2600/AB XXIII. GP
Eingelangt am 04.02.2008
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten Magister Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen haben am 05.12.2007 unter der Nummer 2595/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Todesfälle mit TASER-Waffen“ gestellt.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1, 4 und 5:
Das Bundesministerium für Inneres erprobt seit Anfang Juni 2006 die Elektroimpulswaffe TASER X26 als Polizeidienstwaffe und hat insgesamt 200 Stück TASER, verteilt auf diverse Organisationseinheiten, wie das Einsatzkommando Cobra (EKO Cobra), im Einsatz.
Vor Erprobungsbeginn wurden alle vorhandenen wissenschaftlichen Studien und Gutachten sowie Berichte von Menschenrechtsorganisationen, insbesondere von Amnesty International, geprüft. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse wurden in die Vorschriftenerstellung und Ausbildung miteinbezogen. Die möglichen gesundheitlichen Auswirkungen wurden aufgezeigt, erforderliche Erste Hilfe-Maßnahmen geschult und die Beiziehung ärztlicher Hilfe verpflichtend vorgeschrieben.
Alle bis dato verfügbaren wissenschaftlichen Studien und Gutachten lassen nur auf ein sehr geringes Risiko einer schweren Verletzungsfolge eines TASER-Einsatzes schließen.
Bei bisher in der Literatur beschriebenen Fällen mit Verletzungsfolgen oder darüber hinausgehenden Folgen im Zusammenhang mit einem TASER-Einsatz zeigen, dass es bei einer gesunden Person keine gesicherte Basis für kausale Zusammenhänge gegeben hat und beispielsweise folgende Faktoren beteiligt waren:
Kanadische Untersuchungsergebnisse über die 3 beschriebenen Fälle nach einem TASER-Einsatz liegen noch nicht vor. Die Ursachen sind daher noch nicht bekannt. Aussagen darüber können somit nur rein spekulativ getroffen werden.
Zu Frage 2:
Der Begriff Folter kann nicht auf die Verwendung einer Waffe generell abgestellt werden, sondern nur auf ihren Verwendungszweck. Solange eine Waffe nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, also nur im unbedingt erforderlichen Umfang und auf angemessene Weise, eingesetzt wird, scheidet eine derartige Klassifikation aus. Eine missbräuchliche Verwendung sollte auf Grund der erstellten Vorschriften, der durchgeführten Ausbildungen sowie durch die technischen Geräteauswertungen unmittelbar nach jedem TASER-Einsatz (Aufzeichnungen über Zeitpunkt und Dauer jeder Stromimpulszyklusauslösung) nahezu auszuschließen sein.
Zu Frage 3:
Die
Elektroimpulswaffe TASER findet nach ho. Kenntnis bei den Polizeieinheiten der
EU-Mitgliedstaaten Großbritannien, Frankreich, Finnland, Deutschland,
Norwegen, Estland, Litauen, Belgien, Griechenland, Portugal – teilweise
noch im Erprobungsstatus – Verwendung und ist dabei überwiegend
Sondereinheiten vorbehalten.
Zu Frage 6:
Die Elektroimpulswaffe TASER X26 wurde mit Stichtag 02.01.2008 insgesamt 52 Mal eingesetzt:
Zu Frage 7:
An gesundheitlichen Auswirkungen wurden festgestellt:
Medizinische Komplikationen gab es in keinem einzigen Fall.