2682/AB XXIII. GP
Eingelangt am 08.02.2008
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Februar 2008
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0143-I/4/2007
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2655/J vom 10. Dezember 2007 der Abgeordneten Harald Vilimsky, Kolleginnen und Kollegen, betreffend Zusatzeinkommen für Mandatare, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Zunächst weise ich darauf hin, dass auf Grund der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht auf einen Einzelfall nicht Bezug genommen werden kann. Allgemein ist festzuhalten, dass bei der Entgegennahme einer Funktionsgebühr Einkünfte nach § 29 Z 4 Einkommensteuergesetz 1988 vorliegen können.
Zu 2.:
Wer unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheits-pflicht vorsätzlich eine Abgabenverkürzung bewirkt (Abgabenhinterziehung), ist gem. § 33 Abs. 5 Finanzstrafgesetz mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages und allenfalls mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Eine Freiheitsstrafe darf im verwaltungsbehördlichen Verfahren nur bei Zuständigkeit des Spruchsenates (Verkürzungsbetrag über 22.000 Euro) und nur bis zu drei Monaten sowie im gerichtlichen Verfahren (Zuständigkeit des Gerichtes bei einem Verkürzungsbetrag über 75.000 Euro) verhängt werden.
Bei gewerbsmäßiger Tatbegehung erhöht sich die Geldstrafdrohung auf das Dreifache des Verkürzungsbetrages. Die Freiheitsstrafdrohung beträgt in diesem Fall drei Jahre, bei einem Verkürzungsbetrag über 500.000 Euro fünf Jahre und bei einem Verkürzungsbetrag von mehr als drei Millionen Euro sieben Jahre.
Für bloß fahrlässige Abgabenverkürzung besteht eine Geldstrafdrohung von bis zur einfachen Höhe des Verkürzungsbetrages. Eine Freiheitsstrafe ist für diesen Fall nicht vorgesehen.
Zu 3. und 4.:
Die Strafbemessung ist in § 23 Finanzstrafgesetz geregelt. Danach ist die Strafe im Rahmen des konkreten Strafrahmens in erster Linie nach der Schuld des Täters festzusetzen. Hinsichtlich der anzuwendenden Erschwerungs- und Milderungsgründe wird auf die einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (§§ 32 bis 35) verwiesen. Damit können auch Persönlichkeitsmerkmale des Täters grundsätzlich in die Strafbemessung einfließen.
Zu 5.:
Die Abgabenbehörden haben gemäß § 114 Bundesabgabenordnung darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Wie bereits ausgeführt, können Angaben zum konkret angesprochenen Fall im Hinblick auf die abgabenrechtliche Geheimhaltungsverpflichtung nicht erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen