2611/AB XXIII. GP

Eingelangt am 05.02.2008
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BM für Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

Frau                                                                                               

Präsidentin des Nationalrates                                                     (5-fach)

Parlament                                                                                     

1010 Wien                                                                                    

                                                                                                       

                                                                                                       

                                                                                                       

GZ: BMSK-10001/0005-I/A/4/2008                                          Wien,

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2646/J der Abgeordneten Ing. Hofer, Kickl, Rosenkranz und weiterer Abgeordneter wie folgt:

 

 

Fragen 1 bis 3:

 

Österreich ist ein Sozialstaat, der eine staatliche Vorsorge für bestimmte Lebenssituationen wie beispielsweise während und nach einer Schwangerschaft gewährleistet. Eine Reihe von Beihilfen oder Förderungen auf Bundes- und Länderebene für Frauen und Männer mit Kindern tragen dazu bei, dass eine durch eine Schwangerschaft oder die Geburt eines Kindes hervorgerufene existenzielle Notlage verhindert oder abgewendet werden kann. Beispielhaft soll hier lediglich auf das Wochengeld, das Kinderbetreuungsgeld oder die Familienbeihilfe hingewiesen werden.


Unterliegt die werdende Mutter nicht dem gesetzlichen Krankenversicherungsschutz, hat sie die Kosten für Schwangerschaft und Entbindung grundsätzlich selbst zu tragen. In allen Sozialhilfegesetzen der Länder ist jedoch bei Vorliegen einer finanziellen Notlage eine Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen mit Rechtsanspruch vorgesehen. Diese Hilfe umfasst in der Regel alle mit der Schwangerschaft und der Entbindung in Zusammenhang stehenden medizinischen, sozialen und wirtschaftlichen Maßnahmen. Darunter ist nicht nur die Übernahme der Kosten für die Entbindung selbst zu verstehen, sondern auch die Beratung und Betreuung von jungen (werdenden) Müttern sowie Geld- oder Sachleistungen insbesondere für die Anschaffung von Schwangerenbekleidung oder Säuglingsbedarf.

 

Reichen die eigenen Mittel wie beispielsweise das Kinderbetreuungsgeld und allfällige Unterhaltsleistungen nicht aus, um den Lebensunterhalt für sich und das Kind bestreiten zu können, gewähren die Länder aus dem Titel der Sozialhilfe auch laufende Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhalts mit Rechtsanspruch.

 

Österreich hat, was die Förderung von Frauen und Männern mit Kindern betrifft, innerhalb der EU eine Spitzenposition inne. Es zeigt sich deutlich, dass Sozialleistungen das Armutsgefährdungsrisiko senken. So wird durch Pensionen und Sozialleistungen das Armutsgefährdungsrisiko von Haushalten mit Kindern von 34% auf 13% gesenkt (EU-SILC 2005). Überdies wirken sich die Sozialleistungen auch sehr positiv zugunsten der Alleinerziehenden aus. Liegt die Armutsgefährdungsquote von Einelternfamilien nach EU-SILC 2005 vor Sozialleistungen noch bei 52%, sinkt diese danach auf 27%.

 

Dennoch gehört die Gruppe der alleinerziehenden Personen zu den am stärksten Armutsgefährdeten in Österreich. Im untersten Einkommensviertel stellen Alleinerziehende die zweitgrößte Gruppe dar. Dies ergibt sich primär daraus, dass es nur eine verdienende Person in der Familie gibt und aufgrund der Betreuungspflichten oft nur einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen werden kann.

 

Ziel der Politik und deren Maßnahmen ist es, Personen mit Betreuungspflichten bestmöglich zu unterstützen. Dazu gehört die Schaffung von Rahmenbedingungen, welche die Vereinbarkeit von Familie und Beruf unterstützen, wie beispielsweise ein weiterer Ausbau der Kinderbetreuungseinrichtungen oder die eingeführten Regelungen im Rahmen der Elternkarenz.

 

Im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, die derzeit gemeinsam mit den Ländern ausgearbeitet wird, soll der schwierigen Situation von AlleinerzieherInnen besonders Rechnung getragen werden. In diesem Sinne sollen AlleinerzieherInnen in Hinkunft denselben Richtsatz erhalten wie Alleinunterstützte und nicht mehr wie bisher den niedrigeren Richtsatz für Hauptunterstützte. Damit wird es zu einer spürbaren Verbesserung der Lebenssituation von AlleinerzieherInnen kommen.

 

Darüber hinaus sollen nicht krankenversicherte Empfänger/innen einer bedarfsorientierten Mindestsicherung in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen und von der Rezeptgebühr befreit werden. Mit dieser Maßnahme soll der uneingeschränkte Zugang zum Gesundheitssystem sichergestellt werden und der Sozialhilfekrankenschein, der oft als stigmatisierend erlebt wird, der Vergangenheit angehören.

 

Frage 4:

 

Der Justizausschuss des Nationalrates hat anlässlich der Einführung der soge-nannten „Fristen – Indikationen - Lösung„ (§ 97 Abs. 1 StGB) festgestellt, dass unter den dort genannten Voraussetzungen die Rechtswidrigkeit eines Schwangerschafts-abbruches ausgeschlossen ist. Da ein Schwangerschaftsabbruch im Rahmen der sogenannten „Fristenlösung“ (§97 Abs. 1 Z. 1 StGB) somit nicht rechtswidrig ist, sehe ich kein Problem darin, dass die öffentliche Hand dafür Ressourcen zur Verfügung stellt. Im Gegenteil begrüße ich es, wenn die notwendigen medizinischen Eingriffe unter bestmöglichen äußeren Bedingungen erfolgen.

 

 

Frage 5:

 

Unterschiedliche gegenüberstehende Interessen wie das Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren und der Schutz des ungeborenen Lebens werden durch das Fristenlösungsmodell miteinander verbunden. In den ersten drei Monaten der Schwangerschaft steht die Entscheidungsfreiheit der Schwangeren im Vordergrund, danach der Schutz des ungeborenen Lebens.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen