2677/AB XXIII. GP
Eingelangt am 08.02.2008
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten Heinz-Christian Strache, Kolleginnen
und Kollegen haben am
17. Dezember 2007 unter der Nr. 2857/J an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend „Aussetzung des fremdenpolizeilichen
Verfahrens für Arigona Zogaj“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 7:
Die „Aussetzung“ eines fremdenpolizeilichen Verfahrens kann sich auf die §§ 46 Abs. 1, 46 Abs. 3 oder 67 Abs. 1 FPG gründen.
§ 46 Abs. 1 FPG räumt der Behörde einen Ermessensspielraum bei der Anordnung von fremdenpolizeilichen Zwangsmaßnahmen ein. Gemäß § 46 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung eines Fremden auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Abschiebungsaufschub), wenn sie unzulässig ist oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint. Gemäß § 67 Abs. 1 FPG kann die Behörde auf Antrag während des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes den Eintritt der Durchsetzbarkeit auf höchstens drei Monate hinausschieben (Durchsetzungsaufschub).
Im Jahr 2006 wurden 218 Durchsetzungsaufschübe und 90 Abschiebungsaufschübe erteilt.
Im Jahr 2007 wurden 360 Durchsetzungsaufschübe und 95 Abschiebungsaufschübe erteilt. Statistiken über die Zahl der Fälle, bei denen von dem Ermessen gemäß § 46 Abs. 1 FPG Gebrauch gemacht wurde, liegen nicht vor.
Über einen Abschiebungs- und Durchsetzungsaufschub wird im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens abgesprochen. Die Entscheidung ist in jedem Einzelfall individuell zu begründen. Die Dauer des Aufschubs richtet sich nach dem im FPG vorgegebenen Rahmen.
Zu den Fragen 8 bis 12:
Derartige Statistiken werden nicht geführt.
Zu den Fragen 13 bis 15:
Jeder fremdenpolizeiliche Fall ist ein Einzelfall, bei dem sämtliche Sachverhaltselemente vor dem Hintergrund der bestehenden Gesetze zu prüfen und der jeweiligen Entscheidung zugrunde zu legen sind. Die Berufung auf eine in Österreich begonnene Ausbildung ist für sich alleine nicht geeignet, in Analogie zum Fall Arigona Zogaj, einen Verbleib in Österreich zu erwirken.
Zur Frage 16:
Der Anregung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen wurde
mit Erledigung vom 14. Dezember 2007 nicht zugestimmt.
Zu den Fragen 17 und 20:
Die fremdenpolizeiliche Situation von Arigona Zogaj und ihrer Mutter wird zum gegebenen Zeitpunkt geprüft und über die weitere Vorgangsweise entschieden werden.
Zu den Fragen 18 und 19:
Bei dem fremdenpolizeilichen Verfahren betreffend die Mutter von Arigona Zogaj wurde vom Ermessensspielraum gemäß § 46 Abs. 1 FPG Gebrauch gemacht, weil noch konkrete die Abschiebung betreffende Anträge im Verwaltungsverfahren zu erledigen sind und überdies das Vorhandensein einer Bezugsperson für Arigona Zogaj in Österreich aktuell höher zu bewerten ist, als die sofortige Durchsetzung der Abschiebung.