2635/AB XXIII. GP
Eingelangt am 07.02.2008
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BM für Gesundheit, Familie und Jugend
Anfragebeantwortung

Frau
Präsidentin des Nationalrates
Maga. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMGFJ-11001/0219-I/A/3/2007
Wien, am 6. Februar 2008
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 2862/J der Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Frage 1:
Im § 38 LMSVG sind grundlegende Pflichten der Unternehmer geregelt, wie sie für alle diesem Gesetz unterliegenden Waren nach dem Europäischen Lebensmittelrecht, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das Allgemeine Lebensmittelrecht, sowie auch nach dem Europäischen Produktsicherheitsrecht bzw. seiner Umsetzung im PSG 2004 anzuwenden sind.
Zu diesen Unternehmerpflichten gehört im Rahmen der Verantwortung der Unternehmer gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 lit.a und b als mögliche Maßnahme auch die Rückholung nicht sicherer Ware.
Bekanntgewordene Rückrufaktionen durch Unternehmer betrafen die Firma Mattel mit mehreren fehlerhaften Kinderspielwaren, darunter Magnetspielzeug, Barbie-Puppen, Bindeez Spielzeugperlen, Aqua Dots sowie „Waldbewohner“ (Tierfiguren aus Kunststoff).
Frage 2:
Aufgrund der Unternehmerpflichten des LMSVG erfolgten Maßnahmen des Unternehmers wie zB. Außer-Verkehr-Setzung der Ware meist freiwillig. Insgesamt wurden 10 Rückholaktionen von bedenklichen Spielwaren durchgeführt und behördlich überwacht, diese betrafen:
Magnetspielzeug
Kinderspielware – Verdacht der Versetzung mit Drogen
Militärspielware
Servietten
Buch für Kleinkinder mit zu hohem Azofarbstoffgehalt
Diverse Puppen mit losen Kleinteilen
Jo Jo Bälle mit gefährlichen bzw. abbrechenden Kleinteilen
Frage 3:
Aufgrund der eingelangten Informationen wurden 44 Sofortmaßnahmen gesetzt.
Betroffene Produkte waren etwa zur Hälfte für Kinder von 0 - 3 Jahren bestimmt.
Im Falle der Spielzeuge Bindeez und Aqua Dots (Kinderspielware mit drogenartiger Chemikalie) wurde die Ware in drei Betrieben einer ebenfalls kontrollierten umfangreichen Verteilerliste erst über Veranlassung durch die Lebensmittelaufsicht (§ 39 LMSVG) aus dem Verkehr genommen. Ein anderer Handelsbetrieb hat diese Ware zwar beworben, aber aufgrund der rechtzeitigen Information durch die Lebensmittelaufsicht und firmeninterner Informationen erst gar nicht nach Österreich verbracht und somit nicht in Verkehr gesetzt.
Sofortmaßnahmen sind nicht zwangsläufig nur Rückholungen, sondern auch andere mögliche Bedingungen des § 39 LMSVG. Dazu gehört ein Verkaufsstopp mit oder ohne Vernichtung der Restbestände, eine Korrektur von Kennzeichnungsmängeln bzw. Anpassung der Kennzeichnung u.a.
Frage 4:
Im § 38 LMSVG sind grundlegende Pflichten der Unternehmer geregelt, wie sie für diesem Gesetz unterliegende Waren aus dem Europäischen Lebensmittelrecht, insbes. der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das Allgemeine Lebensmittelrecht, sowie auch aus dem Europäischen Produktsicherheitsrecht bzw. seiner Umsetzung durch das PSG 2004 anzuwenden sind. Durch diese Verpflichtungen und durch den Umstand, dass viele Handelsketten und Vertriebsorganisationen ihren Sitz nicht in Österreich haben, werden Rückrufe fehlerhafter Waren des LMSVG überwiegend firmenseits veranlasst. Die zugehörige Zahl ist nicht lückenlos zu erheben; insbesondere sind keine Daten zu Rückholungen über Versicherungen bekannt.
Frage 5:
1. Target Game, Pfeil und Bogen
2. Sport Armbrust
3. Pfeil und Bogen
4. Greifling – Schmetterling Celia
5. Nachziehhund aus Kunststoff
6. Holzzug mit Stecktieren
Frage 6:
Über RAPEX-System einlangende Meldungen werden nach den Grundsätzen der Risikoanalyse bewertet. Davon abhängig werden entsprechend Kontrollen durchgeführt. Größtenteils sind die in den RAPEX Meldungen enthaltenen Informationen der Labors der EU-Mitgliedstaaten unvollständig (oftmals fehlen Hersteller, Vertrieb, Lieferanten usw.), was die Recherchen erheblich erschwert.
Abgesehen vom generellen Auftrag an die Lebensmittelaufsicht, EU-Meldungen (ca. 250) in ihrem Wirkungsbereich nachzugehen, hat mein Ressort ausgehend von wiederkehrenden Warnmeldungen aus dem EU-Raum Prüfschwerpunkte gesetzt. So waren 2006 gehäuft Meldungen aus anderen Staaten zu gesundheitlichen Schäden durch Geschoßspielzeug zu beobachten, ebenso kam es wiederholt zu Meldungen über ein Erstickungsrisiko durch fehlerhaftes oder nicht normgerechtes Spielzeug für Kleinkinder.
Die vom BMGFJ veranlassten Schwerpunktaktionen bei Spielzeug im Jahr 2007 waren:
- Gefährdungspotential bei Geschoßspielzeug
- Spielzeug insbesondere für Kinder unter drei Jahren
- Als dritte Schwerpunktaktion wurde noch die Überwachung der Einhaltung der Phthalatverordnung durchgeführt.
Damit wurde dem risikobasierten Ansatz des neuen MIK (Mehrjährigen integrierten Kontrollplans) und den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen.
Frage 7:
Konkrete Kontrollzahlen können hier nicht genannt werden, da die Kontrolle von Spielzeug nicht gesondert ausgewiesen wird, sondern Teil der Handelskontrolle ist; angegebene Zahlen sind daher nur als orientierend zu werten.
Burgenland : Ermittlungen im Einzelhandel
Niederösterreich: amtliche Probennahmen: 39 Proben (nur Rapex)
Oberösterreich: amtliche Probennahmen: 71
Steiermark: amtliche Ermittlungen und Kontrollen: 126
amtliche Probennahmen: 27 Proben
Salzburg: 23 Proben
Tirol: Handelskontrollen und Überprüfungen zu 150 Rapex- Meldungen
Vorarlberg: amtliche Probennahmen: 50 Proben
Kärnten: amtliche Ermittlungen und Kontrollen: 213
amtliche Probennahmen: 12 Proben
Wien : amtliche Ermittlungen und Kontrollen: ca. 1900
amtliche Probennahmen: 100 Proben
Frage 8:
Die Marktüberwachung von Kinderspielzeug erfolgt im Rahmen der Vollziehung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), wodurch auch die gute Infrastruktur der Lebensmittelaufsicht genützt werden kann. Grundsätzlich ist es Sache der Lebensmittelaufsicht, Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen auch bei Spielzeug durchzuführen. In der Regel werden nicht alle Organe der Lebensmittelaufsicht zur Marktüberwachung von Spielzeug eingesetzt, sondern damit vorwiegend bestimmte Kontrollorgane befasst. Gelegentlich ist es aber auch notwendig, alle Lebensmittelinspektoren eines Bundeslandes für eine Nachschau einzusetzen. Eine genaue Zahl ist somit schwer fassbar und muss sich auch an aktuell anfallenden Arbeiten orientieren; die erhaltenen Angaben reichen daher von „4 Personen zu je 20%“ bis zu etwa 33 befassten Organen. Insgesamt waren in Österreich zum gefragten Stichtag des Vorjahres (ca.) 250 Lebensmittelinspektoren tätig.
Frage 9:
Die Europäische Kommission hat den Revisionsentwurf für die Richtlinie 88/378/EWG (RL über die Sicherheit von Spielzeug) noch für Ende Dezember 2007 angekündigt. Bisher wurde der Entwurf nicht vorgestellt und wird offenbar von der Kommission noch überarbeitet, mit einem Beginn der Arbeiten im Rat der EU im Frühjahr 2008 wird aber zu rechnen sein.
Frage 10:
Aus Sicht meines Ressorts ist Reformbedarf gegeben, die 20 Jahre alte Richtlinie sollte präzisiert und in ihren wesentlichen Passagen vollzugsorientiert gestaltet werden. Die Pflichten der einzelnen Gruppen von Unternehmern sind eindeutig und unmissverständlich zu definieren. Die bisherigen Diskussionen dazu auf Expertenebene in Brüssel konnten dies zumindest im Vorentwurf erreichen; der offizielle RL-Entwurf ist noch nicht bekannt.
Eine verpflichtende Angabe des Importeurs in den EU-Raum könnte die Kontrolle erleichtern.
Auch das Thema Chemikalienrecht und Spielzeug wird bereits lange diskutiert. Mit einer bloßen Anwendung von REACH wird nach meiner Ansicht nicht das Auslangen gefunden; aus Sicht des BMGFJ ist es wesentlich, Spielzeug im Hinblick auf mögliche chemische Risiken einer Risikobewertung auf Grundlage geeigneter Expositionsmodelle zu unterziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Andrea Kdolsky
Bundesministerin