25/AB XXIII. GP

Eingelangt am 29.12.2006
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Bundeskanzler

 

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier, Kolleginnen und Kollegen haben am
30. Oktober 2006 unter der Nr. 15/J an mich eine schriftliche parlamentarische An-
frage betreffend Weitergabe von Antiterror-Daten in den USA - Kein Datenschutz!
gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1:
Nein.

Zu den Fragen 2 bis 8 sowie 11 und 12:

Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundeskanzleram-
tes.

Zu den Fragen 9 und 10:

Zur Frage der Voraussetzungen und der Möglichkeit der Durchsetzung der Grund-
sätze des Sicheren Hafens" (Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000, ABI.
2000 L 215, 7) wird auf den
Durchsetzungsgrundsatz" der genannten Kommissions-
entscheidung verwiesen. Demnach sind f
ür einen effektiven Schutz der Privatsphäre
Mechanismen zu schaffen, die die Einhaltung der Grunds
ätze des Sicheren Hafens"
gew
ährleisten und Rechtsbehelfe für Betroffene, bei deren Daten die Grundsätze
nicht eingehalten worden sind, sowie Sanktionen für Organisationen, die die Grund-
sätze nicht befolgen, vorzusehen. Zu den diesbezüglich in der Kommissionsentschei-
dung genannten Instrumenten (etwa Anrufung einer unabh
ängigen Beschwerdestelle,
Inanspruchnahme von Rechtsbehelfen einschließlich Sanktionsmöglichkeiten, Befas-
sung der Federal Trade Commission bis hin zu schadenersatzrechtlichen Anspr
üchen
und strafrechtlichen Konsequenzen im Fall fortgesetzter Mißachtung der Grundsätze)
wird insbesondere auf die FAQ 7 und 11 sowie Anhang
III (Grundsätze des sicheren
Hafens:
Überblick über die Möglichkeiten der Durchsetzung") und Anhang IV (Daten-
schutz und Schadenersatz [...]") der genannten Kommissionsentscheidung verwie-
sen. Die nähere Ausgestaltung dieser Rechtsschutzinstrumentarien richtet sich nach
dem Recht der USA.