2576/AB XXIII. GP

Eingelangt am 30.01.2008
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien     

                                                                              

 

 

 

Die Abgeordneten Magister Albert STEINHAUSER, Kolleginnen und Kollegen haben am 30.11.2007 unter der Nummer 2482/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betr. Einsatz von Elektroschockwaffen der Marke TASER in der österreichischen Exekutive gestellt.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Das BM.I erprobt seit Anfang Juni 2006 die Elektroimpulswaffe TASER X26 als Polizeidienstwaffe und hat insgesamt 200 Stück TASER verteilt auf diverse Organisationseinheiten, wie das Einsatzkommando Cobra, im Einsatz.

 

Zu den Fragen 2, 4 und 5:

Bei der österreichischen Exekutive ist ausschließlich das Modell TASER X26 in Verwendung.


 

Der TASER X26 ist eine Elektroimpulswaffe. Der mit dieser Waffe auf einen Körper applizierte Strom ist gekennzeichnet durch sehr kurze Stromimpulse.

 

Die Einsatzdauer ist fest einprogrammiert. Der Einsatzzyklus kann durch Ausschalten der Waffe mit dem Sicherungshebel verkürzt werden.

 

Der TASER X26 kann auf zwei Arten verwendet werden: als Distanz- und als Kontaktwaffe. 

 

Wirkungsweisen:

Der TASER X26 versendet über zwei Pfeilelektroden kurze elektrische Impulse, auch TASER-Wellen oder T-Wellen genannt, die sowohl das sensorische, als auch das motorische Nervensystem beeinflussen.

 

Für die Dauer des applizierten Stromimpulszyklus wird in den meisten Fällen die
Hand­lungsunfähigkeit des Gegenübers herbeigeführt. Diese Zeitspanne ist für die Überwältigung, ggf. Entwaffnung und den Schließvorgang zu nutzen.

 

Wirkungsweise beim Einsatz des TASER X26 als Kontaktwaffe:

Der geringe Abstand der Kontaktelektroden am TASER X26 führt lediglich zu einer lokal umschriebenen Reizung des Nervensystems, nicht aber zu einer Immobilisierung des Gegenübers.

 

Zu Frage 3:

Die Zulassung der Elektroimpulswaffe TASER X26 basiert insbesondere auf folgenden Gutachten und gutachterlichen Stellungnahmen:

 

Zu Frage 6:

Die Abteilungen II/2 (Einsatz), II/6 (Chefärztlicher Dienst) und IV/1 (Technik) im Bundesministerium für Inneres haben gemeinsam mit Einsatzexperten die Vorschriften und Schulungsunterlagen erstellt und das Ausbildungspersonal geschult.

 

Die Ausbildung der TASER-Anwender umfasst:

·         8 Nettoausbildungsstunden an der Elektroimpulswaffe TASER X26 (4 Stunden Theorie und 4 Stunden prakti­sche Übungen)

·         4 Nettoausbildungsstunden inklusive praktische Übungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und Defibrillatoranwen­dung

Sie bildet die Grundvoraussetzung für das Führen und den Einsatz des TASER X26.

 

Zusätzlich ist eine jährliche Fortbildung in der Dauer von 4 Nettoausbildungsstunden vorgesehen.

 

Zu Frage 7:

Bei sach- und vorschriftsgemäßem Einsatz der Elektroimpulswaffe TASER X26 werden aus Sicht der Experten des Innenministeriums allfällige Gefahrenquellen vorwiegend im Bereich der Sekundärverletzungen (Sturzverletzungen) gesehen.

 

Primärverletzungen beschränken sich in erster Linie auf Hautverletzungen. Diese entstehen auf Grund des Eindringens der Pfeilelektroden in Form von Punktionen und bei Anwendung der Kontaktelektroden in Form von leichten Hautirritationen mit Rötung oder kleinen Blasen.

 

Zu Frage 8:

Die Elektroimpulswaffe TASER X26 wurde mit Stichtag 02.01.2008 insgesamt 52 Mal eingesetzt (19 Mal im Jahr 2006, 32 Mal im Jahr 2007 und 1 Mal im Jahr 2008).

 


Zu Frage 9:

In 2 Fällen kam es zu einem TASER-Waffengebrauch gegen einen Schubhäftling in einem Polizeianhaltezentrum.

 

Zu den Fragen 10 und 17:

Der Einsatz der Elektroimpulswaffe TASER X26 stützt sich vor allem auf die Rechtsgrundlage des Waffengebrauchsgesetzes 1969:

 

Der TASER wird gemäß § 3 Z. 2 WaffGG 1969 als reizauslösende Dienstwaffe eingesetzt. Da bei instruktionsgemäßem Gebrauch des TASER typischerweise keine Lebensgefahr
be­steht, ist er in der Regel dem Grunde nach gemäß § 2 WaffGG und den Umständen nach gem. §§ 4 bis 6 WaffGG einzusetzen.

 

Die Zulässigkeit des Gebrauches des TASER ist nur dann gegeben, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen wie beispielsweise die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, die Androhung des Waffengebrauches, die Verfolgung des Flüchtenden, die Anwendung von Körperkraft oder verfügbare gelindere Mittel ungeeignet erscheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben. Stehen verschiedene Waffen zur Verfügung, darf nur von der am wenigsten gefährlichen, nach der jeweiligen Lage noch geeignet scheinenden Waffe Gebrauch gemacht werden. Der Zweck des Waffengebrauches gegen Menschen darf nur sein, angriffs-, widerstands- und fluchtunfähig zu machen. In den Fällen des § 2 Ziffer 2 bis 5 WaffGG darf der durch den Waffengebrauch zu erwartende Schaden nicht offensichtlich außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen. Jede Waffe – so auch der TASER – ist mit möglichster Schonung von Menschen zu gebrauchen.

 

Wird der TASER im Einzelfall in lebensgefährdender Art eingesetzt, so sind gleichfalls die Bestimmungen der §§ 7 bis 8 WaffGG anzuwenden.

 

Sowohl bei der Vorschriftenerstellung als auch bei der Schulung wurde größter Wert auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gelegt.

 

Zu den Fragen 11 und 13:

Zur Beantwortung dieser Frage müssen die kanadischen Untersuchungsergebnisse über die Todesursachen bekannt sein.

 

Bis dato in der Literatur beschriebene Todesfälle im Zusammenhang mit einem TASER-Einsatz zeigen, dass es bei einer gesunden Person keine gesicherte Basis für eine kausale Todesfolge gegeben hat.


Zu Frage 12:

Im Erlass wird auf sämtliche denkbare Folgen eines Waffengebrauchs hingewiesen. Es wurden auch entsprechende Sofortmaßnahmen und Defibrillatoranwendungen im Erlass behandelt.

 

Die Erlasserstellung basierte unter anderem auf den vorhandenen und in der Beantwortung zur Frage 3 zitierten Studien.

 

Zu Frage 14:

Die Erprobung der Elektroimpulswaffe TASER X26 läuft bis dato positiv. Zum einen gab es keine medizinischen Komplikationen, zum anderen lassen sich damit  einzelne Schusswaffengebräuche vermeiden und können Verletzungsfolgen für beide Seiten (Gegenüber wie auch Exekutivbedienstete) reduziert werden. Mit keinem anderen Einsatzmittel kann im Regelfall die Handlungsunfähigkeit eines besonders aggressiven und bewaffneten Gegenübers so rasch, zuverlässig und schonend herbeigeführt werden.

 

Zu Frage 15:

Unabhängig vom Ausgang der Untersuchungen ist festzuhalten, dass jeder Waffengebrauch ein gewisses Risiko für Verletzungsfolgen in sich birgt. Dieses Risiko gilt es aber mit einer möglichst guten Schulung so gering wie möglich zu halten. 

 

Zu Frage 16:

Der Menschenrechtsbeirat hat 3 Empfehlungen abgegeben. Davon sind die ersten beiden Empfehlungen, die Erprobung um ein halbes Jahr zu verlängern und auf keine weiteren Organisationseinheiten auszudehnen, erfüllt worden. Die dritte Empfehlung über die Evaluierung der Erprobungsergebnisse ist noch durchzuführen. Daran werden die weiteren Überlegungen geknüpft werden.