2613/AB XXIII. GP

Eingelangt am 05.02.2008
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BM für Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Parlament

1010 Wien                                                                                    

                                                                                                       

 

GZ: BMSK-40001/0122-IV/4/2007                                           Wien,

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2653/J der Abgeordneten Ing. Hofer, Kickl und weiterer Abgeordneter wie folgt:

 

 

Frage 1:

 

Zu den folgenden Tabellen möchte ich bemerken, dass laut Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger keine Auswertungen für das gesamte Jahr möglich sind. Ich gebe Ihnen daher die Daten für Juni der jeweiligen Jahre bekannt, weil diese in Anbetracht der sich während des Jahres ändernden Zahl der PflegegeldbezieherInnen am ehesten dem Durchschnitt entsprechen.

 

 

Anzahl der Personen, die ein Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz bezogen (ohne BezieherInnen von Leistungen nach dem Opferfürsorgegesetz und den Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzen)

 

 

Wien

 

Stufe

1

2

3

4

5

6

7

Gesamt

2002

13.714

19.859

10.444

7.771

3.608

786

552

56.734

2003

14.347

19.953

10.189

7.805

3.628

805

552

57.279

2004

15.111

20.410

9.910

8.107

3.720

900

620

58.778

2005

16.163

20.701

9.625

8.407

3.669

910

701

60.176

2006

17.035

21.876

10.120

9.019

4.126

1.009

808

63.993

 

Niederösterreich

 

Stufe

1

2

3

4

5

6

7

Gesamt

2002

10.136

20.766

9.731

9.151

4.833

1.150

998

56.765

2003

10.834

20.932

9.972

8.979

4.751

1.131

1.037

57.636

2004

11.380

20.940

9.932

9.257

4.733

1.227

1.102

58.571

2005

12.395

20.634

9.844

9.614

4.393

1.275

1.123

59.278

2006

13.760

21.351

10.325

10.312

4.773

1.403

1.220

63.144

 

 

 

Burgenland

 

Stufe

1

2

3

4

5

6

7

Gesamt

2002

2.183

4.637

2.150

1.845

1.005

268

241

12.329

2003

2.324

4.678

2.246

1.916

1.034

254

254

12.706

2004

2.399

4.794

2.364

2.100

1.096

281

253

13.287

2005

2.464

4.695

2.248

2.064

1.007

252

239

12.969

2006

2.610

5.003

2.275

2.188

1.066

264

250

13.656

 

 

 

Oberösterreich

 

Stufe

1

2

3

4

5

6

7

Gesamt

2002

8.947

17.048

8.075

6.989

4.036

977

772

46.844

2003

9.579

17.493

8.279

7.101

4.157

1.009

799

48.417

2004

10.530

18.373

8.764

7.600

4.681

1.123

884

51.955

2005

10.960

18.244

8.354

7.376

4.393

1.116

879

51.322

2006

11.507

18.725

8.771

7.794

4.638

1.215

959

53.609

 

 

 

 

Steiermark

 

Stufe

1

2

3

4

5

6

7

Gesamt

2002

8.739

17.013

7.953

7.544

3.679

1.313

754

46.995

2003

9.599

17.286

8.408

8.013

4.066

1.430

851

49.653

2004

10.408

17.624

8.527

8.236

4.264

1.569

901

51.529

2005

10.920

17.631

8.425

8.073

4.112

1.685

870

51.716

2006

11.656

18.666

9.049

8.575

4.433

1.996

1.001

55.376

 

 

 

 

Kärnten

 

Stufe

1

2

3

4

5

6

7

Gesamt

2002

5.859

11.382

4.772

4.473

2.149

728

396

29.759

2003

5.514

10.429

4.458

4.065

1.987

702

375

27.530

2004

5.706

10.143

4.581

4.157

2.021

713

382

27.703

2005

5.772

9.761

4.317

3.966

1.760

633

322

26.531

2006

6.050

9.909

4.479

4.223

1.763

619

324

27.367

 

 

 

Salzburg

 

Stufe

1

2

3

4

5

6

7

Gesamt

2002

2.674

5.215

2.418

2.211

1.472

389

243

14.622

2003

2.870

5.330

2.483

2.235

1.508

412

278

15.116

2004

3.134

5.523

2.652

2.368

1.559

441

296

15.973

2005

3.274

5.603

2.557

2.405

1.539

444

272

16.094

2006

3.275

5.795

2.673

2.612

1.627

544

309

16.835

 

 

 

Tirol

 

Stufe

1

2

3

4

5

6

7

Gesamt

2002

2.889

7.026

3.646

3.202

2.134

634

305

19.836

2003

3.066

6.974

3.605

3.208

2.038

615

294

19.800

2004

3.477

7.015

3.610

3.453

2.137

578

282

20.552

2005

3.881

6.821

3.518

3.405

1.896

588

246

20.355

2006

4.294

6.982

3.591

3.547

1.968

630

257

21.269

 

 

 

Vorarlberg

 

Stufe

1

2

3

4

5

6

7

Gesamt

2002

1.323

3.185

1.503

1.156

962

368

192

8.689

2003

1.434

3.159

1.564

1.247

934

390

185

8.913

2004

1.594

3.245

1.651

1.309

1.000

391

193

9.383

2005

1.623

3.260

1.679

1.341

1.016

391

191

9.501

2006

1.726

3.331

1.844

1.463

1.060

557

204

10.185

Quelle: Auswertungen des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger aus der Bundespflegegeld-Datenbank

 

 

Aufwand für diese Leistungen

 

Wien

 

im Juni

in €

2002

21.138.292

2003

21.191.038

2004

21.758.354

2005

22.605.607

2006

24.280.458

 

Niederösterreich

 

im Juni

in €

2002

23.570.969

2003

23.643.643

2004

24.053.058

2005

24.540.709

2006

26.173.115

 

Burgenland

 

im Juni

in €

2002

5.097.940

2003

5.231.027

2004

5.516.359

2005

5.399.562

2006

5.666.811

 

Oberösterreich

 

im Juni

in €

2002

19.151.986

2003

19.675.792

2004

21.235.829

2005

21.093.263

2006

22.159.905

 


Steiermark

 

im Juni

in €

2002

19.711.987

2003

20.850.496

2004

21.580.286

2005

21.821.792

2006

23.614.054

 

Kärnten

 

im Juni

in €

2002

11.926.674

2003

10.989.075

2004

11.083.201

2005

10.537.498

2006

10.833.113

 

Salzburg

im Juni

in €

2002

6.186.083

2003

6.391.426

2004

6.731.629

2005

6.840.932

2006

7.315.335

 

Tirol

 

im Juni

in €

2002

8.732.271

2003

8.599.770

2004

8.840.534

2005

8.706.769

2006

9.056.691

 

Vorarlberg

 

im Juni

in €

2002

3.890.082

2003

3.969.388

2004

4.156.979

2005

4.291.513

2006

4.721.945

 

 

Quelle: Auswertungen des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger aus der Bundespflegegeld-Datenbank

 

 

Frage 2:

 

Ebenso wie bei der Beantwortung der Frage 1 finden Sie nachstehend die Daten für den Monat Juni der jeweiligen Jahre.

 

In der folgenden Tabelle sind sowohl Personen enthalten, die aufgrund des Urteiles des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-215/99, Friedrich Jauch, bei einem Wohnsitz im EWR einen Anspruch auf Pflegegeld haben, als auch der durch § 5a des Opferfürsorgegesetzes erfasste Personenkreis.

 

 

Anzahl der Personen, die ein Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz bezogen und ihren Wohnsitz außerhalb Österreichs hatten

 

Stufe

1

2

3

4

5

6

7

Gesamt

2002

28

3.027

92

86

49

6

4

3.292

2003

157

2.244

475

407

217

50

21

3.571

2004

245

2.002

506

468

259

56

23

3.559

2005

307

1.767

514

500

260

56

29

3.433

2006

353

1.666

514

523

259

71

27

3.413

 

 

Quelle: Auswertungen des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger aus der Bundespflegegeld-Datenbank

 

 

Aufwand für diese Leistungen

 

im Juni 2002 insgesamt € 973.328,

im Juni 2003 insgesamt € 1.343.949,

im Juni 2004 insgesamt € 1.383.046,

im Juni 2005 insgesamt € 1.370.359 und

im Juni 2006 insgesamt € 1.394.245.

 

 

Quelle: Auswertungen des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger aus der Bundespflegegeld-Datenbank

 

 

Über die Staatsbürgerschaft dieser PflegegeldbezieherInnen liegen keine Daten vor, weil diese kein Kriterium für den Anspruch auf ein Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz ist.

 

 

 

Fragen 3 und 4:

 

Daten über die Staatsbürgerschaft der PflegegeldbezieherInnen liegen nicht vor, weil diese für den Anspruch auf ein Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz nicht relevant ist.

 

 

 

Fragen 5 bis 8:

 

Nach Art. 3 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen (BGBl. Nr. 866/1993) obliegt die Vorsorge für und die Erbringung von Sachleistungen ausschließlich den Ländern, weshalb mir keine Beantwortung der Fragen nach der Anzahl der Bezieher von Pflegesachleistungen und den dadurch entstandenen Kosten möglich ist.

 

 

 

Frage 9:

 

Dazu möchte ich vorerst darauf hinweisen, dass die Fachsektion meines Ressorts im November 2005 eine Überprüfung der Vollziehung des Bundespflegegeldgesetzes bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft durchgeführt hat. In ihrer Stellungnahme zu den Prüfergebnissen teilte die Sozialversicherungsanstalt unter anderem mit, dass eine Information an alle Vertrauensärzte ergehen wird, wonach künftig nur noch gut lesbare Gutachten akzeptiert werden und den ärztlichen Sachverständigen deshalb empfohlen wurde, von einer handschriftlichen Erstellung Abstand zu nehmen.

 

 

Allerdings lassen handschriftlich verfasste Pflegegeldgutachten mit Formmängeln grundsätzlich nicht die Schlussfolgerung auf qualitative Mängel zu. Primär sind Qualitätskriterien, wie ausführliche Anamnesen/Außenanamnesen, eine umfassende ärztliche Untersuchung sowie die schlüssige Ableitung des Pflegebedarfes mit entsprechenden Begründungen, für eine korrekte Beurteilung wesentlich. Ob diese Kriterien vorliegen, wird aus ärztlicher Sicht bei der Vidierung durch den chefärztlichen Dienst und durch die Administrative bei der Beurteilung der Schlüssigkeit geprüft.

 

 

Frage 10:

 

Einleitend möchte ich auf die Zuständigkeit des Hauptverbandes der österreichi­schen Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle für die Koordination der ärzt­lichen Begutachtungen, die nicht in Österreich durchgeführt werden, hinweisen. Für die Begutachtungen nach dem Bundespflegegeldgesetz im Ausland wurde in meinem Ressort ein eigenes Formular „Pflegegeld-Gutachten“ entwickelt, das auch Hinweise auf die relevanten Fakten und pflegerelevanten Kriterien enthält, um den ausländischen Ärzten eine gesetzeskonforme Einschätzung zu erleichtern.

 

 

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat dieses Formblatt gemeinsam mit einer ausführlichen Information über das österreichische Pflegegeld allen in Betracht kommenden Verbindungsstellen in den EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten sowie Vertragsstaaten Österreichs übermittelt und diese um Bekanntgabe ersucht, welche Einrichtung im jeweiligen Wohnortstaat des Antragstellers die erforderlichen ärztlichen Einstufungsuntersuchungen vornehmen kann. Darüber hinaus wurde die gegenständliche Angelegenheit auch in persönlichen Gesprächen mit ausländischen Delegationen im Rahmen von Verbindungsstellenbesprechungen immer wieder ausführlich diskutiert.

 

 

Im Verhältnis zu Deutschland hat der Hauptverband bereits im Oktober 2001 eine Vereinbarung mit dem Medizinischen Dienst für die Krankenversicherung in Bayern (MDK) geschlossen. Demnach werden alle erforderlichen Untersuchungen in Deutschland durch den MDK durchgeführt, wobei mit den Begutachtungen grundsätzlich Ärzte der Abteilung „Pflege“ beauftragt werden; sollte in Einzelfällen aus personellen Gründen der Besuch durch einen Arzt nicht möglich sein, können für die Hausbesuche auch Pflegefachkräfte herangezogen werden. Es wurde aber mit dem MDK vereinbart, dass das jeweilige Pflegegeldgutachten jedenfalls von einem Arzt überprüft wird; bei Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres werden immer fachärztliche Gutachten ausgestellt.

 

 

Im April 2003 fand zwischen den zuständigen Behörden Österreichs und Spaniens eine gesonderte Besprechung zum Thema „Pflegebedürftigkeit“ statt, an der auch ein Vertreter des Hauptverbandes teilgenommen hat. Dabei wurde unter anderem vereinbart, dass in Spanien die Hausbesuche durch Teams, bestehend aus einem Arzt und einem Sachverständigen, durchgeführt werden. Gleichzeitig wurde zur reibungslosen Durchführung der Verfahren im Einvernehmen mit der spanischen Seite ein zweisprachiger Musterbrief für die Ersuchen der österreichischen Träger zur ärztlichen Begutachtung ausgearbeitet.

 

 

Darüber hinaus haben aufgrund der vorangeführten schriftlichen Anfragen und der persönlichen Kontakte bei den Verbindungsstellenbesprechungen viele EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten bzw. Vertragsstaaten Österreichs dem Hauptverband entweder ihre eigenen chefärztlichen Dienststellen oder Vertrags­partnereinrichtungen bekannt gegeben, an welche die österreichischen Träger die Formulare „Pflegegeld-Gutachten“ richten können. Durch die intensiven Bemühun­gen des Hauptverbandes konnte bisher erreicht werden, dass im Verhältnis zu Australien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Israel, Italien, Kanada (inklusive Quebec), Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Philippinen, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern die ärztlichen Begutachtungen entweder vom chefärztlichen Dienst der jeweiligen Verbindungsstelle oder einer geeigneten Vertragspartnereinrichtung durchgeführt werden.

 

Im Verhältnis zu jenen Staaten, deren Verbindungsstellen nach Einschätzung des Hauptverbandes eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften ordnungs­gemäße ärztliche Begutachtung nicht garantieren können oder noch keine entsprechenden Kontaktadressen bekannt gegeben haben, hat der Hauptverband in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz bzw. dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten nach geeigneten Alternativen gesucht und diese auch gefunden. So wurde beispielsweise bei der österreichisch-griechischen Verbindungsstellenbesprechung im Jahr 2006 die österreichische Delegation darüber informiert, dass die medizinischen Dienste der griechischen Sozialversicherungsträger keinesfalls das soziale Umfeld des Leistungswerbers bewerten können und diese daher nicht in der Lage sind, das Formular „Pflegegeld-Gutachten“ für die österreichischen Träger auszufertigen. Es wurde daher in weiterer Folge vereinbart, dass die Ersuchen um ärztliche Untersuchung an die Österreichische Botschaft Athen gerichtet werden können, die dann ihre Vertrauensärzte oder - sollte in einer Provinz Griechenlands noch kein derartiger Arzt bekannt sein - unter Einbeziehung der Honorarkonsulate einen vertrauenswürdigen Arzt beauftragen wird.

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die erforderlichen ärztlichen Begutachtungen entweder von den chefärztlichen Diensten der ausländischen Verbindungsstellen selbst bzw. deren Vertragspartnereinrichtungen oder von Vertrauensärzten der österreichischen Vertretungsbehörden wahrgenommen werden. In Anbetracht der umfangreichen Informationen der ausländischen Verbindungsstellen bzw. der österreichischen Vertretungsbehörden über das österreichische Bundespflegegeldgesetz durch den Hauptverband sowie durch die zuständigen Behörden Österreichs kann aus der Sicht des Hauptverbandes jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die Begutachtungen im Ausland sowohl in der Vergangenheit als auch künftig von qualifizierten Ärzten durchgeführt wurden bzw. werden. Besonders weist der Hauptverband aber darauf hin, dass im Verhältnis zu jenen Staaten, mit denen keine vertraglichen Beziehungen im Bereich der sozialen Sicherheit bestehen, ausschließlich im Wege der österreichischen Vertretungsbehörden geeignete Ärzte für die Begutachtungen gesucht und gefunden werden können.

 

In diesem Zusammenhang möchte ich nicht unerwähnt lassen, dass auf die Ausfertigung der Formulare „Pflegegeld-Gutachten“ selbst durch die ausländischen Ärzte nur bedingt Einfluss genommen werden kann. Der Hauptverband hat zwar bei allen Verbindungsstellenbesprechungen wiederholt betont, dass die Formblätter lesbar und nach Möglichkeit in Blockbuchstaben bzw. in Maschinenschrift auszufertigen sind, kann aber die ausstellenden Einrichtungen zu einer bestimmten Formgestaltung nicht zwingen, wodurch es in der Praxis in Einzelfällen vorkommen kann, dass einige Textstellen entweder schwer oder überhaupt nicht lesbar sind. In derartigen Fällen kann der zuständige österreichische Träger den ausländischen Arzt bzw. die ausländische Verbindungsstelle lediglich um nochmalige (leserliche) Ausfertigung des Gutachtens ersuchen.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen