256/AB XXIII. GP
Eingelangt am 16.03.2007
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am März 2007
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0003-I/4/2007
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 270/J vom 17. Januar 2007 der Abgeordneten Mag. Bruno Rossmann, Kolleginnen und Kollegen, betreffend Daten zur Erbschafts- und Schenkungssteuer, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 12.:
Die Tabelle laut Anlage 1 enthält entsprechend der gewünschten Gliederung gemäß § 8 ErbStG und der Untergliederung nach den 5 Steuerklassen die Detaildaten zur Anzahl der Fälle und zur vorgeschriebenen Erbschaftssteuer für die Jahre 2006 und 2003. Die Anlagen 2 bis 13 enthalten unter Zugrundelegung der gleichen Gliederung (§ 8 ErbStG plus 5 Steuerklassen) die Daten zu den einzelnen Vermögensarten.
Die Erbschaftssteuer wird auf Grundlage des gesamten Erwerbs (grob gesprochen der Summe der Vermögensarten nach Abzug von Abzugsposten und Freibeträgen) festgesetzt. Aufgrund der nicht den einzelnen Vermögensarten zuzuordnenden Abzugsposten und der Tarifstufen, die bei den einzelnen Steuerklassen vorliegen, kann bezogen auf einzelne Vermögensarten die Bemessungsgrundlage, nicht aber die vorgeschriebene Erbschaftssteuer angegeben werden.
Zu den Detailfragen betreffend die Vererbung von betrieblichem Vermögen "mit und ohne Betriebsgrundstücke" (Frage 2) und betreffend die Aufgliederung der Betriebsübertragungen gemäß § 15 ErbStG nach Einzelunternehmen und Anteilen an Personen- bzw. Kapitalgesellschaften (Frage 3) liegen meinem Ressort keine statistisch auswertbaren Daten vor. Ich ersuche daher um Verständnis dafür, dass ich hierzu keine Angaben machen kann.
Zu 13. bis 17.:
Das Antwortschema folgt jenem der Fragen 1. bis 12. Die Daten sind in der beiliegenden Tabelle laut Anlage 14 zusammengefasst und in den entsprechenden Tabellen laut Anlagen 15 bis 19 detailliert angeführt. Aus den bereits betreffend Erbschaftssteuer genannten Gründen kann auch die vorgeschriebene Schenkungssteuer nicht den einzelnen Vermögensarten zugeordnet werden.
Auch bezüglich die Detailfragen betreffend die Schenkung von betrieblichem Vermögen "mit und ohne Betriebsgrundstücke" (Frage 14) und betreffend die Aufgliederung der Betriebsübertragungen gemäß § 15 ErbStG nach Einzelunternehmen und Anteilen an Personen- bzw. Kapitalgesellschaften (Frage 15) darf ich auf die Ausführungen zu den Fragen 1. bis 12. hinweisen.
Zu 18. bis 21.:
Die Antworten sind in den Tabellen laut Anlagen 20 und 21 enthalten. Da sich die Steuer der Stiftungen nicht nach den Steuerklassen I bis V richtet, gehen die diesbezüglichen Fragen ins Leere. Für Zuwendungen an Stiftungen kommt gemäß § 8 Abs. 3 entweder ein Steuersatz von 2,5% oder von 5% in Frage.
Zu 22.:
Die Daten sind der Tabelle laut Anlage 22 zu entnehmen.
Zu 23. bis 27.:
Gemäß § 212 BAO kommen Ratenzahlungen und Stundungen auch für die Erbschafts- und die Schenkungssteuer in Frage. Die detaillierten Antworten sind in der Tabelle laut Anlage 23 enthalten.
Mit freundlichen Grüßen
Anlagen
Anmerkung der Parlamentsdirektion:
Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image (siehe Anfragebeantwortung gescannt) zur Verfügung.