255/AB XXIII. GP

Eingelangt am 16.03.2007
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                       Wien, am       März 2007

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0002-I/4/2007

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 260/J vom 17. Jänner 2007 der Abgeord­neten Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen betreffend Privatisierung des Abfertigungs­risikos beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 4.:

Einer Förderung von Kosten, die der Bildung von Rückstellungen dienen, steht das haus­haltsrechtliche Thesaurierungsverbot entgegen. Dement­sprechend sehen die auch für mein Ressort verbindlichen Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004), BGBl. II Nr. 51/2004, in § 21 Abs. 2 Z 10 vor, dass För­derungsmittel des Bundes nicht zur Bildung von Rücklagen oder Rück­stellungen nach dem Einkommensteuergesetz 1988 verwendet werden dürfen. Dabei gibt es keine Differenzierung zwischen gemeinnützigen und auf Gewinn orientierten Einrichtungen.

 

Zu den praktischen Auswirkungen dieser Normierung haben meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mir berichtet, dass die den haushaltsrechtlichen Grundsätzen entsprechende Förderung hinsichtlich der mit einem Projekt beziehungsweise mit einer Zielsetzung verbun­denen Kosten ohne geson­derter Berücksichtigung von Rückstellungskosten aktuell keine in der Anfrage angesprochenen Komplikationen auslöst.

 

Ich weise jedoch darauf hin, dass seitens der zuständigen Ressorts gege­be­nenfalls – etwa in den Förderungsverträgen – bedingte Förderungszusagen für den Fall des Eintretens von konkreten Abfertigungsansprüchen abgege­ben werden können. Dabei können fällige Abferti­gungszahlungen des För­derungsnehmers nach Maßgabe der Eventualzusage des Bundes als förder­bare Kosten berücksichtigt werden. Durch eine solche Vorgangsweise kann vermieden werden, dass es durch die Nichtanerkennung der zur Bildung der Abfertigungsrückstellung erforderlichen Kosten zu einem in der gegenständ­lichen parlamentarischen Anfrage darge­stellten finanziellen Risiko für die geförderten Einrichtungen kommt. Es ist demnach nicht erforderlich, einen haushaltsrechtlichen Grundsatz aufzulockern und eine Förderung von Rückstellungen wie der Abfertigungsrückstellung zu ermöglichen.

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Mag. Wilhelm Molterer eh.