2631/AB XXIII. GP

Eingelangt am 06.02.2008
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

DIE BUNDESMINISTERIN
FÜR JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0135-Pr 1/2007

 

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 2638/J-NR/2007

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Glücksspiel- und Wettangebote: Illegales Glücksspiel / Glücksspielbetrug – gerichtliche Verfahren 2006 und 2007“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1, 3 bis 18, 21, 22, 24 bis 30:

In der Verfahrensautomation Justiz (VJ) werden Daten, die die Zuordnung der angezeigten Personen zu bestimmten Gruppen ermöglichen könnten, nicht erfasst; bei Strafanzeigen wegen § 168 StGB ist daher aus den Registern nicht ersichtlich, ob es sich bei den Angezeigten um Verantwortliche diverser Kasinos, Gastronomen, Spielhallenbetreiber, Automateneigentümer und –pächter, um Wettanbieter virtueller Hunderennen oder um andere Personen handelt, sodass die Ergebnisse automationsunterstützter Abfragen zu den einzelnen Anzeigen wegen § 168 StGB den genannten Gruppen nicht zugeordnet werden können. Zu diesem Zweck wäre die händische Aushebung und Durchsicht jedes einzelnen Tagebuches bzw. Gerichtsaktes notwendig. Dies wäre mit einem unverhältnismäßig hohen und in der Praxis nicht bewältigbaren Verwaltungsaufwand verbunden, weshalb ich um Verständnis ersuche, wenn ich von der Beantwortung dieser Fragen Abstand nehmen muss.

Zu 2:

Die Schließung von Kasinos fällt nicht in die Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit.

Zu 19 und 20:

Grundsätzlich wäre der Sachverhalt bei der Bewertung von „Hundewetten“ als Glücksspiel (also als Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen oder das ausdrücklich verboten ist) unter § 168 StGB zu prüfen. Liegen Bereicherungsvorsatz, Vermögensschaden sowie Vorspiegelung falscher Tatsachen bzw. Manipulationen vor, so wäre der beschriebene Sachverhalt auch in Richtung §§ 146ff StGB zu prüfen, wobei echte Idealkonkurrenz zu § 168 StGB bestehen könnte. Die strafrechtliche Beurteilung konkreter Sachverhalte fällt jedoch in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften und der unabhängigen Gerichte.

Zu 23, 39 und 50:

Ich erlaube mir, auf die Anfragebeantwortung des Bundesministers für Inneres zur Zahl 2596/J-NR/2007 zu verweisen.

Zu 31:

In den Jahren 2006 und 2007 wurden insgesamt sechs Personen wegen § 168 StGB verurteilt, und zwar im Jahr 2006 zwei Personen durch das Bezirksgericht Amstetten sowie eine Person durch das Bezirksgericht Dornbirn und im Jahr 2007 jeweils eine Person durch die Bezirksgerichte Eisenstadt, Hall in Tirol und Telfs. Von den Verfahren, die in den Jahren 2006 und 2007 gerichtsanhängig wurden, sind österreichweit noch Verfahren gegen insgesamt 90 Personen offen.

Zu 32, 42 bis 45:

Die Frage, ob Automaten nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen illegalen Glücksspiels oder „Glücksspiel-Betruges“ eingezogen (und vernichtet) werden können, ist jeweils im Einzelfall anhand der Voraussetzungen für die Einziehung nach § 26 StGB zu beantworten.

Es besteht keine Liste sämtlicher in Strafverfahren beschlagnahmter und eingezogener Gegenstände, die auf automationsunterstütztem Weg die Geld- oder Glücksspielautomaten ausweisen könnte. Die händische Auswertung sämtlicher in Frage kommender Akten ist in der Praxis wegen des unvertretbar hohen Aufwandes undurchführbar, insbesondere weil sich eine Recherche nicht nur auf Verfahren im Zusammenhang mit § 168 StGB beschränken könnte. Es ist mir daher nicht möglich, diese Fragen zu beantworten.

Zu 33:

Der Oberste Gerichtshof hat seit Mitte der 90er Jahre mehrfach entschieden, dass bei verbotenen Spielen der Verlierer die bezahlte Wett- oder Spielschuld zurückfordern kann (RIS-RS0025607). Soweit Hundewetten im Einzelfall als verbotenes Spiel zu qualifizieren sind, kann im Lichte dieser Rechtsprechung von einer Rückforderbarkeit der Verluste ausgegangen werden. Überdies macht die Verheimlichung des – einem Teil bereits bekannten – Ausgangs eine Wette wegen Arglist ungültig             (§ 1270 zweiter Satz ABGB). Auch in diesem Fall kann der Wetteinsatz zurückgefordert werden.

Zu 34:

Zur Beurteilung des Ausmaßes der organisierten Kriminalität beim illegalen Glücksspiel und zur Erstellung einer nach Nationalitäten gegliederten Aufstellung der in diesem Zusammenhang tätigen kriminellen Vereinigungen oder Organisationen liegt dem Bundesministerium für Justiz kein verlässliches Datenmaterial vor.

Zu 35:

Dem Bundesministerium für Justiz liegen zu einem Nichtvollzug veranstaltungs- und glücksspielrechtlicher Gesetzesbestimmungen in den Bundesländern keine Wahrnehmungen vor. Gelegentlich sind Äußerungen von Vertretern aus den Bundesländern bekannt geworden, die im Hinblick auf die Subsidiarität gegenüber dem gerichtlichen Strafrecht über mangelnde Möglichkeiten zum Einschreiten geklagt haben. Dies wäre aber gegebenenfalls Ausfluss des Doppelbestrafungsverbotes.

Was die Frage des  Amtsmissbrauches (§ 302 StGB) durch die zuständigen Behörden und die Polizei betrifft, so wäre der Tatbestand erfüllt, wenn ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechts als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht. Der Missbrauch wird in der Regel durch aktives Tun erfolgen. Er kann aber auch durch Unterlassen geschehen, indem von der Befugnis pflichtwidrig kein Gebrauch gemacht wird; der Beamte mithin seiner Amtspflicht zuwider untätig bleibt. Das träfe etwa dann zu, wenn (entgegen § 78 StPO) die Erstattung der Anzeige wegen eines (gerichtlich oder verwaltungsstrafbehördlich zu ahndenden) strafbaren Verhaltens unterlassen wird (Leukauf/Steininger, Kommentar3, § 302 RN 31).

Zu 36:

Diese Kontrollmaßnahmen fallen nicht in die Zuständigkeit des Justizressorts, weshalb ich zu dieser Frage nicht Stellung nehmen kann.

Zu 37 und 38:

Dem Bundesministerium für Justiz liegen keine ausreichenden Daten für eine seriöse Einschätzung der Anzahl illegal betriebener Automaten-Kasinos und Geldspielautomaten vor.

Zu 40, 41 und 48:

Bei einem Verstoß gegen § 168 StGB kann eine (vorläufige) Sicherstellung gemäß § 110 StPO von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden, wenn sie aus Beweisgründen, zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche oder zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung, des Verfalls, der Einziehung oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung erforderlich scheint. Die Durchführung obliegt der Kriminalpolizei. Gemäß § 115 StPO kann die Staatsanwaltschaft gegebenenfalls die Beschlagnahme bei Gericht beantragen.

Eine Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB betrifft Vermögensvorteile, die durch eine mit Strafe bedrohte Handlung erlangt oder für deren Begehung empfangen wurden. Da die Abschöpfung der Bereicherung kein Verschulden voraussetzt und deshalb keinen Strafcharakter hat, wirkt die Abschöpfung gegen jeden, der unmittelbar bereichert worden ist.

Unter dem Begriff „Verfall“ gemäß § 20b StGB ist die Einziehung von Vermögenswerten, die entweder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation oder einer terroristischen Vereinigung unterliegen, die als Mittel der Terrorismusfinanzierung bereit gestellt oder gesammelt wurden, zu verstehen. Voraussetzung des (gerichtlichen) Verfalls ist somit der Nachweis einer kriminellen Organisation oder einer terroristischen Vereinigung ebenso wie deren Verfügungsmacht über die betroffenen Vermögensgegenstände.

§ 26 StGB ordnet die Einziehung von Gegenständen an, mit denen die Tat ausgeführt wurde oder werden sollte oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, aber nur unter der Bedingung, dass wegen der besonderen Beschaffenheit des Gegenstandes die Gefahr besteht, dass mit ihm neue, mit Strafe bedrohte Handlungen begangen werden können. Von einer Einziehung ist allerdings abzusehen, wenn der Berechtigte die besonders gefahrenbegründete Beschaffenheit der Gegenstände beseitigt. Gegenstände, die auch und überwiegend rechtmäßigem Gebrauch dienen und im Handel ohne weiters erworben werden können, dürfen nach dieser Bestimmung jedoch nicht eingezogen werden (Fabrizy, StGB9 § 26 Rz 1), weshalb eine Einziehung von Glückspielautomaten aus Sicht des Bundesministeriums für Justiz fraglich erscheint.

Zu 46:

Fragen dieser Art werden im Bundesministerium für Justiz derzeit in einer Arbeitsgruppe zur Neuordnung und Optimierung der Statistik erörtert.

Zu 47:

Die Schließung von Betrieben, in denen illegales Glücksspiel betrieben wird, fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Justiz.

Zu 49:

Ja. Der Oberste Gerichtshof hat seit Mitte der 90er Jahre bereits mehrfach entschieden, dass bei verbotenen Spielen der Verlierer die bezahlte Wett- oder Spielschuld zurückfordern kann (RIS-RS0025607).

Zu 51:

Der Verfahrensautomation Justiz (VJ) lässt sich nicht entnehmen, ob Betrugshandlungen einen „Glücksspiel-Hintergrund“ aufweisen. Ein solcher Zusammenhang könnte nur über eine händische Auswertung mehrerer tausend Betrugsanzeigen festgestellt werden. Dies wäre mit einem unverhältnismäßig hohen und in der Praxis nicht bewältigbaren Verwaltungsaufwand verbunden, weshalb ich um Verständnis ersuche, wenn ich von der Beantwortung dieser Fragen Abstand nehmen muss.

Zu 52:

§ 168 StGB ist ein Offizialdelikt, das bei entsprechender Verdachtslage in allen Fällen von Amts wegen zu verfolgen ist. Gemäß § 2 Abs 1 StPO sind die Staatsanwaltschaften im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet, jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Verdacht einer Straftat, die nicht bloß auf Verlangen einer hiezu berechtigten Person zu verfolgen ist, in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären. Ich habe derzeit keinen Anlass zu vermuten, dass die zuständigen Behörden dieser Verpflichtung nicht nachkämen.

Zu 53 bis 55, 58, 59 und 65:

Ich erlaube mir, auf die Anfragebeantwortung des Bundesministers für Finanzen zur Zahl 2489/J-NR/2007 zu verweisen.

Zu 56:

Das Personalstatut der Unternehmen, soweit sie juristische Personen sind, ist das Recht des Staates, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz seiner Niederlassung hat (§ 10 IPRG). Dieses Recht bestimmt Entstehung und Untergang der juristischen Person, ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Rechtsfähigkeit. Dieses Sitzstatut gilt aber nicht ausnahmslos. Der OGH hat in Folge der Rechtsprechung des EuGH erkannt, dass das Personalstatut juristischer Personen, die in einem Mitgliedstaat der EU rechtswirksam gegründet worden sind, das Recht des Staates ist, in dem nach dem Gründungsvertrag der Sitz der Gesellschaft liegt (Gründungsstatut).

Welches Recht auf Verträge anzuwenden ist, die solche Unternehmen schließen, ist im Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht von 1980 (Römer Übereinkommen oder EVÜ) geregelt. Im Allgemeinen können die Vertragsparteien ein Recht wählen (die Rechtswahlmöglichkeit ist zum Schutz der schwächeren Partei nur bei Verbraucherverträgen und bei Arbeitsverträgen beschränkt). Haben sie kein Recht gewählt, so gilt das Recht des Staates, in dem die Vertragspartei ihre Niederlassung hat, die die charakteristische Leistung erbringt, bei Verbraucherverträgen das Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das erwähnte Übereinkommen regelt nur zivilrechtliche Fragen, nicht solche des öffentlichen Rechts wie etwa, welches Recht die Steuerpflicht der Gesellschaft bestimmt.

 

Außervertragliche Ansprüche gegen die Glückspielunternehmen aus unlauterem Wettbewerbsverhalten sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, auf dessen Markt sich der Wettbewerb auswirkt (§ 48 Abs. 2 IPRG). Das wird auch nach dem In-Kraft-Treten der Rom II Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht – „Rom II“) am 11.1. 2009 gelten (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung); für wettbewerbswidrige Handlungen, die ausschließlich die Interessen eines bestimmten Konkurrenten beeinträchtigen, wird dann aber nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung das Recht des Staates maßgebend sein, in dem der schädigende Erfolg eintritt, oder zu dem eine stärkere Beziehung besteht.

Zu 57:

Bei § 52 GlücksspielG handelt es sich um einen Verwaltungsstraftatbestand, der nicht meiner Vollziehung unterliegt.

Eine nach § 52 GlücksspielG verhängte Geldstrafe kann im EU-Ausland auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses des Rates 2005/214/JI vom 24.2.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, der in Österreich – was Entscheidungen von Verwaltungsbehörden anlangt – durch das EU-VStVG umgesetzt werden wird, das am 1.3.2008 in Kraft treten wird.

Im Verhältnis zu Drittstaaten kommt eine Vollstreckung (auch von Entscheidungen von Verwaltungsbehörden) auf der Grundlage des Übereinkommens über die internationale Geltung von Strafurteilen, BGBl. Nr. 249/1980, in Betracht.

Zu 60:

Mit den in der Frage angesprochenen Video Network Terminals musste sich mein Ressort bislang nicht befassen, weshalb deren technische Möglichkeiten und strafrechtliche Signifikanz in Richtung § 168 StGB nicht seriös beurteilt werden können.

Zu 61 und 63:

Im Artikel der Zeitschrift „Falter“ Nr. 47/07 vom 21.11.2007 kritisiert der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige DI Peter Mares einen Grazer Gutachter, „die Automaten nur technisch, aber nicht aus der subjektiven Sicht der Spieler“ untersucht zu haben. Aus dem folgenden Absatz ergibt sich, dass das Gutachten des kritisierten Sachverständigen offenbar in einem Verwaltungsverfahren (zur behördlichen Genehmigung des Spielapparats) vorgelegt wurde.

Ein weiterer allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, Peter Lang, kritisierte eine „Expertise, mit deren Hilfe in Niederösterreich 2.500 Automaten bewilligt werden konnten“. Auch hier wurden die Gutachten offensichtlich für ein Verwaltungsverfahren erstellt.

Da dem Bundesministerium für Justiz nicht bekannt ist, von wem die Gutachten erstellt, eingeholt oder vorgelegt wurden, ist mir eine Beurteilung, ob die kritisierten Sachverständigen allgemein beeidet und gerichtlich zertifiziert sind, ob sie eine allfällige Befangenheit verschwiegen haben und in welcher Form ihre Gutachten gewürdigt worden sind, nicht möglich.

Konsequenzen für die gerichtliche Zertifizierung sowie die Bestellung und Beauftragung von Sachverständigen im Gerichtsverfahren können aus den geschilderten Sachverhalten daher nicht abgeleitet werden.

Gerichtssachverständige sind nach Punkt 2.3 der Standesregeln des Hauptverbands der Gerichtssachverständigen, denen allgemeine Gültigkeit zukommt, verpflichtet, den Auftraggeber/innen unverzüglich und in jedem Stadium der Gutachterarbeit alle Gründe mitzuteilen, die ihre Unabhängigkeit, Objektivität und Unparteilichkeit fraglich erscheinen lassen könnten. Die Frage einer allfälligen Befangenheit haben die Sachverständigen erstmals nach ihrer Beauftragung, und zwar auch ohne entsprechenden Hinweis der Auftraggeber/innen oder einer Partei des Verfahrens oder der Verfahrensbeteiligten zu prüfen. Darüber hinaus haben die Sachverständigen bei ihrer Arbeit jeden Anschein einer Befangenheit zu vermeiden. Die Einhaltung dieser Standesregeln wird für Verbandsmitglieder vom Verband disziplinarisch überwacht und unterliegt im Rahmen der Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit insoweit auch der Aufsicht der Listen führenden Landesgerichtspräsidenten und -präsidentinnen.

Zu 62:

Folgende Sachverständige sind derzeit im Fachgebiet „Glücksspiel“ eingetragen:

-          LGZ Graz: Michael Gruja

-          LG Innsbruck: Dr. Anton Hager

-          LG Wr. Neustadt: Peter Lang

-          LG Klagenfurt: Ing. Manfred Traffler

Weiters sind folgende Sachverständige (soweit sie nicht bereits genannt wurden) derzeit im Fachgebiet „Verkaufsautomaten, Spielautomaten, Feuerzeuge“ eingetragen:

-          HG Wien: Wilhelm Kny, DI Peter Mares, Alfred Karl Weichselberger

-          LG Linz: Richard Pedri

-          LG Leoben: Josef Klaushofer, Georg Klinkosch

-          LGZ Graz: Otto Bauer, Ing. Herbert Baumgartner, Michael Bicha,
Rupert Schober

-          LG Klagenfurt: Helmuth Paar

Die Unabhängigkeit dieser Sachverständigen wird im Gerichtsverfahren durch die prozessualen Vorschriften gesichert (StPO, ZPO). Sie unterliegen überdies im Rahmen der Überprüfung ihrer Vertrauenswürdigkeit der Aufsicht der Listen führenden Landesgerichtspräsidenten und Landesgerichtspräsidentinnen sowie – soweit sie Verbandsmitglieder sind – ihres Verbandes.

Zu 64:

Die Befangenheit von Sachverständigen ist für den Bereich des Gerichtsverfahrens nach den Bestimmungen der StPO und ZPO geltend zu machen, deren Auslegung im Einzelfall der unabhängigen Rechtsprechung vorbehalten bleibt.

Zu 66 bis 68:

Zu den zivilrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten ist festzuhalten, dass bei verbotenen Spielen der Verlierer nach herrschender Rechtsprechung die Möglichkeit hat, die bezahlte Wett- oder Spielschuld zurückzufordern. Darüber hinaus sind auch weitere Ansprüche aus der Teilnahme an verbotenen Spielen denkbar, etwa wenn der Spieler aufgrund einer „Spielsucht“ mit Krankheitswert weiterhin spielt und verliert. Hier können Bereicherungsansprüche wegen der Ungültigkeit des Vertrags in Betracht kommen.

Die Einführung genereller Schutzbestimmungen auf verwaltungsrechtlicher Ebene fällt in die Zuständigkeit der Länder. Solche Standards wären unter dem Vorbehalt zu begrüßen, dass sie die schadenersatzrechtlichen Ansprüche von Spielern nicht einschränken.

Denkbar wären allenfalls auch verbraucherrechtliche Vorgaben für das so genannte „kleine Glücksspiel“, die im Ergebnis auf ein, den verwaltungsrechtlichen Kautelen des § 25 Abs. 3 GlücksspielG für das „große Glücksspiel“ entsprechendes Schutzniveau hinaus laufen (etwa verschärfte Informationspflichten und Pflichten zur Prüfung der Bonität und des Verdachts auf Spielsucht sowie allenfalls zur Sperre eines gefährdeten Spielteilnehmers). Es ist aber fraglich, ob es solcher Regelungen gegen ohnehin illegale Spiele überhaupt bedarf.

Zu 69, 70 und 76:

Maßnahmen zur Prävention von Spielsucht fallen grundsätzlich nicht in die Kompetenz meines Ressorts. Wie in anderen Suchtbereichen wird das Justizressort aber auch in diesem Bereich alle sinnvollen präventiven Maßnahmen unterstützen.

Zu 71 und 72:

Dem Bundesministerium für Justiz liegen noch keine konkreten Ergebnisse aus der interministeriellen Arbeitsgruppe des Bundesministeriums für Finanzen zum Glückspielwesen vor. Seit der ersten österreichischen Glücksspielkonferenz am 25. und 26. April 2007, an der auch Vertreter meines Ressorts teilgenommen haben, ist das Bundesministerium für Finanzen diesbezüglich nicht mehr an das Bundesministerium für Justiz herangetreten. Das Justizressort hat im Wesentlichen die Meinung vertreten, dass mit den bestehenden der Justiz zur Verfügung stehenden Instrumentarien grundsätzlich das Auslangen gefunden werden kann.

Zu 73 und 74:

Einer Änderung des Strafgesetzbuches bedarf es derzeit aus Sicht des Bundesministeriums für Justiz nicht, wobei noch darauf verwiesen sei, dass die Höhe der Strafdrohung für die generalpräventive Wirksamkeit einer Bestimmung in der Regel von untergeordneter Bedeutung ist. Allenfalls können die Ergebnisse der interministeriellen Arbeitsgruppe Anlass zu einer Überprüfung der gerichtlichen Strafbestimmung geben.

Eine Änderung des Glücksspielgesetzes fällt nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz.

Zu 75:

Ein amtshaftungsrechtlich relevantes Verhalten von Organen kann sowohl in einer Handlung als auch im Unterlassen einer pflichtgemäßen Handlung bestehen. Voraussetzung ist überdies, dass eine Pflicht des Organs zum Tätigwerden bestanden hat und pflichtgemäßes Handeln den Schaden abgewendet hätte (RIS-RS0081378). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Angelegenheiten des Amtshaftungsrechts ressortieren zum Bundeskanzleramt.

Zu 77:

Aus der Sicht der von mir zu vertretenden KonsumentInnenrechte und auf der Basis der mir vorliegenden Informationen bestehen gegenwärtig nicht in allen an Österreich angrenzenden Mitgliedstaaten der EU Schutzbestimmungen auf dem Niveau der einschlägigen österreichischen Regelungen. Gerade bei grenznahen Spielstätten kann dies zu einer Verzerrung des Wettbewerbs und zum Ausweichen vor Kontrollen führen, die dem Schutz von spielsüchtigen KonsumentInnen dienen. Ich habe deshalb die vorliegende Anfrage zum Anlass genommen, den Auftrag zu erteilen, dass das Anliegen einer Harmonisierung der dem Schutz von KonsumentInnen dienenden rechtlichen Regelungen an die EU-Kommission herangetragen werde.

Zu 78 bis 80:

Die Beiträge sind mir bekannt. Ich sehe jedoch keinen Anlass, in meinem Zuständigkeitsbereich an einer ordnungsgemäßen Vollziehung der einschlägigen Bestimmungen zu zweifeln.

Zu 81:

Die Staatsanwaltschaften sind – dem Grundsatz der Amtswegigkeit (§ 2 Abs. 1 StPO nF) entsprechend – verpflichtet, jeden Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden Straftat in einem Ermittlungsverfahren aufzuklären. Gleiches gilt für die Kriminalpolizei. Sachverständige, die für die Beurteilung der Funktionsweise von Spielapparaten herangezogen werden müssen, können künftig (ohne Einschaltung des Gerichts im Wege von Vorerhebungen) von der Staatsanwaltschaft bestellt werden.


. Februar 2008



(Dr. Maria Berger)