256/AB XXIII. GP

Eingelangt am 16.03.2007
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BM für Finanzen

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                       Wien, am       März 2007

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0003-I/4/2007

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 270/J vom 17. Januar 2007 der Abgeordneten Mag. Bruno Rossmann, Kolleginnen und Kollegen, be­treffend Daten zur Erbschafts- und Schenkungssteuer, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 12.:

Die Tabelle laut Anlage 1 enthält entsprechend der gewünschten Gliederung gemäß § 8 ErbStG und der Untergliederung nach den 5 Steuerklassen die Detaildaten zur Anzahl der Fälle und zur vorgeschriebenen Erbschaftssteuer für die Jahre 2006 und 2003. Die Anlagen 2 bis 13 enthalten unter Zugrun­delegung der gleichen Gliederung (§ 8 ErbStG plus 5 Steuerklassen) die Daten zu den einzelnen Vermögensarten.

 

Die Erbschaftssteuer wird auf Grundlage des gesamten Erwerbs (grob ge­sprochen der Summe der Vermögensarten nach Abzug von Abzugsposten und Freibeträgen) festgesetzt. Aufgrund der nicht den einzelnen Vermögensarten zuzuordnenden Abzugsposten und der Tarifstufen, die bei den einzelnen Steuerklassen vorliegen, kann bezogen auf einzelne Vermögensarten die Be­messungsgrundlage, nicht aber die vorgeschriebene Erbschaftssteuer ange­geben werden.

Zu den Detailfragen betreffend die Vererbung von betrieblichem Vermögen "mit und ohne Betriebsgrundstücke" (Frage 2) und betreffend die Aufgliede­rung der Betriebsübertragungen gemäß § 15 ErbStG nach Einzelunter­nehmen und Anteilen an Personen- bzw. Kapitalgesellschaften (Frage 3) liegen meinem Ressort keine statistisch auswertbaren Daten vor. Ich ersuche daher um Ver­ständnis dafür, dass ich hierzu keine Angaben machen kann.

 

Zu 13. bis 17.:

Das Antwortschema folgt jenem der Fragen 1. bis 12. Die Daten sind in der beiliegenden Tabelle laut Anlage 14 zusammengefasst und in den ent­sprechenden Tabellen laut Anlagen 15 bis 19 detailliert angeführt. Aus den bereits betreffend Erbschaftssteuer genannten Gründen kann auch die vorge­schriebene Schenkungssteuer nicht den einzelnen Vermögensarten zuge­ordnet werden.

 

Auch bezüglich die Detailfragen betreffend die Schenkung von betrieblichem Vermögen "mit und ohne Betriebsgrundstücke" (Frage 14) und betreffend die Aufgliederung der Betriebsübertragungen gemäß § 15 ErbStG nach Einzel­unternehmen und Anteilen an Personen- bzw. Kapitalgesellschaften (Frage 15) darf ich auf die Ausführungen zu den Fragen 1. bis 12. hinweisen.

 

Zu 18. bis 21.:

Die Antworten sind in den Tabellen laut Anlagen 20 und 21 enthalten. Da sich die Steuer der Stiftungen nicht nach den Steuerklassen I bis V richtet, gehen die diesbezüglichen Fragen ins Leere. Für Zuwendungen an Stiftungen kommt gemäß § 8 Abs. 3 entweder ein Steuersatz von 2,5% oder von 5% in Frage.

 

Zu 22.:

Die Daten sind der Tabelle laut Anlage 22 zu entnehmen.


 

 

Zu 23. bis 27.:

Gemäß § 212 BAO kommen Ratenzahlungen und Stundungen auch für die Erbschafts- und die Schenkungssteuer in Frage. Die detaillierten Antworten sind in der Tabelle laut Anlage 23 enthalten.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Mag. Wilhelm Molterer eh.

 

 

Anlagen

 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image (siehe Anfragebeantwortung gescannt) zur Verfügung.