern.

10.3 Es wird explizit vereinbart, dass ein Zuwiderhandeln gegen die Bestimmung des Punktes 10.1 einen jederzeit geltend zu machenden Entlassungsgrund aus Verschulden der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers darstellt."

 

Hinsichtlich der Beamtinnen/Beamten und übergeleiteten Vertragsbediensteten besteht an der Medizinischen Universität Graz keine über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehende Regelung, da sowohl das BDG in § 43 „Allgemeine Dienstpflichten“, § 37 „Nebentätigkeit“ und in § 56 „Nebenbeschäftigung“ in Verbindung mit § 158 (für die Universitätslehrer/innen) als auch das Vertragsbedienstetengesetz (VBG), welches in § 5 Abs. 1 die Anwendbarkeit des § 56 BDG für die Vertragsbediensteten normiert, abschließende Regelungen vorsieht. Diese Gesetzes-bestimmungen werden seitens der Medizinischen Universität Graz restriktiv ausgelegt und gehandhabt.

 

In den Verträgen von seit 2004 von der Medizinischen Universität Innsbruck aufgenommenen Angestellten ist jedenfalls eine Bestimmung enthalten, wonach Nebenbeschäftigungen nicht ohne ausdrückliche Bewilligung aufgenommen werden dürfen und eine solche Bewilligung unterbleiben kann, wenn die Nebenbeschäftigung dem Arbeitgeber konkurrenziert oder den/die Arbeitnehmer/in an der ordnungsgemäßen Erfüllung der Dienstpflichten hindert. Nebenbe-schäftigungsmeldungen werden von der Medizinischen Universität Innsbruck im Einzelfall diesbezüglich geprüft.

 

Zu Frage 4:

Die Regelung der Medizinischen Universität Wien wurde mit dem Betriebsrat und der Ärztekammer für Wien akkordiert und allen ärztlichen Mitarbeiter/innen schriftlich zugestellt; sie wurde auch im Rahmen eines Newsletters sowie in der periodisch erscheinenden Mitarbeiter/innen/zeitung publiziert. Angewandt wird die Regelung für alle Neuaufnahmen bereits seit Inkrafttreten des Universitätsgesetzes 2002 mit 1. Jänner 2004. Ebenso sind diese Regelungen integrierender Bestandteil jedes Arbeitsvertrags und werden diesem beigelegt.

 

Auch an den Medizinischen Universitäten Graz und Innsbruck werden die Arbeitsverträge mit den oben angeführten Regelungen betreffend die Nebenbeschäftigungen von jedem/jeder seit dem 1. Jänner 2004 neu eingetretenen Mitarbeiter/Mitarbeiterin unterfertigt.

 

Hinsichtlich der Universitätsangehörigen gemäß Vertragsbedienstetengesetz und jenen in einem Beamtendienstverhältnis ist insgesamt darauf hinzuweisen, dass die gesetzlichen Regelungen betreffend Nebenbeschäftigungen und Nebentätigkeiten für jeden Universitäts-angehörigen einsehbar und bekannt sind. Damit ist die ausreichende Transparenz der jeweils anzuwendenden Rechtsgrundlage gewährleistet.

 

Zu Frage 5:

Die Kontrolle liegt in der Zuständigkeit der jeweiligen Universität.

 

Die Medizinische Universität Wien führt Kontrollen durch stichprobenartige Prüfung der Anwesenheiten des ärztlichen Personals, Rückfragen in den Privatkrankenanstalten und Prüfung der tatsächlichen Ordinationszeiten durch.

 

Die Medizinische Universität Graz weist darauf hin, dass die Meldungen allfälliger Nebenbe-schäftigungen dem vertraglich bzw. gesetzlich vorgegebenen (Genehmigungs)verfahren unterzogen werden. Danach erfolgt eine Archivierung im Personalakt. Im Falle einer möglichen Unvereinbarkeit bzw. anderen Konfliktsituation kann daher auf Grund dieser Dokumentation nachvollzogen werden, ob und unter Angabe welcher Voraussetzungen die Meldung und/oder Genehmigung/Untersagung einer Nebenbeschäftigung erfolgt ist.

 

Zu Frage 6:

Die Medizinische Universität Wien weist darauf hin, dass Nebenbeschäftigungen innerhalb der Rahmenbedingungen (siehe Vereinbarung) als vertretbar gelten. Von der Medizinischen Universität Graz wird angeführt, dass über das Maß der Vertretbarkeit vorab der/die unmittelbar/e (direkte) Vorgesetzte bzw. der Vorstand der jeweiligen Klinik entscheidet, welchem ein Stellungnahmerecht zukommt.

 

Insgesamt ist für alle drei betroffenen Universitäten festzuhalten, dass auf Grund der gesetz-lichen Regelungen des Universitätsgesetzes 2002 die Entscheidung über eine allfällige Untersagung dem/der Rektor/in als Vertreter/in des Arbeitgebers bzw. als Leiter/in des Amtes der jeweiligen Universität obliegt.

 

Zu Frage 7:

Die Medizinische Universität Graz verweist darauf, dass die seit dem 1. Jänner 2004 neu eingetretenen Mitarbeiter/innen im Zuge der Meldung und der Vorlage zur Genehmigung der geplanten Nebenbeschäftigung ausreichend Möglichkeit haben, deren Zulässigkeit und Vereinbarkeit mit den Dienstpflichten zu begründen.

 

Insgesamt ist festzuhalten, dass sich im Falle von Universitätsangehörigen im Beamtendienst-verhältnis und übergeleiteten Vertragsbediensteten aus den gesetzlichen Bestimmungen ein Stellungnahmerecht ergibt, bei Universitätsangehörigen im Beamtendienstverhältnis darüber hinaus die Möglichkeit einer Bescheidberufung. Für sämtliche Universitätsangehörigen ist zusätzlich eine Intervention über den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen oder aber den jeweils zuständigen Betriebsrat bzw. Dienststellenausschuss möglich.

 

Zu Frage 8:

Für alle drei Medizinischen Universitäten gilt, dass die seit dem 1. Jänner 2004 neu eingetretenen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen mit den vertraglich vereinbarten arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen haben.

 

Im Falle der Medizinischen Universität Wien sind daher bei Übertretung, die in den Rahmen-bedingungen, aber auch in jedem Angestellten-Arbeitsvertrag der Medizinischen Universität Wien genannten Konsequenzen, nämlich dass dann, wenn die Nebenbeschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgegeben wird, ein wichtiger Grund für eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Entlassung) vorliegt.

 

Auch im Bereich der Medizinischen Universitäten Graz und Innsbruck treten in einem derartigen Fall die vereinbarten arbeitsrechtlichen Konsequenzen ein.

 

Für alle drei Medizinischen Universitäten ist im Falle von Universitätsangehörigen in einem Beamtendienstverhältnis zu berücksichtigen, dass Verstöße gegen § 56 BDG grundsätzlich auf disziplinarrechtlichem Wege geahndet werden können. Auf Grund der geänderten Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die bescheidmäßige Untersagung von bereits aufgenommenen und damit insbesondere der vor dem vollen Wirksamwerden des Universitäts-gesetzes 2002 gemeldeten und begonnenen Nebenbeschäftigungen unzulässig. Die Dienst-behörde hat die Möglichkeit, im Wege eines Disziplinarverfahrens die Klärung der Zulässigkeit von Nebenbeschäftigungen herbeizuführen. Mit der Novelle des BDG, BGBl. I Nr. 53/2007, durch Aufnahme des Abs. 6 in § 56 hat der Gesetzgeber ausdrücklich eine Untersagungs-möglichkeit für die Dienstbehörde bei Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 des § 56 unzulässigen Nebenbeschäftigungen mit schriftlicher Weisung eröffnet.

 

Zu Frage 9 :

Konkurrenzklauseln bzw. Unvereinbarkeitsregelungen sind in den oben angeführten Rahmenbedingungen (Medizinische Universität Wien) bzw. Verträgen der seit 1. Jänner 2004 neu aufgenommenen Universitätsangehörigen enthalten.

 

Zu Frage 10 :

Zu dieser explizit die Medizinische Universität Wien betreffenden Fragestellung ist Folgendes festzuhalten:

 

Die Leitung eines Primariats der Gemeinde Wien ist keine vertretbare Nebenbeschäftigung. Die mit dieser Frage angesprochene Doppelfunktion eines/r Universitätsprofessors/in der Medizinischen Universität Wien für das Fach Rheumatologie sowohl als Leiter/in einer gleichnamigen Klinischen Abteilung im AKH und einer Abteilung im Krankenhaus Hietzing beruht auf einer Kooperationsvereinbarung aus dem Jahr 1995 zwischen dem damaligen Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und der Stadt Wien. Sie soll auf Verbesserungen im klinisch-wissenschaftlichen Bereich abzielen, die im Hinblick auf die internationale Konkurrenzfähigkeit ohne Ausweitung der Kapazität im AKH nicht hinreichend möglich wären, aber im Bereich von (anderen öffentlichen) Spitälern ohne Veränderung des dortigen Leistungsspektrums leicht verfügbar und damit wissenschaftlich nutzbar sind. Dieses Kooperationsmodell ist drei Jahre später von den beiden Rechtsträgern evaluiert und dessen Weiterführung für sinnvoll erachtet worden.

 

Es sind zwischenzeitlich höchst bedeutende Synergieeffekte erzielt worden, die diesen medizinischen Bereich und Forschungsbereich innerhalb etwa eines Jahrzehnts in internationalen Zitationslisten zu den zehn weltbesten Abteilungen und dabei zur Nummer 1 im deutschsprachigen Raum und zur Nummer 3 in Europa wachsen ließen.

 

Hinzu kommt, dass das von der Stadt Wien ausgezahlte Primariatsgehalt der betreffenden Leiters/in bis zum heutigen Tage zur Gänze dem St. Anna-Kinderspital gespendet wird und daraus jährlich Förderungspreise vergeben werden.

 

Der Bundesminister:

Dr. Johannes Hahn e.h.

 

 

 

 

Beilage


 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image

(siehe Anfragebeantwortung gescannt) zur Verfügung.