259/AB XXIII. GP

Eingelangt am 16.03.2007
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMVIT-9.000/0003-I/PR3/2007     DVR:0000175

 

An die

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

 

Parlament

1017   W i e n

 

 

 

Wien,    16. März  2007

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 267/J-NR/2007 betreffend Privatisierung des Abfertigungsrisikos, die die Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde am 17. Jänner 2007 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Fragen 1 und 2:

Werden von Ihrem Ressort in den Förderrichtlinien auch jene Kosten, die als Abfertigungsrückstellungen ausgewiesen sind, anerkannt?

 

Wenn nein:

a) warum nicht?

b) seit wann nicht mehr?

c) auf welche gesetzlichen Bestimmungen stützt Ihr Ressort die Auffassung, dass die Förderung von Abfertigungsrückstellungen nicht zulässig ist?

d) gibt es eine Differenzierung zwischen gemeinnützigen und auf Gewinn orientierten Einrichtungen betr. Anerkennung der Abfertigungsrückstellungen?

 

Antwort:

Werden Förderungen gemäß „Allgemeiner Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004)“, BGBl. II Nr. 51/2004 gewährt, erfolgt eine Auszahlung nur insoweit und zu dem Zeitpunkt, als sie zur Leistung fälliger Zahlungen für die geförderte Leistung entsprechend dem Förderungszweck benötigt wird (ARR 2004 § 29 Abs. 1).

Hinzu kommt, dass in den ARR 2004 festgehalten wird, dass Fördermittel des Bundes nicht zur Bildung von Rücklagen oder Rückstellungen nach dem Einkommensteuergesetz zu verwenden sind (ARR 2004 § 21 Abs. 2 Z 10).

 

Wurden für Förderprogramme des BMVIT Sonderrichtlinien erlassen, so haben auch diese Sonderrichtlinien die Bestimmungen der ARR 2004 zu beinhalten (ARR 2004 § 40 Abs.1 und § 45 Abs.2).

 

Auch bei sondergesetzlich geregelten Förderungen im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung gilt, dass, soweit die jeweiligen sondergesetzlichen Regelungen  keine oder keine abweichenden näheren Bestimmungen enthalten, diese Richtlinien (ARR 2004) - insbesondere auch bei der Erlassung von Förderungsrichtlinien auf Grundlage dieser sondergesetzlichen Regelungen - im Interesse einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise insoweit anzuwenden sind, als dies mit der Eigenart dieser Förderungen vereinbar ist.

 

Des weiteren widersprechen die Bestimmungen des Bundeshaushaltgesetzes einer Förderung von Kosten, die der Bildung von Rückstellungen dienen.

 

Fragen 3 und 4:

Da viele der geförderten Einrichtungen die von ihnen erbrachten Dienstleistungen über die ehrenamtliche Arbeit hinaus durch ordentliche Beschäftigungsverhältnisse organisieren, die weitgehend bzw. ausschließlich aus öffentlichen Mitteln gefördert werden, stellt sich die Frage, wie diese Einrichtungen ihren (geförderten) Auftrag einerseits und ihre gesetzlichen Verpflichtungen andererseits erfüllen sollen? Welche Empfehlungen geben Sie den geförderten Einrichtungen, wie sie mit Abfertigungsansprüchen nach dem alten System umgehen sollen?

 

Werden Sie sich dafür einsetzen, dass bei von Ihnen geförderte Einrichtungen, die gemeinnützig tätig sind, Abfertigungsrückstellungen als Förderkosten anerkannt werden?

 

Antwort:

Ich darf auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 260/J-NR/2007 des Herrn Bundesministers für Finanzen verweisen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen