2582/AB XXIII. GP

Eingelangt am 01.02.2008
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                   Wien, am       Februar 2008

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0139-I/4/2007

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2489/J vom 3. Dezember 2007 der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen, betreffend „Glücksspiel- und Wettangebote: Illegales Glücksspiel/Glücksspielbetrug – Vollziehung des Glücksspielgesetzes 2006 und 2007“, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Wie bereits im Rahmen der Beantwortung vorhergehender parlamentarischer Anfragen klar und gesetzlich nachvollziehbar erläutert wurde, ist keine Zuständigkeit des Bundes­ministeriums für Finanzen für den Vollzug des „Kleinen Automatenglücksspiels“ gegeben. Ich darf daher nochmals darauf hinweisen, dass das Bundesministerium für Finanzen die Aufsichtsbehörde über das Glücksspielmonopol des Bundes ist. Als solche überwacht es die Tätigkeit der Konzessionäre, hat die Legistikkompetenz, ist Anlaufstelle für Auslegungsfragen zum Glücksspielgesetz und für glücksspielrechtliche Auskünfte an andere Behörden sowie an Dritte und erstattet Anzeigen gegen illegale Glücksspielanbieter, sobald es von solchen erfährt.

 

Die Strafkompetenz und damit die Verantwortung für die effektive Verfolgung illegalen Glücksspiels liegen dagegen ausschließlich bei den Strafverfolgungsbehörden. Dies sind für strafrechtliche Anzeigen nach § 168 StGB in erster Linie die Bezirksanwaltschaften, die der Verantwortung der Staatsanwaltschaften und damit letztlich der Frau Bundesministerin für Justiz unterstehen. In zweiter Linie sind die Bezirksverwaltungsbehörden für die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung nach dem Glücksspielgesetz verantwortlich.

Nun zu den konkreten Fragen:

 

Zu 1. bis 4. und 16.:

Die Strafkompetenz und damit die Verantwortung für die Verfolgung illegalen Glücksspiels liegen nach der geltenden Rechtslage des GSpG ausschließlich bei den Strafverfolgungs­behörden. Dies sind – wie bereits ausgeführt - für strafrechtliche Anzeigen nach § 168 StGB in erster Linie die Bezirksanwaltschaften, die der Verantwortung der Staatsanwaltschaften und damit letztlich der Frau Bundesministerin für Justiz unterstehen. In zweiter Linie sind die Bezirksverwaltungsbehörden bzw. Bundespolizeidirektionen - unter der nachprüfenden Kontrolle der Unabhängigen Verwaltungssenate - für die verwaltungsstrafrechtliche Verfol­gung nach dem GSpG verantwortlich. Dabei obliegt es auch nur diesen Vollzugsbehörden, in allfälligen Strafverfahren die mitunter strittigen Glücksspieleigenschaften rechtsverbindlich zu beurteilen. Dies gilt insbesondere im Bereich des kleinen Automatenglücksspiels, wo sich die derzeitige Rechtslage als äußerst strittig darstellt und schwierige Vorfragen zu beurteilen sind.

 

Durch die Glücksspielaufsicht meines Ressorts wurden im Jahr 2006 30 (davon 4 Fälle illegaler Glücksspielautomaten und 1 Fall virtueller Hundewetten) und im Zeitraum 2007 (Stand 12. Dezember 2007) 35 Verwaltungsstrafanzeigen (davon 10 Fälle illegaler Glücks­spielautomaten) an zuständige Bundespolizeidirektionen bzw. Bezirkshauptmannschaften erstattet. Gleichzeitig mit einer Verwaltungsstrafanzeige erfolgt auch eine Sachverhaltsdarstellung an die zuständige Staatsanwaltschaft. Eine Statistik hinsichtlich der Aufgliederung der Anzeigen nach Bundesländern bzw. Staatsanwaltschaftsbereichen wird nicht geführt.

 

Der Stand von allfälligen Verwaltungsstrafverfahren oder gerichtlichen Strafverfahren ist meinem Ressort nur in Einzelfällen bekannt, wenn die für die Verfolgung zuständige Behörde in der Anzeige bzw. Sachverhaltsdarstellung dem Bundesministerium für Finanzen berichtet. Die oben angeführten mitunter sehr schwierigen Vorfragen sind nach dem Informationsstand des Bundesministeriums für Finanzen derzeit bereits Gegenstand verschiedener Verfahren der zuständigen Behörden.

 

Zu 5.:

Die Finanzverwaltung ist betreffend die Einhaltung des Glücksspielgesetzes sehr bemüht, stößt jedoch an die Grenzen des derzeit gültigen Gesetzes. Glücksspiel ist - nicht zuletzt auf Grund der ersten Glücksspielklausur, die von der Glücksspielaufsicht im Bundesministerium für Finanzen veranstaltet wurde – im Jahr 2007 ein zentrales und äußerst wichtiges Thema im Bundesministerium für Finanzen und in den Finanzämtern geworden. Insbesondere der Spielerschutz und die Eindämmung der Spielsucht sind mir ein großes Anliegen. Aus diesem Grund wird auch an einer Gesetzesnovelle 2008 gearbeitet, um nicht nur die Strafvollzugsbehörden, sondern auch die Finanzverwaltung und die Glücksspielaufsicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben legistisch zu unterstützen.

 

Die Finanzverwaltung hat als eines ihrer obersten Ziele die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu wahren. Die jüngste Vergangenheit zeigt, dass Abgabensicherung ein wichtiges Thema ist und in diesem Sinne verstärkte Abgabenprüfungen sowie Aktionstage stattfinden. Die Erteilung einer Weisung ist daher nicht notwendig, da eine hoch motivierte Mannschaft sich bereits der Thematik des Glücksspiels annimmt.

 

Zu 6. und 7.:

Die Maßnahmen der Finanzverwaltung sind grundsätzlich Maßnahmen der Abgabenerhebung. Teilweise wurden diese Prüfungen und Kontrollen eigenständig durchge­führt, teilweise erfolgten gemeinsame Kontrollen von Exekutive und Finanzverwaltung. Die (zum Teil deckungsgleichen) Angaben zu den Fragen 6. und 7. werden summarisch dargestellt, da eine Aufteilung auf gezielte Maßnahmen, Sonderaktionen bzw. finanz­rechtliche Prüfungen nicht vorgenommen werden kann.

 

Bundesland

2006

2007

Wien

1 Erhebung

10 Prüfungen

1 Erhebung

Niederösterreich

-

1 Prüfung

4 Kontrollen

Burgenland

-

-

Oberösterreich

3 Kontrollen

2 Kontrollen

Kärnten

-

14 Prüfungen

Steiermark

1 Erhebung

4 Prüfungen

1 Kontrolle

Salzburg

_

_

 

Tirol

-

4 Prüfungen

1 gemeinsame Kontrolle

Vorarlberg

1 gemeinsame Kontrolle

1 Prüfung

 

Zusätzlich wurden von den Abgabenbehörden regionale Kooperationen mit Organen der Sicherheitsbehörden (LKA, BPD, Polizeidienststellen…) angestrebt, um künftig gemeinsame Kontrollhandlungen zu ermöglichen.

 

Verstöße durch Kartencasinos sowie durch Internetcasinos, soweit dort Glücksspiele nach dem GSpG angeboten werden, sind Eingriffe in das Glücksspielmonopol des Bundes und lösen daher die Straftatbestände nach § 168 StGB oder nach § 52 GSpG aus. Der Eingriff ergibt sich dadurch, dass für das Anbieten von Glücksspielen in Österreich eine Konzession nach dem GSpG erforderlich ist und die Anbieter zu illegalen Anbietern werden, weil sie diese Konzession nicht haben. Für eine Bestrafung sind die Strafverfolgungsbehörden zuständig. Das Bundesministerium für Finanzen hat daher alle ihm bekannt gewordenen Eingriffe umgehend zur Anzeige gebracht.

Seitens der Finanzverwaltung werden zur Abgabensicherung – wie in anderen Wirtschafts­bereichen auch - finanzrechtliche Prüfungen durchgeführt. Die abgabenrechtlichen Verfahren sind großteils noch offen. Soweit Anzeigen gemäß GSpG erfolgt sind, erfolgte keine Rückmeldung von Seiten der Verwaltungsstrafbehörden an die Finanzverwaltung.

 

In einem konkreten Fall wurde 2007 seitens des Bundesministeriums für Finanzen eine ressortübergreifende Aktion gestartet. Auch auf Grund von Initiativen seitens der Strafvollzugsbehörden wurden gemeinsame Aktionen durchgeführt. Die Ergebnisse können aus Gründen der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht nicht auf Bundesländer aufgeteilt werden. Zudem sind die gegenständlichen Verfahren noch offen.

 

Zu 8.:

Im April 2006 ist ein gesondertes Informationsschreiben an alle Bezirksverwaltungsbehörden im Wege des Landeshauptmannes ergangen, in dem ausdrücklich auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Abgabenbehörde auf Basis der Änderung des GSpG per 15. Dezember 2005 hingewiesen wurde. Trotzdem sind, soweit dem Bundesministerium für Finanzen bekannt ist, derartige Mitwirkungsersuchen von Seiten der Bezirksverwaltungs­behörden bisher gänzlich ausgeblieben.

 

Zu 9. und 30.:

Die seitens des Bundesministeriums für Finanzen getätigten Anzeigen werden dokumentiert (ausnahmslos im elektronischen Akt). Derzeit besteht in meinem Ressort auf Basis des bestehenden Glücksspielgesetzes keine Befugnis, die Aufzeichnungen der Bezirksverwal­tungsbehörden zu beeinflussen und auch keine Kenntnis über die das Glücksspiel betreffenden Gerichtsverfahren.

 

Um die Erfüllung der glücksspielrechtlichen Überwachungsaufgaben der Abgabenverwaltung zu gewährleisten, wird im Rahmen der längst überfälligen Reform des Glücksspielgesetzes 2008 eine gesetzliche Verpflichtung der Länder zur elektronischen Übermittlung von Bewilligungsdaten überlegt, um aus aufsichtsrechtlicher Sicht einen Überblick über alle bewilligten - und damit legal betriebenen - Glücksspielautomaten zu haben.

 

Zudem gibt es Überlegungen hinsichtlich eines Beschwerderechtes des Bundesministeriums für Finanzen gegen Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenats an den Verwaltungsgerichtshof, weiters hinsichtlich einer Übermittlungspflicht der glücksspiel­rechtlichen Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate sowie einer Verständigungspflicht seitens der Strafgerichte über den Ausgang von Strafverfahren nach
§ 168 StGB (Verurteilung und Einstellung).

 

Zu 10.:

Selbst wenn ich darüber Kenntnis hätte, könnte ich diese Frage aus Gründen der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit nicht beantworten.

 

Zu 11.:

Sofern bei Gewinnspielen/Preisausschreiben die glücksspielrechtlichen Kriterien einer „Ausspielung“ gemäß § 2 GSpG vorliegen, besteht der Verdacht eines Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes. Werden solche Gewinnspiele meinem Ressort bekannt, erfolgen Anzeigen an die zuständigen Verfahrensbehörden. Mein Ressort hat in der Vergangenheit auch entgeltliche Fernseh-Glücksspiele zur Anzeige gebracht. Die Beurteilung, ob tatsächlich illegales Glücksspiel vorliegt, obliegt im Einzelfall den verfahrenszuständigen Stellen.

Zu 12.:

Glücksspiele, die einen Eingriff in das Glücksspielmonopol darstellen, sind bereits verboten (siehe dazu auch die Ausführungen zu Frage 9.). Es braucht daher kein gesondertes Aussprechen eines Verbotes.

 

Zu 13. und 14.:

Wetten auf virtuelle bzw. aufgezeichnete Bewerbe (egal auf welchem Medium) stellen einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes dar. An dieser Rechtsansicht meines Ressorts hat sich nichts geändert. Folgende Informationen finden sich daher auch auf der Homepage meines Ressorts unter https://www.bmf.gv.at/Steuern/FAQ/Glücksspielmonopol:

 

 

Bei beiden Wettarten handelt es sich nicht um Wetten aus Anlass einer sportlichen Veranstaltung. Es ist dem Spielteilnehmer nicht möglich, Informationen über Starter, Rennbahn, Datum, Wetter oder andere Rahmenbedingungen in Erfahrung zu bringen. Sie sind unzulässig, weil sie die in der klassischen Sportwette vorherrschenden Geschicklichkeitskomponenten zu Gunsten des Zufalls vermindern. Die Wette wird dadurch zum Glücksspiel im Sinne des Glücksspielgesetzes und ist von einer gewerberechtlichen Bewilligung nicht mehr erfasst. Der UVS Niederösterreich hat die Glücksspieleigenschaften solcher Wetten in einem Erkenntnis vom 28. November 2006 bestätigt.

 

Soweit bei diesen Wetten ein Spielvertrag über das Internet abgeschlossen wird und die Entscheidung über Gewinn/Verlust zentralseitig erfolgt, handelt es sich jedenfalls um "Elektronische Lotterien" gemäß § 12a Glücksspielgesetz. Diese dürfen nur mit Bewilligung des Bundesministeriums für Finanzen durchgeführt werden.

 

Zu 15.:

Die gewünschten Angaben sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:


 


Bundesland

2006

2007

Wien

1 Erhebung

2 Prüfungen

1 Erhebung

Niederösterreich

 

1 Prüfung

1 Kontrolle

Burgenland

-

-

Oberösterreich

-

-

Kärnten

-

-

Steiermark

1 Erhebung

1 Prüfung

1 Kontrolle

Salzburg

_

_

Tirol

-

-

Vorarlberg

-

-

 

Zu 16.:

Auf Grund von Kontrollschwerpunkten kam es zu keinen Strafanzeigen durch die Glücksspielaufsicht im Bundesministerium für Finanzen. In einem Fall wurde bereits durch die Exekutive Anzeige erstattet, in drei Fällen wurde die Finanzverwaltung auf Grund von Mitteilungen der Staatsanwaltschaft tätig. Ein Fall wurde ohne Anzeige zum Abschluss gebracht, die weiteren Fälle sind noch nicht abgeschlossen.

 

Zu 17. und 35.:

Wenn es sich um einen Eingriff ins Glücksspielmonopol handelt, ist es irrelevant welcher Art das Glücksspiel war. Aus diesem Grund sind die Fragen 17. und 35. als ident zu betrachten. Schadenersatzansprüche wären auf dem Zivilrechtsweg einklagbar. Überdies ist zu prüfen, ob es Verdachtsmomente in Richtung Betrug gibt. Es macht sich aber nicht nur der illegale Glücksspielanbieter strafbar. Auch der an solchen illegalen Glücksspielen Teilnehmende kann sich strafbar machen.

 

Zu 18.:

Der Bereich der organisierten Kriminalität fällt nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen. Mangels entsprechender Erfahrungswerte kann auch keine seriöse Einschätzung abgegeben werden.

 

Zu 19.:

Das „kleine Glücksspiel“ ist in § 4 Abs. 2 GSpG definiert. Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten unterliegen demnach nicht dem Glücksspielmonopol, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

         1.       Die vermögensrechtliche Leistung des Spielers übersteigt nicht den Betrag
                     oder den Gegenwert von 0,5 Euro und

         2.       der Gewinn übersteigt nicht den Betrag oder den Gegenwert von 20 Euro.

 

Es ist daher dem Landesgesetzgeber überlassen, ob und unter welchen Voraussetzungen er ein derartiges kleines Automatenglücksspiel zulässt. Bei seiner Entscheidung darf der Landesgesetzgeber freilich nicht in den Monopolbereich des Bundes eingreifen, was durch ausreichende Prüfung der Automaten u.a. auf die in § 4 Abs. 2 GSpG festgelegten Grenzen sicherzustellen ist. Wie bereits wiederholt festgehalten, werden derartige Eingriffe zur Anzeige gebracht. Eine Beurteilung der Vollziehung des Landesgesetzgebers und insbesondere des Vorliegens eines Amtsmissbrauches obliegt jedoch nicht dem Bundesminister für Finanzen.

 

Das Bundesministerium für Finanzen wird seine eingeleiteten Bemühungen im Sinne der Verstärkung des Kampfes gegen illegales Glücksspiel fortsetzen und die beteiligten staatlichen Stellen weiter zum Handeln drängen, soweit diese zuständig sind. In diesem Zusammenhang verweise ich auch auf die Ausführungen zu den Fragen 9. und 30.

 

Zu 20.:

Mir ist die in der Anfrage zitierte Liste nicht bekannt.

 

Zu 21.:

Da das kleine Automatenglücksspiel im Glücksspielgesetz aus dem Monopol ausgenommen ist, liegen keine Bewilligungskompetenzen betreffend das kleine Automatenglücksspiel beim Bund. Es obliegt damit landesgesetzlichen Regelungen, ob das kleine Automatenglücksspiel erlaubt ist oder nicht. Ist es erlaubt, dann wird ein Konzessionsbescheid durch die Bezirksverwaltungsbehörden erteilt. Die Prüfung der Einhaltung der betreffenden landesgesetzlichen Bestimmungen und damit die Prüfung der Einhaltung der Abgrenzung zum Glücksspielmonopol des Bundes fallen daher in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden.

 

Das Bundesministerium für Finanzen erstattet aber regelmäßig Anzeigen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und hat überdies 2007 verstärkt begonnen, mit den Landesbehörden in einen Dialog zu treten. Dadurch soll erreicht werden, dass diese - aufgrund einer gesteigerten Sensibilität für die Grenzen des § 4 Abs. 2 GSpG - schon im Vorhinein engere Maßstäbe bei Bewilligungen setzen.

 

Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, meinem Ressort eine Liste der Konzessionsbescheide nach landesgesetzlichen Bestimmungen zu übermitteln. Wie viele Geldspielautomaten aufgestellt sind und legal oder illegal betrieben werden, ist dem Bundesministerium für Finanzen daher nicht bekannt.

 

Zu 22. und 43.:

Es obliegt der Bewilligungsbehörde, die Erteilung der Betriebsbewilligung eines Geldspielautomaten zu genehmigen. Eine solche Betriebsbewilligung für beispielsweise einen Münzgewinnspielapparat i.S.d. § 15 Abs. 1 Wiener Veranstaltungsgesetz darf nur für einen Glücksspielautomaten erteilt werden, der gemäß § 4 Abs. 2 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen ist. Diese Überprüfung hat bei Betriebsbewilligung zu erfolgen. Entspricht ein Glücksspielautomat nicht den Bewilligungsvoraussetzungen, ist eine solche Betriebsbewilligung zu versagen. Entspricht ein in Betrieb befindlicher, bewilligter Glücksspielautomat nicht mehr den Bewilligungsvoraussetzungen, liegt ein Verstoß gegen landesgesetzliche Bestimmungen vor und ist die erteilte Betriebsbewilligung zu entziehen. Diesfalls ist unter einem bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden Anzeige nach
§ 52 GSpG, bei höheren Einsätzen auch nach § 168 StGB zu erstatten.

 

Diese Frage kann daher von mir mangels Zuständigkeit nicht beantwortet werden. Die Anzahl der Betriebsbewilligungen - und die Anzahl des Entzuges derselben -  sind meinem Ressort nicht bekannt. Seriöse Schätzungen können deshalb nicht vorgenommen werden.

 

Zu 23.:

Es trifft zu, dass das Bundeskriminalamt zentrale Ansprechstelle für den Bereich der Glücksspielkriminalität ist. Mein Ressort hat das Bundeskriminalamt wie auch andere zuständige Strafverfolgungsbehörden im Jahr 2007 in mehreren Fällen kontaktiert. Auch das Bundeskriminalamt hat zwecks Gesetzesauslegung Kontakt mit dem Bundesministerium für Finanzen aufgenommen. In zwei konkreten Fällen wurden sowohl das Bundesministerium für Inneres (Bundeskriminalamt bzw. Sicherheitspolizei) als auch das Bundesministerium für Justiz mehrfach seitens meines Ressorts kontaktiert, um eine gemeinsame Vorgehensweise sicherzustellen. Auch habe ich mit der Frau Bundesministerin für Justiz persönlich gesprochen, da ich von der Wichtigkeit der Bekämpfung illegalen Glücksspiels überzeugt bin.

 

Im Rahmen eines vom Bundesministerium für Finanzen 2007 initiierten Projektes zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels wurden Vertreter von Bundeskriminalamt und Landeskriminalamt Niederösterreich zu einer gemeinsamen Arbeitssitzung eingeladen. Im Rahmen dieser Besprechung wurden Kooperationen bei Aus- und Weiterbildung im Glücksspielbereich sowie ein wechselseitiger Informationsaustausch vereinbart. Im Jahr 2006 gab es keine Kooperation mit dem Bundeskriminalamt.

 

Zu 24. und 25.:

Die zuständigen Behörden in erster Instanz sind die Bezirksverwaltungsbehörden und im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion die Bundespolizeidirektion sowie in zweiter Instanz die Unabhängigen Verwaltungssenate (siehe dazu § 50 GSpG). Diese Behörden können sich zu ihrer Unterstützung gemäß § 50 GSpG der Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Organe der Abgabenbehörden bedienen. Allerdings ändert sich dadurch nicht die Verfahrenszuständigkeit. Weder die landesgesetzlichen Bestimmungen noch die Verwaltungsstrafbestimmungen des GSpG fallen in die Vollzugskompetenz des Bundesministeriums für Finanzen.

 

Beschlagnahme (§ 53 GSpG), Verfall und Einziehung können durch die in § 50 GSpG genannten Behörden (Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizei) vorgenommen werden. Nach § 53 Abs. 2 GSpG können die Organe der öffentlichen Aufsicht vorläufig beschlagnahmen.

 

Zu 26. bis 29.:

Wie bereits zu Frage 25. dargestellt, liegt die Beschlagnahmebefugnis in erster Linie nicht bei meinem Ressort. Eine vorläufige Beschlagnahme seitens der Abgabenbehörden wurde nicht vorgenommen. Zu den Fragen 27. bis 29. kann ich daher keine Angaben machen.

 

Wie viele Glücksspielapparate durch (andere) Behördenorgane beschlagnahmt wurden, ist meinem Ressort nicht bekannt. Auch über eine mögliche Wiederausfolgung der Glücksspielapparate können keine Angaben gemacht werden, da die Kontrollorgane über den weiteren Verlauf der Verwaltungsstrafverfahren – und damit auch über mögliche Rückgaben – mangels Parteistellung nicht informiert werden. Gleiches gilt auch für den Verfall bzw. den Einzug von Glücksspielapparaten. Eine „Verwertung“ von Glücksspielapparaten findet im Übrigen nicht statt. Glücksspielapparate und sonstige Eingriffsgegenstände sind nach erklärtem Verfall bzw. Einzug nachweislich zu vernichten.

 

Zu 31. und 32.:

Im Zuge der Reform des Glücksspielgesetzes im Automatenbereich sollte die Illegalität weiter zurückgedrängt werden. Derzeit lässt das Gesetz zuviel Auslegungsspielraum zu, wodurch sich der Vollzug auch sehr schwierig gestaltet. Aus diesem Grund bin ich für mehr Klarheit, Rechtssicherheit, Spielerschutz und Jugendschutz, kurz: für Glücksspiel mit Verantwortung, wie auch das Projekt im Hause bezeichnet wird. Wenn klare Bewilligungsvoraussetzungen geschaffen werden, wenn seitens der Vollzugsbehörden Überwachungsmaßnahmen gesetzt werden, wenn strenge Zugangskontrollen herrschen, dann werden wir diese Ziele auch erreichen.

 

Bereits im April 2006 wurde zur Sensibilisierung der Strafbehörden eine Information der Fachabteilung im Wege der Landeshauptleute an die Bezirksverwaltungsbehörden übermittelt, in der nochmals die Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen zu Wetten auf aufgezeichnete oder virtuelle Bewerbe in Erinnerung gerufen wurde.

 

Die Finanzverwaltung prüft derzeit mehrere Veranstalter von „unechten Sportwetten“ nach abgabenrechtlichen Kriterien, da mit einer Falschdeklaration von Glücksspiel auch steuerliche Konsequenzen verbunden sind.

 

Zu 33.:

Mangels Zuständigkeit meines Ressorts kann ich diese Frage nicht beantworten.

 

Zu 34.:

Das StGB fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Justiz.

 

Zu 36.:

Abgaben auf illegale Geschäfte - welcher Art auch immer - sind nicht nur zulässig, sondern unumgänglich. Die Alternative wäre eine Befreiung solcher illegaler Geschäfte von den jeweiligen Abgaben. Damit wären illegale Geschäfte den legalen Geschäften abgabenrechtlich bevorzugt. Genau das darf aber in einem Rechtsstaat nicht eintreten. Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus der allgemeinen Steuerrechtsdogmatik. Das Abgabenrecht kann nicht auf die rechtliche Qualifikation einer Tätigkeit als legal oder illegal abstellen, ohne wirtschaftliche Verwerfungen zu bewirken.

 

Dieser Umstand zwangsläufiger abgabenrechtlicher Folgen nach Aufdeckung illegaler Geschäfte ändert freilich nichts daran, dass illegale Aktivitäten schon an sich verboten sind und gegebenenfalls in einem rechtsstaatlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit des durchgeführten Geschäftes zu unterbinden sind.

 

Zu 37.:

Ohne Konzession (§ 14 GSpG) kann ein österreichisches Unternehmen nicht im Sinne des § 12a GSpG legal im Internet auftreten. Die Rechtsgrundlage dafür ist das Glücksspielgesetz selbst.

 

Zu 38.:

Es besteht keine besondere Vorschrift, die ein gemeinsames Anbieten verbietet. Nach dem GSpG gibt es jedoch nur eine Konzession für das Anbieten elektronischer Lotterien in Österreich, die derzeit die Österreichische Lotterien GmbH hält. Anbieter ohne österreichische Glücksspielkonzession dürfen keine Glücksspiele in Österreich anbieten. Sportwetten dagegen sind liberalisiert. Diese kann daher jeder anbieten, der die gewerbliche Konzession dazu hat.

 

Es ist demnach nur die Frage zu stellen, ob es sich beim Anbieter von Glücksspielen, die unter § 12a GSpG fallen, um einen Inhaber einer österreichischen Konzession handelt. Soweit dies nicht der Fall ist, ist das Angebot unzulässig und stellt einen strafbaren Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes dar.

 

Zu 39.:

Es ist nicht zulässig, wenn es sich dabei nicht um die Österreichische Lotterien GmbH als Anbieter handelt; es sei denn, das Glücksspiel im Internet wird nicht von Österreich aus operativ abgewickelt. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

 

Zu 40.:

Die Frage kann wiederum nur allgemein beantwortet werden: In Österreich gilt das österreichische Recht. Es ist dabei irrelevant, ob es sich dabei um ein börsenotiertes Unternehmen handelt oder nicht. Die zu klärende Frage ist immer, von wo aus das operative Geschäft betrieben wird.

 

Zu 41.:

Diese Frage wurde in meinem Ressort eingehend geprüft. Ich darf dazu im Folgenden in Kurzform die einzig gangbare Lösung darstellen:

 

Es bräuchte dazu eine gesonderte Abfrage seitens der Kreditinstitute, ob

 

 

Sollte der Kunde die zweite Frage bejahen und eventuell die erste Frage automatisch abgefragt werden können und ebenfalls zu bejahen sein, dann wäre die Überweisung seitens des Kreditinstituts nicht durchzuführen. Zusätzlich muss diese Spielerschutzmaßnahme sich jedoch auf alle EU-Bürgerinnen und EU-Bürger beziehen. Aus diesem Grund wären alle Banken (theoretisch weltweit, da ein europäischer Staatsbürger sein Bankkonto auch in einem Drittstaat haben kann) mit der gleichen Verpflichtung zu versehen. Letzteres scheint undurchführbar, was bei der Europäischen Kommission erneut Thema werden könnte, wenn nicht alle EU-Bürgerinnen und EU-Bürger den gleichen Schutz genießen.

 

Ein Bekanntgeben von Websites nicht konzessionierter Anbieter an Kreditinstitute wäre in der Praxis kaum wirkungsvoll. Eine erstmalige Sperre einer Überweisung würde zum sofortigen Wechsel der Web-Adresse führen.

 

Lässt man den Kunden jeden Überweisungszweck angeben, so würde EDV-technisch gesehen eine Filterung ebenfalls nicht zum Ziel führen, da eine Website, die illegales Glücksspiel anbietet, dann eben eine harmlose Bezeichnung erhalten würde. Damit wäre das Kreditinstitut nicht in der Lage eine Unterscheidung zu treffen.

 

Es ist auch absolut unzureichend, dass nicht konzessionierte Anbieter dem Bundesministerium für Finanzen meldepflichtig sind und diese dann anbieten dürfen, nur weil sie sich gemeldet haben (wie das in einem anderen Mitgliedstaat der Fall ist). Das würde eine Liberalisierung der elektronischen Lotterien bedeuten, ohne auch nur irgendeine sinnvolle Maßnahme für den Spielerschutz setzen zu können.

 

Das Kreditinstitut ist nach derzeitiger Rechtslage verpflichtet, die Überweisung nicht zu tätigen, wenn es sich dabei um Geld für illegales Glücksspiel handelt. Die derzeit im Parlament zu behandelnde Novelle sieht diesbezüglich geringfügige Anpassungen vor, da die bestehende Rechtslage aus den oben skizzierten Gründen unvollziehbar ist.

 

Internet und Glücksspiel sind ein wichtiges Thema. Allerdings können nicht alle sich aus dieser Verbindung ergebenden Probleme in Österreich auf einmal gelöst werden. Hinsichtlich des „Remote Gamblings“ sehen sich derzeit alle Mitgliedstaaten mit ähnlichen Problemen konfrontiert. Mein Ressort steht diesbezüglich auch im Austausch mit anderen Mitgliedstaaten. Der Diskussionsprozess über gangbare und auch wirksame Lösungen steht dabei aber leider erst am Beginn.

 

Zu 42.:

Diese Frage fällt in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz.

 

Zu 44.:

Nach dem Wissensstand meines Ressorts zum Automatenglücksspiel in der Schweiz dürfen Glücksspielautomaten lediglich in konzessionierten Spielbanken betrieben werden. Außerhalb von Casinos sind von der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) als Geschicklichkeitsspiele qualifizierte Automaten zulässig, sofern die kantonale Gesetzgebung dies erlaubt. Zudem dürfen von Bundesrechts wegen bewilligungslos Unterhaltungs­automaten betrieben werden. Vorbehalten bleibt aber das jeweilige kantonale Recht, das den Betrieb von einer Bewilligung abhängig macht oder diesen ganz verbieten kann. Diese Automaten dienen dem reinen Spielvergnügen und der Unterhaltung des Spielers und stellen keinerlei Geld- oder Warengewinn in Aussicht. Typische Geräte sind etwa Flipperkästen, elektronisches Dart, Videokonsolen usw. Der Betrieb von Geldspielgeräten, die von der ESBK weder geprüft noch als Geschicklichkeitsspielautomaten qualifiziert worden sind, ist außerhalb von konzessionierten Spielbanken verboten.

 

Das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken verbietet die telekommunikations­gestützte Durchführung von Glücksspielen und erwähnt namentlich die Durchführung mittels Internet. Die Strafbestimmungen sind demnach auch auf Internetcasinos anzuwenden.

Damit ist die gesetzliche Lage in der Schweiz der österreichischen Rechtslage im Wesentlichen vergleichbar. Österreich verbietet außerhalb einer Konzession „Internetgaming“ ebenfalls und hat lediglich eine Ausnahmebestimmung mit der sehr engen Begrenzung von 50 Cent Einsatz und 20 Euro Gewinnbeschränkung in die Hoheit des Landesgesetzgebers gelegt. Wie auch in der Schweiz bleibt es dem Landesgesetzgeber (dort dem Kanton) vorbehalten, das „kleine Automatenglücksspiel“ zu erlauben.

 

Zu 45.:

Ein Verbot gegen ausuferndes Online Glücksspiel besteht in Österreich bereits. Aus ordnungspolitischen Gründen darf dieses nämlich nur vom Konzessionär ausgeübt werden (www.win2day.at), der strengen spielerschutzbezogenen Auflagen unterliegt. Andere Angebote, die nicht den hohen österreichischen Spielerschutzstandards und den Aufsichts­auflagen des Bundesministeriums für Finanzen unterliegen, sind verboten.

 

Was das Automatenglücksspielverbot in der Gastronomie anbelangt, obliegt es nach dem geltenden GSpG den Bundesländern, im Rahmen der Grenzen des GSpG die Ausübungs­modalitäten des kleinen Automatenglücksspiels zu regeln oder es auch zur Gänze zu verbieten. Die entsprechenden Interessensabwägungen hinsichtlich des Für und Wider der Ermöglichung eines legalen Angebotes in diesem Bereich sind nach der geltenden Rechtslage von den Bundesländern vorzunehmen. In vier Bundesländern ist das kleine Automaten­glücksspiel – im Rahmen der Grenzen des § 4 Abs. 2 GSpG - erlaubt.

 

Zu 46. und 47.:

Betreffend Spielverordnung in Deutschland kann ich nur auf die Bundesländer verweisen. Ich möchte jedoch schon festhalten, dass der deutsche Staatsvertrag zur Regelung des Glücksspielwesens im Vergleich zu Österreich ein wesentlich strengeres Glücksspielmonopol statuiert und zu einem Vertragsverletzungsverfahren vor der Europäischen Kommission und zu mehreren Beschwerden vor dem EuGH geführt hat. Auch das österreichische Glücksspielgesetz wurde europarechtlich in einigen Bestimmungen geprüft, jedoch in seinen grundsätzlichen Strukturen nicht beanstandet. Ich trete daher für ein Beibehalten des österreichischen Systems unter Verbesserung der Spielsucht- und Kriminalitätsprävention ein. Eine Änderung des österreichischen Glücksspielrechts halte ich deshalb für geboten, weil die technischen Errungenschaften der letzten 10 bis 15 Jahre auch am Glücksspielsektor stattgefunden haben und Anpassungserfordernisse aus Spielerschutzgründen, Jugendschutz­gründen und Gründen der Rechtssicherheit sowie wegen europarechtlicher Vorgaben unumgänglich sind.

 

Zu 48.:

In den Bundesländern, in denen das kleine Glücksspiel erlaubt ist, wurde in den Jahren 2006 und 2007 die folgende Anzahl an Glücksspielunternehmungen mit Glücksspielautomaten­bezug geprüft:

 

Bundesland

2006

2007

Wien

-

5 Prüfungen

Niederösterreich

-

1 Prüfung

Kärnten

-

6 Prüfungen

Steiermark

-

3 Prüfungen

 

Zu 49.:

Die Anzeigenlegung bzw. Beschlagnahme erfolgte bei gemeinsamen Aktionen von Sicherheitsbehörden und Finanzverwaltung grundsätzlich durch die Exekutive. Durch die Abgabenbehörden wurden in den Jahren 2006 und 2007 keine eigenständigen Beschlagnahmen durchgeführt. Auf Seiten der Finanzverwaltung bestehen daher weder Aufzeichnungen über beschlagnahmte Automaten noch über erfolgte Anzeigen. Teilweise wurde die Finanzverwaltung auch aufgrund von Mitteilungen von Staatsanwaltschaften tätig. Auch in diesen Fällen erfolgte keine gesonderte Anzeigenlegung durch die Abgabenbehörden.

 

Zu 50. und 51.:

Ich darf hierzu auf die Ausführungen zu Frage 8. verweisen.

 

Zu 52. und 53.:

Eine Beurteilung des kleinen Glücksspiels ist ausschließlich auf Basis der bestehenden Gesetzeslage zulässig. Wie ich bereits in den Antworten zu den Vorfragen erläutert habe, ist eine Bewilligung durch die zuständige Behörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) vorzunehmen und bereits bei Bewilligungserteilung zu prüfen, ob die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Durch die Bewilligungsprüfung einerseits und strenge Überwachungsmaßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung der Maßgaben während aufrechter Bewilligung andererseits sollten Manipulationen hintangehalten und bei Aufdeckung mit den vollen Konsequenzen des Verwaltungsstrafrechts und gegebenenfalls des Strafrechts geahndet werden. Zu einer Steuerprivilegierung könnte es im Bereich des kleinen Glückspiels daher gar nicht kommen. Die Beurteilung, ob tatsächlich illegales Glücksspiel vorliegt, obliegt im Einzelfall den verfahrenszuständigen Stellen.

 

Zu 54.:

Die Frage greift aus meiner Sicht zu kurz, da mit einer Besteuerung durch eine Bundesabgabe nicht automatisch die für mich wesentliche Frage des Spielerschutzes gelöst werden kann. Zudem stehen Themen wie Vertrauens- und Rechtsschutz im Raum, die ebenfalls mitzubeachten sind. Ja, ich trete für eine Änderung im Bereich der Glücksspiel­automaten ein und werde dem Parlament dazu eine Gesetzesänderung vorschlagen.

 

Zu 55. und 56.:

Diese Frage impliziert eine Annahme, dass „Hasard-Spiele“ im Rahmen des kleinen Glücksspiels vorgenommen werden. Die derzeitige Rechtslage und Gesetzesinterpretation schließt diese nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen jedoch aus. Diese Frage kann ich daher nur allgemein betreffend Glücksspielautomaten beantworten: Hasard-Spiele haben eine Hebelwirkung auf den Umsatz.

 

Wie bereits ausführlich dargestellt, liegt die Vollzugskompetenz nicht im Bereich meines Ressorts.

 

Zu 57. und 58.:

Ja, ich verfüge über ausreichende Informationen betreffend eine elektronische Anbindung von Glücksspielautomaten. Seitens des Bundesministeriums für Finanzen bestehen dazu bereits Überlegungen betreffend konkrete Ausgestaltungsmöglichkeiten. Im Zuge einer umfangreichen Novelle werde ich dem Parlament einen entsprechenden Vorschlag machen.

 

Zu 59., 61. und 62.:

Die Überprüfung hat im Zuge der Bewilligungserteilung zu erfolgen. Zuständige Behörde für die Bewilligungen sind bei landesgesetzlicher Kompetenz die Bezirkshauptmannschaft bzw. der Magistrat. Im Zuge einer Novelle plane ich strenge Vorgaben, die klar formuliert sind, sodass ein Vollzug für die zuständigen Behörden in Hinkunft erleichtert sein wird. Ich sehe deshalb einen Handlungsbedarf als Bundesgesetzgeber, weil mir verantwortungsvolles Glücksspiel ein wichtiges Anliegen ist.

 

Zu 60.:

Die Eichbehörden fallen nicht in meine Zuständigkeit.

 

Zu 63. und 64.:

In sämtlichen dem Bundesministerium für Finanzen bekannten Verdachtsfällen illegalen Glücksspiels wurden Verwaltungsstraf- und Strafanzeigen erstattet. Die Beurteilung, ob tatsächlich illegales Glücksspiel vorliegt, obliegt im Einzelfall den verfahrenszuständigen Stellen.

 

Zu 65. und 66.:

Sachverständige werden von den verfahrenszuständigen Behörden angefordert. Es handelt sich bei diesen Sachverständigen nicht um Mitarbeiter der Finanzverwaltung, daher kann ich auch keine Bewertung im Hinblick auf etwaige Befangenheit oder ein eventuell bestehendes Abhängigkeitsverhältnis abgeben.

 

Zu 67. und 68.:

Es ist verboten, Glücksspiele, die unter das Glücksspielmonopol fallen, ohne österreichische Konzession von Österreich aus anzubieten. Ob dies via Handy oder Internet passiert, ist nicht relevant. Die zuständigen Verwaltungsstraf- und Strafbehörden haben dies zu überprüfen und entsprechend zu sanktionieren. Für diese Behörden besteht keine Finanzressort­zuständigkeit.

 

Ein gewerbliches Anbieten von Glücksspielen über elektronische Medien (z.B. auf Handy) erfordert eine Konzession nach § 12a GSpG. Derzeit ist nur der bestehende Konzessionär im Rahmen seiner strengen Spielerschutzauflagen dazu berechtigt. Ich spreche mich auch gegen eine Liberalisierung im Bereich elektronischer Medien aus, da Jugendschutz und Spielerschutz hier noch schwieriger als bei örtlichen Einrichtungen gewahrt werden können.

 

Zu Frage 69.:

Der Schadenersatzanspruch ist mit dem Existenzminimum begrenzt. Eine vergleichbare Regelung des § 25 Abs. 3 GSpG gibt es nach h.o. Wissensstand in anderen Ländern nicht; allerdings sind manche Länder im Hinblick auf Spielerschutz und Jugendschutz in anderen Bereichen strenger als Österreich es derzeit ist. Auch in Österreich gibt es daher Bereiche im Spielerschutz, die es weiter und laufend zu verbessern gilt, um einen verantwortungsvollen Umgang mit Glücksspiel sicherzustellen. Das trifft nicht nur auf den Bereich der Landes­gesetzgebung zu.

 

Zu 70. und 72.:

Eine österreichische Gamingcard wäre aus der Sicht des Bundesministeriums für Finanzen die beste Lösung. Erste Schritte in dieser Richtung sollen in einer kommenden Glücksspiel­gesetzesnovelle gesetzt werden.

 

Zu 71.:

Wetten anlässlich sportlicher Veranstaltungen sind in Österreich liberalisiert, wodurch in meinem Ressort keine Zuständigkeit betreffend Schutzbestimmungen gegeben ist.

 

Zu 73. bis 75.:

Zusätzlich zu den Vorschlägen des Bundesministeriums für Finanzen in einer kommenden Gesetzesnovelle könnten auch Suchtaufklärungskampagnen gestartet werden. Hinweise auf Betreuungseinrichtungen für bereits suchtkranke Spieler wären eine gute Hilfe. Vieles davon gibt es bereits. Ich denke aber, dass verstärktes Bewusstmachen in der Öffentlichkeit eine sehr wertvolle Schutzmaßnahme wäre. Wie auch bei Alkohol- oder Nikotinsüchtigen werden wir alle gefordert sein, auch spielsüchtigen Menschen zu helfen. Die Zuständigkeit hierfür fällt aber nicht in mein Ressort.

 

Zu 76. und 77.:

Da ein Mahnverfahren ein nur zwischen der Europäischen Kommission und der Republik Österreich laufendes Geheimverfahren darstellt, können die Gesprächsverhandlungen nicht via Beantwortung parlamentarischer Anfragen publik gemacht werden. Da zwei Punkte nach Ansicht der Europäischen Kommission bislang vertragsverletzend sind, wurden diese im Zuge der Glücksspielgesetznovelle 2007 adaptiert (Werbeverbot für ausländische Glücksspiel­anbieter und Spielerschutz auch für Spielbankbesucher aus EU/EWR-Staaten). Alle anderen Fragen konnten der Europäischen Kommission beantwortet werden, sodass keine weiteren offenen Punkte mehr bestehen. Es wird daher seitens Österreichs eine Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens erwartet, da sich die Europäische Kommission für das konstruktive Gesprächsklima sogar medial bedankt hat.

 

Zu 78. bis 80.:

Mit 10. August 2006 wurde das Glücksspiel einer Reorganisation in meinem Ressort unterworfen. Seit diesem Zeitpunkt wurde die Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Inneres ebenso wie mit Vollzugsbehörden verstärkt bzw. teilweise erstmals Kontakt hergestellt. Auch das Bundesministerium für Justiz wird immer wieder um Unterstützung ersucht. Die erstmals Ende April 2007 abgehaltene Glücksspielklausur hat viel zu dieser Intensivierung der Kontakte und zur Verbesserung der Zusammenarbeit beigetragen. Ziel dieser Klausur war es, alle mit dem Bereich Glücksspiel befassten Kolleginnen und Kollegen zu vernetzen. Die Probleme des Vollzuges wurden genau so erörtert wie auch europarechtliche Fragestellungen und verfassungsrechtliche Probleme. Die Glücksspielklausur war der so genannte Kick Off einer Reihe von weiteren Kontakten innerhalb und außerhalb der Finanzverwaltung. Auf Basis dieser Rückmeldungen aus der Praxis wurde im Juli und August 2007 eine vollständige Evaluierung vorgenommen und ein Konzept ausgearbeitet. Dieses Konzept ist Basis einer umfassenden Novelle, die 2008 dem Parlament zugeleitet wird. An der Finalisierung wird noch gearbeitet.

 

Zu 81.:

Ich glaube, dass sowohl Neufassungen des GSpG im Bereich des „kleinen“ Automatenglücksspiels sowie der Verfahrens- und Strafbestimmungen erforderlich sind als auch Änderungen im Bereich der Bewilligungs- und Vollzugspraxis.

 

Zu 82.:

Eine strafrechtliche Sanktionierung illegalen Glücksspiels, wie sie mit § 168 StGB existiert, ist meines Erachtens eine wichtige Komplementierung des aus Kriminalitäts- und Spielerschutz­gründen unverzichtbaren österreichischen Konzessionssystems. Im Einzelnen fällt § 168 StGB aber in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz.

 

Zu 83.:

Durch das Bundesministerium für Finanzen als Aufsichtsbehörde wurde und wird eine Reihe von Aufsichtsmaßnahmen gegenüber dem Konzessionär ergriffen, von Einschauen und Auflagen bei bewilligungspflichtigen Anträgen bis hin zu Anregungen betreffend Verbesserung des Spielerschutzes.

 

 

Zu 84.:

Wiederholt muss ich darauf hinweisen, dass der Vollzug glücksspielrechtlicher Verwaltungs­strafbestimmungen oder strafrechtlicher Bestimmungen nicht in die Kompetenz des Bundesministeriums für Finanzen fällt, dieses jedoch seine Aufsichtsagenden im Bereich des Glücksspielmonopols besonders sorgfältig wahrnimmt. Ob Amtshaftungsansprüche gegen andere Behörden bestehen, hat der OGH zu beurteilen.

 

Zu 85.:

In Bereichen, wo das Glücksspielrecht klarerer Regelungen oder verstärkter Schutzstandards bedarf oder vom technischen Fortschritt eingeholt wurde, wird mein Ressort 2008 weitere gesetzliche Änderungen vorschlagen. Soweit jedoch eine unbefriedigende Situation in den monierten Glücksspielbereichen im Zuständigkeitsbereich von Landesbehörden, Sicherheits- oder Justizbehörden besteht, sind diese aufgerufen, verstärkt tätig zu werden.

 

Zu 86.:

Im Glücksspielbereich wäre aus österreichischer Sicht insbesondere eine verbesserte Rechts- und Vollstreckungshilfe zwischen den europäischen Behörden wünschenswert. Glücksspiel­abgaben sind derzeit nämlich vom Bereich dieser internationalen Zusammenarbeit nicht erfasst.

 

Zu 87. bis 89.:

Ich begrüße gut recherchierte Medienberichte prinzipiell, weil diese in der Lage sind, etwa konkreten Handlungsbedarf von Behörden aufzuzeigen und die Öffentlichkeit für wichtige Themen wie etwa die latenten Gefahren unbeschränkten Glücksspiels zu sensibilisieren. Ich möchte jedoch betonen, dass die Notwendigkeit einer weit reichenden Glücksspiel­gesetzesreform im Bundesministerium für Finanzen schon seit längerem erkannt und nicht erst durch diese Medienberichte angestoßen wurde.

 

Auch an der sorgfältigen Vorbereitung und Erarbeitung legistischer Anpassungen wird, wie schon dargestellt, bereits gearbeitet.

 

 

Mit freundlichen Grüßen