2587/AB XXIII. GP
Eingelangt am 01.02.2008
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BM für Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates (5-fach)
Parlament
1010 Wien
GZ: BMSK-40001/0104-IV/9/2007 Wien,
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2620/J der Abgeordneten Ing. Norbert Hofer u. a. wie folgt:
Die Anfrage bezieht sich offensichtlich auf geschützte Werkstätten, die auf landesgesetzlicher Grundlage geführt werden. Diese Einrichtungen der Beschäftigungstherapie sind von den in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz fallenden Integrativen Betrieben gemäß § 11 Behinderteneinstellungsgesetz klar abzugrenzen.
Die in den Integrativen Betrieben beschäftigten Menschen mit Behinderung werden mindestens kollektivvertraglich entlohnt, unterliegen in vollem Umfang der gesetzlichen Sozialversicherung und haben betriebliche Mitspracherechte wie andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch (Betriebsrat).
Anlässlich der Landessozialreferentenkonferenz im Mai 2006 wurde der Bund ersucht, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, um rechtliche und finanzielle Grundlagen zur eigenständigen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Absicherung von in Einrichtungen der Beschäftigungstherapie tätigen Menschen mit Behinderung zu erarbeiten.
Beschäftigungstherapie wird im Rahmen der Sozial - oder Behindertenhilfegesetze der Bundesländer angeboten, weshalb aus kompetenzrechtlichen Gründen die Einbindung der Bundesländer in die zu schaffende Arbeitsgruppe unumgänglich ist. Die Länder haben sich zur Mitarbeit auch bereit erklärt. Anlässlich der letzten Landessozialreferentenkonferenz im Juni 2007 wurde vereinbart, dass das Bundesland Kärnten eine derartige Arbeitsgruppe einrichten wird.
Mangels Zuständigkeit für die von der Anfrage umfassten geschützten Werkstätten vermag ich die darauf Bezug habenden Fragen nicht zu beantworten.
Mit freundlichen Grüßen