250/AB XXIII. GP

Eingelangt am 15.03.2007
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BM für Gesundheit, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMGF-11001/0004-I/3/2007

Wien, am      13. März 2007

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 261/J der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde wie folgt:

 

Frage 1:

Mein Ressort hat gemäß § 40 der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004), BGBl. II Nr. 51/2004, eine Sonderrichtlinie für die Gewährung von Förderungen herausgegeben. Rücklagen und Rückstellungen aller Art werden nicht anerkannt (Punkt 4.5.1., Z 11).

 

Soferne Förderungen auf Basis der ARR 2004 gewährt werden, enthalten die Förderungsverträge gemäß den Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen (Mustervertrag) die Bestimmung, dass die Förderungsmittel nicht zur Bildung von Rücklagen und Rückstellungen nach dem Einkommensteuergesetz 1988 verwendet werden dürfen (§ 21 Abs. 2 Z. 10). Auch in den Förderungsrichtlinien des Bereichs Familienberatungsförderung werden Kosten, die als Abfertigungs­rückstellungen ausgewiesen sind, nicht anerkannt.

 

Fragen 2a und 2c:

Gemäß § 21 Abs. 2 Z. 10 ARR 2004 dürfen Förderungsmittel des Bundes nicht zur Bildung von Rücklagen und Rückstellungen nach dem Einkommensteuergesetz 1988 verwendet werden. Hinsichtlich der näheren Erläuterungen darf ich dazu auf die Ausführungen des Herrn Bundesministers für Finanzen zu der an ihn gerichteten parl. Anfrage 260/J verweisen.

 

Frage 2b:

Vor dem Inkrafttreten der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln am 1.1.2004 wurde im Bereich Familienberatungsförderung die Anlage von Rücklagen für Abfertigungen

akzeptiert. Die jährlichen Anteile für die Abfertigungsrücklagen konnten dabei auf die Jahrespersonalaufwendungen aufgeschlagen werden, womit sich die Stundenkosten anteilig erhöht haben. Damit wurden je nach abgerechneten Stunden auch Anteile für die Abfertigungsvorsorge zur Förderungsabrechnung anerkannt.

 

Frage 2d:

Es gibt keine Differenzierung zwischen gemeinnützigen und auf Gewinn orientierten Einrichtungen.

 

Fragen 3 und 4:

Ich verweise auf die Ausführungen des Herrn Bundesministers für Finanzen zu der an ihn gerichteten schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 260/J.

 

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Dr. Andrea Kdolsky

Bundesministerin