25/AB XXIII. GP
Eingelangt am 29.12.2006
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möglich.
Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier, Kolleginnen und Kollegen haben am
30. Oktober 2006 unter der Nr. 15/J
an mich eine schriftliche parlamentarische An-
frage betreffend Weitergabe von Antiterror-Daten in den USA - Kein Datenschutz!
gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Nein.
Zu den Fragen 2 bis 8 sowie 11 und 12:
Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung des
Bundeskanzleram-
tes.
Zu den Fragen 9 und 10:
Zur
Frage der Voraussetzungen und der Möglichkeit der Durchsetzung der Grund-
sätze des „Sicheren Hafens" (Entscheidung der
Kommission vom 26. Juli 2000, ABI.
2000 L 215, 7) wird auf den „Durchsetzungsgrundsatz"
der genannten Kommissions-
entscheidung verwiesen. Demnach sind für einen effektiven Schutz der Privatsphäre
Mechanismen zu schaffen, die die Einhaltung der Grundsätze des „Sicheren Hafens"
gewährleisten und
Rechtsbehelfe für Betroffene, bei deren Daten die Grundsätze
nicht
eingehalten worden sind, sowie Sanktionen für
Organisationen, die die Grund-
sätze nicht befolgen, vorzusehen. Zu den
diesbezüglich in der Kommissionsentschei-
dung genannten Instrumenten (etwa Anrufung
einer unabhängigen Beschwerdestelle,
Inanspruchnahme von
Rechtsbehelfen einschließlich
Sanktionsmöglichkeiten, Befas-
sung der Federal Trade Commission bis hin
zu schadenersatzrechtlichen Ansprüchen
und strafrechtlichen
Konsequenzen im Fall fortgesetzter Mißachtung der Grundsätze)
wird insbesondere auf die FAQ 7 und 11 sowie Anhang III („Grundsätze des sicheren
Hafens: Überblick über die Möglichkeiten
der Durchsetzung") und Anhang IV („Daten-
schutz
und Schadenersatz [...]") der genannten Kommissionsentscheidung verwie-
sen. Die nähere Ausgestaltung dieser
Rechtsschutzinstrumentarien richtet sich nach
dem Recht der USA.