255/AB XXIII. GP
Eingelangt am 16.03.2007
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am März 2007
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0002-I/4/2007
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 260/J vom 17. Jänner 2007 der Abgeordneten Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen betreffend Privatisierung des Abfertigungsrisikos beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 4.:
Einer Förderung von Kosten, die der Bildung von Rückstellungen dienen, steht das haushaltsrechtliche Thesaurierungsverbot entgegen. Dementsprechend sehen die auch für mein Ressort verbindlichen Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004), BGBl. II Nr. 51/2004, in § 21 Abs. 2 Z 10 vor, dass Förderungsmittel des Bundes nicht zur Bildung von Rücklagen oder Rückstellungen nach dem Einkommensteuergesetz 1988 verwendet werden dürfen. Dabei gibt es keine Differenzierung zwischen gemeinnützigen und auf Gewinn orientierten Einrichtungen.
Zu den praktischen Auswirkungen dieser Normierung haben meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mir berichtet, dass die den haushaltsrechtlichen Grundsätzen entsprechende Förderung hinsichtlich der mit einem Projekt beziehungsweise mit einer Zielsetzung verbundenen Kosten ohne gesonderter Berücksichtigung von Rückstellungskosten aktuell keine in der Anfrage angesprochenen Komplikationen auslöst.
Ich weise jedoch darauf hin, dass seitens der zuständigen Ressorts gegebenenfalls – etwa in den Förderungsverträgen – bedingte Förderungszusagen für den Fall des Eintretens von konkreten Abfertigungsansprüchen abgegeben werden können. Dabei können fällige Abfertigungszahlungen des Förderungsnehmers nach Maßgabe der Eventualzusage des Bundes als förderbare Kosten berücksichtigt werden. Durch eine solche Vorgangsweise kann vermieden werden, dass es durch die Nichtanerkennung der zur Bildung der Abfertigungsrückstellung erforderlichen Kosten zu einem in der gegenständlichen parlamentarischen Anfrage dargestellten finanziellen Risiko für die geförderten Einrichtungen kommt. Es ist demnach nicht erforderlich, einen haushaltsrechtlichen Grundsatz aufzulockern und eine Förderung von Rückstellungen wie der Abfertigungsrückstellung zu ermöglichen.
Mit freundlichen Grüßen