2618/AB XXIII. GP
Eingelangt am 05.02.2008
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
An die
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara PRAMMER
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Dr. Jarolim, Eder, Melitta Trunk, Spindelberger, Anita Fleckl, DDr. Niederwieser, Steier, Ehmann, Elmar Mayer, Fazekas und GenossInnen haben am 05.12.2007 unter der Nummer 2596/J-NR/2007 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Glücksspiel- und Wettangebote: Illegales Glücksspiel / Glücksspielbetrug – Vollziehung des Glücksspielgesetzes 2006 und 2007“ gestellt.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 22:
Die polizeiliche Kriminalstatistik ist eine Anzeigestatistik und betrifft ausschließlich gerichtlich strafbare Tatbestände nach dem Strafgesetzbuch und seinen Nebengesetzen. Anzeigen nach den §§ 52ff. Glücksspielgesetz sind Verwaltungsstraftatbestände und werden daher nicht in der polizeilichen Statistik geführt. Verwaltungsstraftatbestände in die kriminalpolizeiliche Statistik aufzunehmen, ist nicht beabsichtigt.
Zu den Fragen 2, 3, 8, 9 und 10:
Der unten stehenden Tabelle können die polizeilichen Anzeigen nach § 168 StGB an die zuständigen Anklagebehörden entnommen werden. Eine Unterteilung in angezeigte Verantwortliche (Karten-Kasinos, Internet-Kasinos, Gastronomen) kann hier nicht aufgezeigt werden, da dies statistisch nicht erfasst wird.
Angezeigte Fälle |
Jahr 2006 |
Jahr 2007 |
|
Burgenland |
3 |
9 |
|
Kärnten |
2 |
1 |
|
Niederösterreich |
7 |
11 |
|
Oberösterreich |
12 |
17 |
|
Salzburg |
8 |
10 |
|
Steiermark |
6 |
2 |
|
Tirol |
4 |
18 |
|
Vorarlberg |
2 |
8 |
|
Wien |
2 |
35 |
|
ÖSTERREICH |
46 |
111 |
|
Geklärte Fälle |
Jahr 2006 |
Jahr 2007 |
|
Burgenland |
3 |
9 |
|
Kärnten |
2 |
1 |
|
Niederösterreich |
7 |
11 |
|
Oberösterreich |
12 |
17 |
|
Salzburg |
8 |
10 |
|
Steiermark |
5 |
2 |
|
Tirol |
4 |
18 |
|
Vorarlberg |
2 |
8 |
|
Wien |
2 |
34 |
|
ÖSTERREICH |
45 |
110 |
Zu den Fragen 4, 5, 6, 7, 11, 12, 13 und14:
Über die Beauftragung von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaften bzw. Begründungen für Zurücklegungen von Anzeigen, bzw. Einstellungserklärungen nach Durchführung von weiteren Erhebungen bzw. deren Ergebnissen werden keine separaten Aufzeichnungen geführt.
Die weitere Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in die Kompetenz meines Ressorts. Es darf diesbezüglich auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage zu ZI 2638/J-NR/2007 durch die Frau Bundesminister für Justiz verwiesen werden.
Zu den Fragen 15, 16 und 25:
Burgenland
|
|
Kontrollen |
Delikte |
|
2006 |
35 |
2 Anzeigen § 168 StGB |
|
2007 |
46 |
4 Anzeigen § 168 StGB 2 Anzeigen Glückspielgesetz |
Kärnten
In Jahr 2006 wurden 92, im Jahr 2007 107 Kontrollen durchgeführt. Ergebnis der Kontrollen waren 4 Anzeigen nach dem Jugendschutzgesetz 2007 und eine Anzeige 2006 sowie 3 Anzeigen 2007 nach dem Glücksspielgesetz.
Niederösterreich
2006: 58 Kontrollen
2007: 70 Kontrollen
Die Kontrollen erfolgten hauptsächlich durch die Behörden in Zusammenarbeit mit der Polizei, wobei teilweise auch Organe des BMF bzw. ein (gerichtlich beeideter) Sachverständiger anwesend war. Von der Polizei wurden auch selbstständig Kontrollen vorgenommen.
2006: 12 Anzeigen + 9 Beschlagnahmungen
2007: 27 Anzeigen + 14 Beschlagnahmungen
2006: Übertretungen nach dem Glücksspielgesetz und nach dem NÖ Spielautomatengesetz
2007: Anzeigen wegen Betrug (§146 StGB) und Glücksspiel (§ 168 StGB), sowie Verstöße gegen das Glücksspielgesetz, das NÖ Spielautomatengesetz, das NÖ Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher und die Gewerbeordnung.
Oberösterreich
Anzahl der Kontrollen 2006: 118
Anzahl der Kontrollen 2007: 123
Delikte 2006: 8 Anzeigen nach § 168 StGB
2 Anzeigen nach § 146 StGB
15 Anzeigen nach dem OÖ Spielapparategesetz
Delikte 2007: 8 Anzeigen nach § 168 StGB
3 Anzeigen nach § 146 StGB
19 Anzeigen nach dem OÖ Spielapparategesetz
Die Kontrollen wurden stichprobenartig durchgeführt. Dabei wurden die Bewilligungsbescheide überprüft und auch Kontrollen nach dem Fremdenpolizei- und Meldegesetz durchgeführt.
Salzburg
2006: 4 Kontrollen
2007: 9 Kontrollen
Zur Durchführung der Kontrollen:
Vom Landeskriminalamt Salzburg wurden im Jahr 2006 keine und im Jahre 2007 insgesamt 3 glückspielrelevante Aktenstücke bearbeitet.
Grundlagen hierzu waren jeweils entsprechende Gerichtsaufträge:
Die Bundespolizeidirektion Salzburg hat nach den Erfahrungen der Vergangenheit ab dem Jahr 2007 einen Sachverständigen für das Glücksspielwesen im Rahmen von zwei verdeckten Kontrollen eingesetzt. Das Ergebnis war eine 100%-ige Trefferquote an Übertretungen nach § 4 i.V.m. § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG sowie nach § 168 StGB. Nach einer Befundaufnahme und der Erstellung von Vorgutachten durch den Sachverständigen wurde in allen Fällen eine Anzeige an das Strafamt der BPD Salzburg sowie die Bezirksanwaltschaft erstattet.
Steiermark
2006: 2538 Kontrollen
2007: 2673 Kontrollen
Die Zahlen der Kontrollen in der Steiermark enthalten alle Kontrollen nach dem Veranstaltungsgesetz. Eine Differenzierung der Kontrollen im Bezug auf das kleine Glücksspiel und Vergehen nach dem Glücksspielgesetz kann hier nicht erfolgen.
Tirol
Im Jahr 2006 sind etwa 38 derartige Kontrollen in Tirol durchgeführt worden, im Jahr 2007 gab es ca. 60 Kontrollen. Hauptaugenmerk der Kontrollen lag bei Lokalen und Tankstellen, in denen auch in der Vergangenheit Spielapparate festgestellt worden waren. Auch Kontrollen nach Hinweisen auf "Poker-Veranstaltungen" fanden statt. In den meisten Fällen führte die Polizei selbständige Kontrollen durch und erstattete gegebenenfalls Anzeige. Insbesondere in den Städten und Ballungsgebieten in Tirol gab es Kontrollen, die zwischen der zuständigen Sicherheitsbehörde, der Veranstaltungsbehörde und dem Finanzamt (KIAB) abgestimmt waren. Neben der Überprüfung, ob ein bestimmter Sachverhalt den Tatbestand des § 168 StGB (Glückspiel) erfüllt, wurde nach dem Glückspielgesetz und dem Tiroler Veranstaltungsgesetzes eingeschritten. Die Zahl der relevanten Verwaltungsanzeigen nach dem Glückspielgesetz und dem Tiroler Veranstaltungsgesetz kann mangels entsprechender Aufzeichnungen im Innenressort nicht genannt werden. Nach § 168 Strafgesetzbuch erstattete die Tiroler Polizei im Jahre 2006 14 und im Jahre 2007 15 Strafanzeigen.
Vorarlberg
11 Kontrollen.
3 Anzeigen wegen Verdachtes des Vergehens nach § 168 StGB.
9 Anzeigen Übertretungen nach § 52 Abs. 1 Ziff. 1 Glücksspielgesetz, 4 Verfahren sind noch beim UVS Vorarlberg anhängig.
6 Beschlagnahmungen von Zahlenkränzen
Wien
Insgesamt wurden im Jahr 2006 3 und im Jahr 2007 8 Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung von glücksspielrechtlichen Bestimmungen durch zivile Exekutivbedienstete der BPD-Wien durchgeführt. Die Kontrollen durch zivile Einsatzkräfte brachten folgende Ergebnisse: Im Zuge der im Jahre 2006 durchgeführten Kontrollen waren 3 Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen nach dem Glücksspielgesetz anhängig, wobei ein Verfahren bereits eingestellt wurde (Münzspielautomat) und der Ausgang zweier weiterer Verfahren (Poker) derzeit noch offen ist (Aussetzung wegen Gerichtsverfahren).
Seitens des LKA Wien, KD1, wurden im Jahr 2006 3 „spezielle“ Glücksspielstreifen mit mehreren Kontrollen sowie Kontrollen im Zuge (anderer) kriminalpolizeilicher Erhebungen durchgeführt. Weiters wurde Anzeige gem. § 168 StGB in 2 Pokercasinos, anlässlich der Veranstaltung eines Barbuts, eines Bingospieles, und in 7 Fällen von Internetveranstaltungen erstattet. Im Jahr 2007 wurden seitens des LKA Wien, KD 1, 9 „spezielle“ Glücksspielstreifen sowie mehrere Kontrollen im Zuge kriminalpolizeilicher Erhebungen durchgeführt. Weiters wurde Anzeige gem. § 168 StGB in 3 Pokercasinos, anlässlich der Veranstaltung von 3 Barbuts, 4 Bingospielen und in 6 Fällen von Internetveranstaltungen erstattet.
Zu den Fragen 17 und 18:
Die Entscheidung des VwGH vom September 2005 hat auf die Kontroll- und Ermittlungstätigkeit der Polizei bzw. der Sicherheitsbehörden keinen Einfluss, da diese wie schon in den Jahren zuvor jeder Anzeige nachgeht bzw. Anzeigen an die Staatsanwaltschaften erstattet. Der Verfolgung von Vergehen nach § 168 StGB wird wie auch schon bisher besondere Aufmerksamkeit gewidmet.
Die Veranstaltungen von Karten-Casinos werden darüber hinaus wie bisher von Seiten des Ressorts in Zusammenarbeit mit dem BMF bereits im Vorhinein bei Bekanntmachung geprüft und Vorort entsprechende Kontrollen durchgeführt sowie bei Verstößen Anzeigen nach § 168 StGB bzw. § 52 GSpG und nach den relevanten, von den Ländern zum kleinen Glücksspiel erlassenen „Gesetze“, erstattet.
Zu Frage 19:
Es werden bereits jetzt entsprechend der StPO allen Anzeigen wegen des Verdachts nach §168 StGB nachgegangen und es werden die Ermittlungsergebnisse an die Staatsanwaltschaften angezeigt.
Zu Frage 20:
Burgenland
Kontrollen durch Beamte in Zivil im Rahmen des Kriminaldienstes.
Kärnten
In den Jahren 2006 und 2007 wurden Kontrollen einschlägiger Lokale durchgeführt.
Niederösterreich
Es erfolgen verstärkte Kontrollen in den betreffenden Betrieben (vor allem Automatencasinos), teilweise werden sie unter Beiziehung eines Sachverständigen durchgeführt.
Oberösterreich
Es wurden die stichprobenartigen unangekündigten Überprüfungen und Kontrollen intensiviert und die Verantwortlichen entsprechend den geltenden Bestimmungen informiert. Es erfolgten Kontrollen der Automaten und angestellten Personen. (Gewerbeordnung, Meldegesetz, Fremdenpolizeigesetz,.. )
Salzburg
Stadt Salzburg: monatliche Schwerpunktaktionen durch gezielte und koordinierte Kontrollen der Glücksspiellokale. Bei Wahrnehmung von Verstößen Anzeigeerstattung an die Bezirksanwaltschaft Salzburg bzw. an das Strafamt der BPD Salzburg. In den Bezirken ca. halbjährlich Großkontrollen, ansonsten Einzelaufträge.
Steiermark
Es erfolgen laufend und regelmäßig Kontrollen, generelle Überprüfungen aller gemeldeten Automaten und Lokalitäten, weiters erfolgen Ermittlungen aufgrund von Anzeigen.
Tirol
Konkrete Hinweise gegen professionelle illegale Glückspielanbieter gab es in den vergangenen zwei Jahren in Tirol nicht.
Vorarlberg
Bei Verdacht einer Übertretung nach dem GlücksspielG erfolgt ein Auftrag an die Polizei zur Durchführung von Kontrollen und gegebenenfalls entsprechender Anzeigeerstattungen.
Bei den Vereinsbehörden (insbes. BH Dornbirn) langen vermehrt Vereinsanzeigen zur Gründung von Pokervereinen ein. Seitens der Vereinsbehörden erster Instanz werden die Vereine konkret aufgefordert mitzuteilen, welche Arten von Poker gespielt werden und um welche Preise gespielt wird. Hierzu wurde die Vereinsgründung eines Vereines nicht gestattet, dzt. ist ein weiteres Verfahren zur Auflösung eines Pokervereines anhängig.
Wien
Langt eine Anzeige nach dem Glückspielgesetz ein, werden Erhebungen und Kontrollen durch zivile Exekutivbedienstete der BPD-Wien durchgeführt. Diese Erhebungen erfolgen in Form von Ortserhebungen (Augenschein). Wird neben dem Verstoß gegen das Glücksspielgesetz auch ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 168 StGB vermutet, werden Erhebungen durch die Kriminalpolizeiliche Abteilung durchgeführt. Weiters darf auf die Beantwortung der Fragen 15, 16 und 25 verwiesen werden.
Zu Frage 21:
Burgenland
|
|
Mitwirkung |
Art der Mitwirkung |
Kontrollen |
Ergebnisse |
|
2006 |
1 |
Überprüfungstätigkeit |
6 |
|
|
2007 |
3 |
Überprüfungstätigkeit |
9 |
1 Anzeige § 168 StGB |
Kärnten
In direkter Zusammenarbeit mit den Verwaltungsstrafbehörden wurden sowohl 2006 als auch 2007 2 gezielte Kontrollen in einschlägigen Lokalen durchgeführt. Ergebnis war die Beschlagnahme von zwei Geräten (Roulette und Geldspielautomat) im Jahr 2007.
Niederösterreich
100 Fälle
Unterstützung bei den Kontrollen, Nachkontrollen bzw. Erhebungen, Abtransport der Glücksspielautomaten, Anfertigung von Lichtbildern
2006: 48 Anzeigen und Beschlagnahmungen von Glückspielautomaten
2007: 52 Anzeigen und Beschlagnahmungen von Glückspielautomaten
Oberösterreich
Die Mitwirkung erfolgte durch Begleitung und Unterstützung. Die Kontrollen wurden von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Anwesenheit von Behördenorganen durchgeführt.
2006: 21 Kontrollen zur Unterstützung der Behörden
1 Anzeige nach § 146 STGB und 1 Anzeige nach den Glückspielgesetz
2007: 38 Kontrollen zur Unterstützung der Behörden
1 Anzeige nach § 146 STGB und 2 Anzeigen nach den Glückspielgesetz
Salzburg
Bei allen Kontrollen haben sich die Sicherheitsbehörden der Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bedient.
Über Ersuchen der BPD Salzburg wurden im März 2007 durch Beamte des Landeskriminalamtes – unter Beiziehung eines Sachverständigen – in mehreren privaten Spielcasinos und weiteren Lokalen im Stadtgebiet, in denen Glückspielautomaten vermutet wurden, verdeckte Ermittlungen durchgeführt. Grundlage hierzu war eine Mitteilung des Finanzministeriums an die BPD Salzburg. Über die Kontrollen wurden entsprechende Anzeigen an die BPD Salzburg und an das Bezirksgericht Salzburg erstattet.
Steiermark
Anzahl der Unterstützungen:
2006: 331
2007: 277, sowie ein zusätzlicher Dauerauftrag
Unter anderem wurden Aufträge zur Durchführung v. Kontrollen, Aufträge zur Spielapparateüberprüfung, Aufträge zur Überprüfung des ordnungsgemäßen Betriebes, Überprüfungen der Einhaltung von Auflagen, Zuverlässigkeitsüberprüfungen der Betreiber, Sicherstellungen von Geldspielautomaten beauftragt.
Tirol
Eine Aufschlüsselung der Fälle und Ergebnisse ist nicht möglich, weil die Behörden nicht generell über derartige Aufzeichnungen verfügen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes werden "bei der Verfolgung glückspielrechtlicher Bestimmungen" von den zuständigen Verwaltungsbehörden regelmäßig herangezogen. Organe der Abgabenbehörde werden bei entsprechenden Verdachtsmomenten ebenfalls eingebunden
Vorarlberg
Die Kontrollen werden von den Polizeiabteilungen der Bezirkshauptmannschaften veranlasst. Alle Kontrollen werden durch die Polizei durchgeführt.
Wien
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes werden von den zuständigen Verwaltungsstrafbehörden regelmäßig zur Unterstützung herangezogen. Für Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz werden zivile Exekutivbedienstete der BPD-Wien eingesetzt. Im Zuge der im Jahre 2006 durchgeführten Kontrollen waren 3 Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen nach dem Glücksspielgesetz anhängig.
Zu den Fragen 23 und 24:
Eine generelle Bewertung der virtuellen Hunderennen kann von Seiten des BMI nicht gegeben werden. Es ist immer der Einzelfall vor Ort zu prüfen.
Sind diese Rennen aufgezeichnet und werden sie mit wechselnden Siegern abgespielt bzw. weiß der Wettende im Vorhinein nicht um welches Rennen es sich handelt, kann nicht mehr von Sportwetten ausgegangen werden. Der Sachverhalt wäre nach den §§ 146 und 168 StGB zu prüfen.
Zu Frage 26:
Anzeigen gegen Wettanbieter von virtuellen Hunderennen werden statistisch nicht gesondert erfasst.
Zu den Fragen 27 und 46:
Um dies beurteilen
zu können, muss die Vorfrage der gerichtlich strafbaren Handlung nach
§ 146 oder § 168 StGB eindeutig geklärt werden. Positivenfalls
kann sich der Geschädigte als Privatkläger der Anklage nach der StPO
anschließen bzw. auf dem Zivilrechtsweg nach der ZPO seinen Schaden
geltend machen.
Zu Frage 28:
Nach Kenntnis meines Ressorts sind vor allem kriminelle Gruppen aus den Balkanländern (Ex-Jugoslawien) und aus Ostasien in diesem Bereich tätig.
Im Rahmen von proaktiven Maßnahmen wurde außerdem bekannt, dass häufig türkische Staatsangehörige bzw. österreichische Staatangehörige mit türkischem Migrationshintergrund sowie Personen, die aus dem asiatischen Raum stammen, in illegale Glücksspielaktivitäten involviert sind. Solche Personen betreiben gegebenenfalls Gaststätten oder Cafes, wobei in den Hinterzimmern illegales Glücksspiel ausgeübt wird. Die Polizei erlangt von solchen Vorkommnissen im Rahmen von verdeckten Maßnahmen, bei der Durchführung von Razzien oder im Rahmen von anderen Anzeigen, zB Gewalt in der Familie, Kenntnis.
Zu den Frage 29 und 30:
Von Nichtvollziehen veranstaltungs- und glücksspielrechtlicher Gesetzesbestimmungen kann keine Rede sein. Nach §84 StPO erfolgten bei Verdacht einer strafbaren Handlung entsprechende Ermittlungen durch die Sicherheitsbehörden.
Verwaltungsübertretungen nach dem GSpG sind jedenfalls von Amts wegen zu verfolgen und dies erfolgt auch in der Praxis.
Im örtlich zuständigen Bereich der SID Wien wurden folgende Amtshandlungen bei Sachverhalten, die dem Glücksspielgesetz unterliegen vom Administrationsbüro der Bundespolizeidirektion Wien erfasst:
2005: 3, 2006: 3, 2007: 8
Weitere Kontrollen (insbesondere dann, wenn Anzeigen vom Bundesministerium für Finanzen oder anderen Einrichtungen wegen Verdachtes gem. § 168 StGB geäußert wurden) wurden von der Kriminalpolizeilichen Abteilung durchgeführt. Ebenso fanden im Rahmen von Kripo-Streifen eine Vielzahl von Kontrollen von Glückspiellokalen und Wettbüros statt. Solche Kontrollen wurden jedoch statistisch nur erfasst, wenn es zu entsprechenden Anzeigen gekommen ist.
Zu den Frage 31, 32 und 53:
Die Anzahl der insgesamt in Österreich aufgestellten Geräte ist nicht bekannt. Die Genehmigung fällt nicht in die Zuständigkeit des Innenressorts.
Zu Frage 33:
Die Zuständigkeit im Bezug auf das StGB liegt beim Bundesministerium für Justiz und im Bezug auf das GSpG auch zum Teil beim Bundesministerium für Finanzen (Vergabe von Konzessionen). Das BMJ bedient sich bei der Vollziehung des StGB der Kriminalpolizei. Die Vollziehung des Glücksspielgesetzes obliegt den Strafbehörden in 1. Instanz (Bezirksverwaltungsbehörden oder Bundespolizeidirektion). Abgabenrechtliche Tatbestände sind vom BMF wahrzunehmen.
Zu Frage 34:
Das Bundeskriminalamt ist vor allem für die strategische Steuerung, Koordinierung und Bekämpfung der Glücksspielkriminalität in Bezug auf § 168 StGB zuständig. In Bezug auf das Glücksspielgesetz obliegen einige Aufgaben dem BMF (z.B.: Vergabe von Konzessionen).
Die Zahlen aus der Kriminalstatistik zeigen, dass im Jahr 2007 der Bekämpfung von Verstößen nach § 168 StGB eine erhöhte Aufmerksamkeit geschenkt wurde.
Darüber hinaus hat das Bundeskriminalamt den Kontakt zum Bundesministerium für Finanzen intensiviert. In mehreren konkreten Fällen wurde eine gemeinsame Vorgehensweise koordiniert.
Mit dem BMF wurde im Rahmen dieser Besprechungen ein Projekt initiiert, das eine Kooperation in der Ausbildung der zuständigen Organe im BMF und BMI vorsieht.
Zu den Fragen 35 und 36:
Bei Verstoß gegen das Glücksspielgesetz erfolgt die Sicherstellung nach § 53 GSpG. Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer BPD. Die Behörden können sich bei der Vollziehung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabebehörde bedienen.
Der Verfall ist im § 17 VStG geregelt.
Bei Verstoß gegen § 168 StGB erfolgt die Sicherstellung nach § 110 StPO. Zuständig ist die Kriminalpolizei. Nach § 20b StGB können die sichergestellten Gegenstände dem Verfall zugeführt werden.
Die Entscheidung über den Verfall obliegt den Justizbehörden. Ich darf Sie daher auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage zur ZI 2638/J-NR2007 durch die Frau Bundesminister für Justiz verweisen.
Zu Frage 37:
Die Anzahl der sichergestellten bzw. beschlagnahmten Geldspielautomaten (Aufschlüsselung nach Jahren und Bundesländern) ist aus der unten stehenden Tabelle ersichtlich.
|
|
2006 |
2007 |
|
Oberösterreich |
2 |
3 |
|
Salzburg |
0 |
30 |
|
Vorarlberg |
3 |
|
|
Niederösterreich |
9 |
14 |
|
Tirol |
7 |
28 |
|
Steiermark |
31 |
15 |
|
Burgenland |
5 |
20 |
|
Wien |
0 |
1 |
|
Kärnten |
0 |
7 |
Zu den Fragen 38 und 39:
Der unten stehenden Tabelle kann die Anzahl der ausgefolgten bzw. für verfallen erklärten Geldspielautomaten, aufgeschlüsselt nach Jahren und Bundesländern, entnommen werden.
|
|
Ausfolgung |
Für „Verfallen“ erklärt |
||
|
|
2006 |
2007 |
2006 |
2007 |
|
Oberösterreich |
Keine Fälle bekannt |
Keine Fälle bekannt |
Keine Fälle bekannt |
Keine Fälle bekannt |
|
Salzburg |
0 |
2 |
0 |
0 |
|
Vorarlberg |
0 |
0 |
0 |
1 (2 Verfahren noch anhängig) |
|
Niederösterreich |
2 |
0 |
2 |
2 |
|
Tirol |
siehe unten |
s.u. |
s.u. |
s.u. |
|
Steiermark |
1 |
2 |
29 |
13 |
|
Burgenland |
1 |
2 |
0 |
7 |
|
Wien |
0 |
0 |
0 |
1 |
|
Kärnten |
0 |
0 |
0 |
1 |
Tirol
Von der Veranstaltungsbehörde in Innsbruck (Stadtmagistrat Innsbruck) mussten im Jahr 2006 keine Geldspielapparate ausgefolgt werden. Auch im Jahre 2007 wurden bislang keine Geldspielautomaten ausgefolgt. Die meisten Verfahren sind noch nicht abgeschlossen, deshalb kann nicht beantwortet werden, wie viele Geräte nach einer Beschlagnahme verfallen sind.
Zu Frage 40:
Die Entscheidung über die Verwertung der Geldspielautomaten nach der StPO obliegt den Justizbehörden. Ich darf Sie daher auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage zur ZI 2638/J-NR2007 durch die Frau Bundesminister für Justiz verweisen.
Zu Frage 41:
Da die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten auch die Verwaltungsbehörden betrifft, können hier keine zentralen Maßnahmen gesetzt werden. Die Dokumentation erfolgt bei den zuständigen Behörden.
Zu den Fragen 42 und 43:
Die Kompetenz für die Genehmigung von Geldspielautomaten in Wettcafes und Wettbüros liegt gemäß der Regelung für das kleine Glücksspiel bei den Bundesländern. Von Seiten der Sicherheitsbehörden können daher nur verstärkt Kontrollen durchgeführt werden, um Verstöße gegen das Glücksspielgesetz und gegen § 168 StGB zu verhindern.
Zu Frage 44:
In Oberösterreich, Niederösterreich, Wien, Kärnten, der Steiermark und Salzburg erfolgten keine Betriebsschließungen; jedoch erfolgten in Linz und Ried i.I vorläufige Sicherstellungen von Roulette- und Kartenspieltischen über Gerichtsauftrag.
In Vorarlberg erfolgte 1 freiwillige Betriebsschließung im Jahr 2007
Im Burgenland wurde 2007 ein Betrieb behördlich geschlossen.
In Tirol wurden im Jahr 2006 keine Betriebe geschlossen, in denen illegales Glückspiel nach dem Glückspielgesetz betrieben wurde. Im Jahr 2007 gab es zwei Schließungen.
Zu Frage 45:
Nach §§ 20f StGB kann eine Abschöpfung der Bereicherung dann erfolgen, wenn Vermögensvorteile durch eine mit Strafe bedrohte Handlung erlangt werden konnten. Dies wäre bei der Verletzung des § 168 StGB der Fall. Eine Gewinnabschöpfung ist somit möglich.
Zu Frage 47:
Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in die Kompetenz meines Ressorts. Es darf auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage zur ZI. 2489/J-NR 2007 durch den Herrn Bundesminister für Finanzen verwiesen werden.
Zu Frage 48:
Da die Wahrnehmung des Glücksspielmonopols dem BMF obliegt, wird auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage zur Zl 2489J-NR 2007 durch den Bundesminister für Finanzen verwiesen.
Zu Frage 49:
Im Innenressort sind keine gesetzlichen Bestimmungen bekannt, die das Anbieten von legalem Glücksspiel und Sportwetten auf einer Internetseite verbietet. Es ist jedoch darauf zu achten, dass eine Konzession für das Anbieten elektronischer Lotterien vorliegt. So dies nicht der Fall ist, darf das Glücksspiel nicht angeboten werden, da dies dem Glücksspielgesetz widerspricht.
Zu Frage 50:
Dies ist von der Rechtslage in den betroffenen Ländern abhängig.
Zu Frage 51:
Die Zulassung eines Wertpapiers eines Emittenten (Unternehmen) zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr bei der Wiener Börse ist nach den einschlägigen nationalen Bestimmungen des Börserechts zu beurteilen und ist unabhängig von Konzessionspflichten zu betrachten.
Zu Frage 52:
Die Vollstreckung von inländischen Straferkenntnissen und Urteilen in Mitgliedstaaten der EU richtet sich nach dem EU – JGZ (Justizielle![]()
Zusammenarbeit
in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union). Für die Vollziehung ist das BMJ zuständig und es wird daher auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage zur ZI 2638/J-NR2007 durch die Frau Bundesminister für Justiz verwiesen.
Zu Frage 54:
Die gesetzlichen Gegebenheiten in der Schweiz sind durch die Novelle vom 1.April 2005 den österreichischen zum Teil sehr ähnlich. Glücksspielautomaten dürfen nur in konzessionierten Spielbanken betrieben werden und wurden aus den Gaststätten gemäß dem neuen Gesetz entfernt. Jedoch wurden viele durch „Geschicklichkeitsspielautomaten“ ersetzt. Diese Thematik ist von den einzelnen Kantonen zu bewilligen.
Zu Frage 55:
Das Aufstellen von Geldspielautomaten ist Teil des kleinen Glücksspiels und fällt daher in die Kompetenz der Länder. Daher sind Überlegungen in diese Richtung von den dortigen Stellen zu tätigen.
Zu Frage 56:
Die Änderungen der Spielverordnung in Deutschland sind sehr vielschichtig. Sie stellen jedenfalls einen Diskussionspunkt bei Überlegungen zu Gesetzesnovellen betreffend das Glücksspielgesetz dar.
Zu den Fragen 57, 61, 62, 63 und 64:
Das so genannte „kleine Glücksspiel“ ist aus dem Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen und fällt somit in die Zuständigkeit der Bundesländer. Allfällige technische Beschränkungen, Überprüfungen bzw. Typisierungen von Geldspielautomaten sind daher vom jeweiligen Bundesland im eigenen Wirkungsbereich zu regeln. Eine Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers ist nicht gegeben.
Zu Frage 58:
In nahezu allen Fällen bedienen sich die Verwaltungsstrafbehörden bei der Kontrolle von Geldspielautomaten der Polizei. Im Übrigen darf auf die Beantwortung der Fragen 15, 16 und 25 verwiesen werden.
Zu Frage 59:
Burgenland
2006: 1 Anzeige nach § 168 StGB
2007: 5 Anzeigen nach dem Glücksspielgesetz
Kärnten
2006: keine
2007: eine Anzeige nach § 52 Abs.1 Z 5 Glücksspielgesetz
Niederösterreich:
2006: keine, 2007: 2 Anzeigen nach § 146 StGB und 4 Anzeigen nach
§ 168 StGB
Oberösterreich
2006: 7 Anzeigen gem. § 168 StGB
2 Anzeige gem. § 146 StGB
14 Anzeigen gem. OÖ Spielapparategesetz
2007: 6 Anzeigen gem. § 168 StGB
2 Anzeige gem. § 146 StGB
14 Anzeigen gem. OÖ Spielapparategesetz
Zusätzlich wurden Übertretungen nach der Gewerbeordnung, Fremdenpolizei- und Meldegesetz festgestellt und angezeigt.
Steiermark
2006: Anzeigen nach d. Veranstaltungsgesetz, Spielapparate VO, Verstrickungsbruch, Glückspiel (§ 168/ 1 StGB), Betrug bzw. schwerer Betrug, § 52/1 GSpG bzw. erfolgten Sachverhaltsdarstellungen an die STA.
2007: Anzeigen nach d. Veranstaltungsgesetz, Spielapparate VO, Verstrickungsbruch, Glückspiel (§ 168/ 1 StGB), Betrug bzw. schwerer Betrug, § 52/1 GSpG bzw. erfolgten Sachverhaltsdarstellungen an die STA.
Tirol
Eine Quantifizierung der Anzeigen, die Bezug auf Kontrollen von Geldspielautomaten haben, kann nicht vorgenommen werden, da diesbezüglich keine Statistiken geführt werden.
Wien
In den Jahren 2006 und 2007 wurden jeweils 9 Anzeigen nach § 168 StGB durchgeführt.
Zu Frage 60:
Diese Frage fällt nicht in die Kompetenz meines Ressorts. Es darf auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage ZI. 2489J-NR2007 durch den Herrn Bundesminister für Finanzen verwiesen werden.
Zu den Fragen 65 und 66:
Die technische Manipulation von Geldspielapparaten kann prinzipiell nicht ausgeschlossen werden. Daher darf diesbezüglich auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage ZI. 2489J-NR2007 durch den Herrn Bundesminister für Finanzen verwiesen werden, da das Glücksspielmonopol in seine Zuständigkeit fällt.
Zu den Fragen 67 und 68:
Sachverständige können sowohl von der Verwaltungsbehörde als auch vom Gericht herangezogen werden. Bezüglich der Gerichtssachverständigen darf auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage ZI 2638/J-NR2007 durch die Frau Bundesminister für Justiz verwiesen werden.
Die Verwaltungsbehörden haben dabei die besonderen Bestimmungen für Sachverständige im AVG zu beachten, das auch Befangenheitsgründe normiert.
Zu Frage 69:
Diese Frage kann mangels genauer Kenntnis der nationalen Gesetzesbestimmungen in den einzelnen Mitgliedsstaaten nicht beantwortet werden.
Zu Frage 70:
Der Spieler, insbesondere der Jugendliche, soll natürlich nach Möglichkeit durch geeignete gesetzliche Bestimmungen und behördliche Kontrollen geschützt werden. Jeder erwachsene Mensch ist für sein Handeln (Spielverhalten) selbst verantwortlich. Kinder und Jugendliche können vor allem von ihren Eltern durch geeignete Aufsicht, Aufklärung und laufende Überprüfung der finanziellen Gebarung vor Suchtverhalten geschützt werden. Ein Spieler mit bereits krankhaftem Verhalten muss einer geeigneten Therapie (ua mit Internet-Abstinenz) selbst zustimmen und kann nicht dazu gezwungen werden.
Von Seiten des Innenressorts wird im Bezug auf Spielerschutz der Vorschlag zur Glücksspielgesetz-Novelle 2007 unterstützt, demnach beispielsweise nur volljährige Personen Zutritt zu Video Lotterie Terminals gewährt werden soll (§ 12a GSpG).
Zu den Fragen 71 und 72:
Die vorliegende Novelle zum Glücksspielgesetz wurde durch das Innenressort geprüft. Da dem Spielerschutz und der Verhinderung von Begleitkriminalität (z.B.: Geldwäsche) höchste Priorität eingeräumt wird, wird diese von Seiten des BMI unterstützt.
Die Regelung des kleinen Glücksspiels fällt in die Kompetenz der Länder.
Zu den Fragen 73, 74 und 75:
Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen handelt es sich bei der Spielsucht um eine Krankheit. Daher fällt die Beantwortung dieser Frage nicht in die Kompetenz meines Ressorts. Die Beantwortung dieser Frage obliegt der Frau Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend.
Zu Frage 76:
Die interministerielle Arbeitsgruppe besteht noch immer. Die konkreten Ergebnisse sind noch abzuwarten. Es werden jedoch eine Vielzahl sinnvoller Maßnahmen diskutiert, die aller Voraussicht nach auch zur Umsetzung gelangen werden.
Zu Frage 77
Das BMI war zu dieser Konferenz eingeladen und Vertreter des Bundeskriminalamtes und der BPD–Wien waren anwesend. Dabei wurde auf die bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten und vor allem auf die Spruchpraxis der Bezirksgerichte hingewiesen.
Zu Frage 78:
Die in den Stellungnahmen der Bundesländer enthaltenen Argumente sind teilweise nicht von der Hand zu weisen. Durch eine Änderung des Glücksspielgesetzes allein wird das Problem nicht zu lösen sein. Deshalb ist auch eine Forcierung der Schulung der zuständigen Organe in Planung.
Zu Frage 79:
Aus Gründen
der General- und Spezialprävention ist eine Anhebung des Strafrahmens im
§ 168 StGB wünschenswert. Die diesbezügliche Zuständigkeit
liegt aber beim Bundesministerium für Justiz.
Zu Frage 80:
Selbstverständlich werden von Seiten des Ressorts alle Anzeigen wegen des Verdachtes nach § 168 StGB verfolgt. So dies wissentlich nicht getan wird, würde Amtsmissbrauch vorliegen. Nach Art. 23 BVG haften die Organe, wenn durch rechtswidriges Verhalten schuldhaft ein Schaden entstanden ist.
Zu Frage 81:
Die einschlägigen Bestimmungen des StGB sowie die des Glücksspielgesetzes werden wie auch schon in der Vergangenheit vollzogen werden, soweit diese in die Zuständigkeit des Innenressorts fallen.
Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt die endgültigen Ergebnisse der interministeriellen Arbeitsgruppe nicht vorliegen, kann noch keine Stellungnahme bezüglich ordnungspolitischer Maßnahmen abgegeben werden.
Zu Frage 82:
Das Glücksspielwesen ist in der EU nicht harmonisiert. Der Europäische Gerichtshof hat wiederholt bekräftigt, dass Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Art 49 EG-Vertrag abgebaut werden müssen. Allerdings sind Einschränkungen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt, wie z. B. um die Verbraucher zu schützen, betrügerische Aktivitäten im Vorfeld zu verhindern oder der Versuchung vorzubeugen, bei Glücksspielen unverhältnismäßige Ausgaben zu tätigen. Das österreichische Glücksspielgesetz nutzt diese Einschränkungen.
Zu den Fragen 83, 84 und 85:
In diesem Zusammenhang darf darauf verwiesen werden, dass „Meinungen oder Beurteilungen“ nicht Gegenstand des parlamentarischen Fragerechtes gemäß Art. 52 B-VG sind (vgl. dazu als Beispiel unter vielen die Anfragebeantwortung des BM.I unter 793/AB XXII. GP: „Ich darf darauf hinweisen, dass Wertungen, Meinungen oder Ansichten keine Angelegenheiten der Vollziehung im Sinne des Art. 52 Abs. 1 B-VG darstellen und daher nicht Gegenstand des parlamentarischen Interpellationsrechts sind.“)
Abgesehen davon, darf ich nochmals darauf hinweisen, dass das „kleine Glücksspiel“ in die Kompetenz der Länder fällt und im Bezug auf eine konkrete Änderung im Glücksspielgesetz durch Initiative des zuständigen Ministeriums, diese im BMI genau analysiert und geprüft wird und erst dann dazu Stellung genommen werden kann.