271/AB XXIII. GP
Eingelangt am 22.03.2007
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BM für Gesundheit, Familie und Jugend
Anfragebeantwortung

Frau
Präsidentin des Nationalrates
Maga. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMGF-11001/0010-I/3/2007
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 305/J der Abgeordneten Weinzinger, Freundinnen und Freunde wie folgt:
Frage 1:
Der Verkauf von Tieren in Baumärkten unterliegt den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (TSchG) und seiner Verordnungen (VO), das „Entsprechen“ ist abhängig von der Einhaltung der genannten Rechtsvorschriften. Die Kontrolle obliegt den Vollzugsbehörden (Bezirksverwaltungsbehörden mit den Amtstierärzt/inn/en oder weiteren von der Landesregierung amtlich beauftragten Tierärzt/inn/en).
Dazu sind folgende Stellungnahmen eingelangt:
Wien: Die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit ist im § 31 des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004 geregelt. Im Absatz 3 dieses Paragraphen ist die Erlassung einer diesbezüglichen Verordnung vorgesehen.
Diese Verordnung ist auf Gewerbetreibende anzuwenden, die im Rahmen einer von ihnen ausgeübten gewerblichen Tätigkeit Tiere in Zoofachgeschäften oder vergleichbaren Einrichtungen halten. Bei den innerhalb von Baumärkten eingerichteten Abteilungen handelt es sich um solche Einrichtungen.
Aus ha. Sicht entspricht der Verkauf von Tieren in diesen Abteilungen den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes.
Niederösterreich: Von Seiten des Magistrates der Stadt St.Pölten wurde bei der Fa. Hornbach festgestellt, daß besagte Tierarten teilweise tatsächlich zum Verkauf angeboten wurden (Vogelspinne, Feuerskink und Stachelleguan).
BH Wr. Neustadt: Im Zuge der bisher durchgeführten 2-maligen Kontrolle hat die Tierhaltung grundsätzlich entsprochen. Kleinere Mängel wurden urgiert und behoben.
BH Wien Umgebung: Der Verkauf von Tieren auf Baumärkten entspricht den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der nach diesem erlassenen Verordnungen, so lange es sich nicht um Hunde oder Katzen handelt und eine Genehmigung gemäß § 31(1) in Verbindung mit § 23 Tierschutzgesetz erteilt wurde.
Oberösterreich: Es liegt keine Stellungnahme vor.
Steiermark: Es ist aus rechtlicher Sicht durchaus möglich, im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen Tiere auf Baumärkten zu verkaufen. Aus fachlicher Sicht ist es unerheblich, in welcher Art von Geschäftslokal Tiere verkauft werden, so lange den Bedürfnissen der Tiere Rechnung getragen wird und die entsprechenden Rechtsvorschriften eingehalten werden.
Kärnten: Wenn Tiere in Baumärkten gemäß Zoofachgeschäften gehalten werden, werden diesen Baumärkten Bewilligungen nach der Tierhaltungsgewerbeverordnung ausgestellt.
Tirol: Wenn der Baumarkt als gewerbliche Tierhaltung im Sinne des Tierschutzgesetzes (TSchG) bewilligt ist und entsprechend den Bestimmungen des TSchG und der entsprechenden Verordnungen geführt wird, entspricht auch der Verkauf von Tieren auf Baumärkten.
Vorarlberg: Baumärkte, die Tiere verkaufen, werden gleich wie alle anderen gewerblichen Tierhandlungen behandelt (Bewilligung, Auflagen, Kontrollen).
Salzburg: Bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften ist die Haltung von Tieren in Zoofachgeschäften und ähnlichen Einrichtungen von der Behörde zu bewilligen.
Burgenland: Es liegt keine Stellungnahme vor.
Frage 2:
Gemäß § 31 TschG bedarf die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten einer Bewilligung nach §23 TSchG. Die Überprüfung dessen obliegt den Vollzugsbehörden.
Wien: Hornbach verfügt noch nicht über eine derartige Bewilligung gemäß §§ 23 und 31 Tierschutzgesetz. Diese wird derzeit bearbeitet.
Niederösterreich: BH Wr. Neustadt: HORNBACH Baumarkt, 2721 Bad Fischau-Brunn, Industriegebiet B 21, verfügt bis auf Widerruf über eine Bewilligung zur Haltung von Tieren in der Aquariums-Verkaufsanlage.
BH Wien Umgebung: 1 Hornbach Baumarkt in Gerasdorf/Wien
Der Firma Hornbach wurde für die oben genannte Betriebsstätte mit Bescheid WUL3-0666 vom 7. Juni 2006 die Genehmigung zur Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten gemäß §§31(1) und 23 Tierschutzgesetz erteilt.
BH Mödling: 1 Filiale in Brunn/Gebirge, diese hat bei Kontrolle den Bestimmungen des TSchG entsprochen. Es wurde um eine Bewilligung zur Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (Verkauf von Fischen erweitert um den Verkauf von Reptilien und Vogelspinnen) angesucht.
Magistrat Stadt Krems: 1 Hornbach Baumarkt
Mit Bescheid vom 03.08.2005 wurde die Bewilligung zur Haltung von Zierfischen im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit in der Betriebsstätte 3500 Krems, Gewerbeparkstraße, vom Magistrat der Stadt Krems an der Donau erteilt.
Oberösterreich: Ein Bewilligungsverfahren ist im Laufen.
Steiermark: Es liegen keine Informationen vor.
Kärnten: Im Bundesland Kärnten gibt es keinen Baumarkt der Fa. Hornbach.
Tirol: Im Bundesland Tirol gibt es keine Baumärkte der Fa. Hornbach.
Vorarlberg: HORNBACH in Hohenems hat einen Antrag gestellt, dieser wird von der BH-Dornbirn derzeit bearbeitet. Verschiedene Nachweise zur Erfüllung von gesetzlichen Vorschriften fehlen noch, es wurden Fristen zur Erbringung gesetzt. Erst wenn alle Bedingungen erfüllt sind, kann eine Genehmigung erteilt werden. Der Tierschutzombudsmann ist in das Bewilligungsverfahren eingebunden.
Salzburg: Hornbach verfügt über keine Filiale im Bundesland Salzburg.
Burgenland: Es gibt keine Hornbach Filiale im Burgenland.
Frage 3:
Die Einhaltung der Tierschutzrechtsvorschriften wird von den Vollzugsbehörden des entsprechenden Bundeslandes gemäß § 4 Tierschutz-Kontrollverordnung (BGBl.II Nr. 492/2004) mindestens einmal jährlich kontrolliert, die Ergebnisse unterliegen der Berichtspflicht an das BMGFJ gemäß § 8 Tierschutz-Kontrollverordnung.
Wien: Kontrollen werden nach einem einerseits risikobasierten, andererseits gesetzlich vorgegebenen Kontrollplan durchgeführt bzw. im Anlassfall.
Niederösterreich:
Magistrat Stadt St. Pölten: Da die routinemäßige Kontrolle des Betriebes St. Pölten für 2007 anberaumt ist (1x jährlich), wird diese im Beisein eines Zoologen nächste Woche stattfinden, vorliegender Sachverhalt wird zur Überprüfung und Neuverhandlung der Bewilligung (die bislang nur für die Haltung von Fischen erteilt wurde) und auf jeden Fall zum Verwaltungsstrafverfahren führen.
BH Wr. Neustadt: 2 Kontrollen: Bei einer Kontrolle wurden Schildkröten vorgefunden. Die Schildkröten wurden am selben Tag von der Verkaufsfläche entfernt, zurückgeschickt und der Betrieb entsprechend verwarnt.
BH Wien Umgebung: Die Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes ist Aufgabe der Betreiber. Sie wird in rund halbjährlichem Intervall vom Amtstierarzt überprüft. Bisherige Kontrollen fanden am 5. Oktober 2006 und am 8. Februar 2007 statt. Anlässlich der zweiten Kontrolle wurden auch Vogelspinnen in Terrarien im Ausmaß von 25x25cm vorgefunden. Diese waren gut temperiert, befeuchtet und der Boden war tiergerecht strukturiert. Eine Versteckmöglichkeit war vorhanden.
BH Mödling: Kontrolle des Baumarkts am 19.2.07. In entsprechend ausgeführten Terrarien befinden sich 4 Feuerskinke sowie in einem anderen 8 Vogelspinnen. Die amtstierärztliche Kontrolle 2006 ergab keine Verstöße gegen das TSchG.
Magistrat Stadt Krems: Auf Grund der vorliegenden Anfrage wurde am 15.2.2007 eine amtstierärztliche Überprüfung der HORNBACH Baumarkt GmbH, Betriebsstätte 3500 Krems, durchgeführt, wobei festgestellt wurde, dass 2 Vogelspinnen sowie zwei Malachit-Stachelleguane und ein Malachitskink gehalten und zum Verkauf angeboten werden. Die Haltung der Echsen entspricht den Bestimmungen der Tierhaltungs-Gewerbeordnung, die Haltung der Vogelspinnen üblichen Gepflogenheiten. Für die Haltung der Echsen liegen Merkblätter zur Kundeninformation auf.
Die Betriebsleitung der HORNBACH Baumarkt GmbH, Betriebsstätte 3500 Krems, wurde darauf hingewiesen, dass die Tiere nicht entsprechend den Bestimmungen des TSchG und der Tierhaltungsgewerbeordnung gehalten werden. Gemäß § 35 Abs. 6 Tierschutzgesetz wurde der HORNBACH Baumarkt GmbH die Herstellung eines gesetzeskonformen Zustandes bis 31.3.2007 vorgeschrieben.
Oberösterreich: Kontrollen finden wenigstens einmal jährlich gemäß Probenplan der Tierschutz-Kontrollverordnung statt. Übertretungen wurden im konkreten Fall keine festgestellt.
Steiermark: Es liegen keine Informationen vor.
Kärnten: Im Bundesland Kärnten gibt es keinen Baumarkt der Fa. Hornbach.
Tirol: Alle in Tirol der Behörde bekannten Tierhandlungen wurden bereits einem entsprechenden Bewilligungsverfahren unterzogen, in dessen Rahmen auch jeweils ein Lokalaugenschein durchgeführt wurde, bei dem vorgefundene Mängel beanstandet wurden.
Vorarlberg: HORNBACH in Hohenems hat einen Antrag gestellt, dieser wird von der BH-Dornbirn derzeit bearbeitet. Verschiedene Nachweise zur Erfüllung von gesetzlichen Vorschriften fehlen noch, es wurden Fristen zur Erbringung gesetzt. Erst wenn alle Bedingungen erfüllt sind, kann eine Genenhmigung erteilt werden. Der Tierschutzombudsmann ist in das Bewilligungsverfahren eingebunden.
Salzburg: Im Bundesland Salzburg ist derzeit kein Baumarkt bekannt, welcher Tiere zum Verkauf anbietet.
Burgenland: siehe Antwort 2.
Frage 4:
Gemäß § 3 TSchG gilt das Bundestierschutzgesetz für alle Tiere, §§ 7-11 und §§ 13-31 gelten nur für Wirbeltiere, Kopffüßer und Zehnfußkrebse. Demzufolge treffen die allgemeinen Bestimmungen (§§ 1-6) auf Vogelspinnen zu, alle anderen aufgezählten Tierarten unterliegen dem gesamten Rechtstext des TSchG sowie der 2. TierhaltungsVO (BGBl.II Nr.486/2004) mit den Anlagen 3 (Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien) und 5 (Mindestanforderung an die Haltung von Fischen). Für Vogelspinnen existieren keine gesonderten Bestimmungen über die Mindestanforderungen für ihre Haltung. Die Rechtsvorschriften der Tierschutz-GewerbeVO sind jedenfalls einzuhalten. Die Kontrolle dieser Vorschriften obliegt den Vollzugsbehörden und ist vor Ort vorzunehmen, um das „Entsprechen“ der Haltungsbedingungen der exotischen Tiere zu überprüfen und im Bedarfsfall Maßnahmen zu ergreifen.
Frage 5:
Inwiefern HORNBACH die Bestimmungen des § 31 TSchG und § 8 TierschutzgewerbeVO einhält, ist Sache der für den Vollzug zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden. Die Merkblätter werden von der WKO Österreichs für die Zoofachhändler bereitgestellt und unterliegen derzeit einer Überarbeitung durch externe Experten.
Wien: Zum Zeitpunkt der Kontrollen konnten entsprechende Merkblätter vorgewiesen werden.
Niederösterreich:
BH Wr. Neustadt: Die Verbesserung der Gestaltung der vorhandenen Merkblätter wurde schriftlich urgiert und diese wurden daraufhin korrigiert.
BH Wien Umgebung: Im genannten Betrieb liegen Informationen über die Haltungsanforderungen aller angebotenen Tiere auf. Tiere, die Artenschutzbestimmungen unterliegen oder deren Haltung anzeigepflichtig ist, wurden anlässlich der Kontrollen nicht vorgefunden.
BH Mödling: Leicht verständliche Merkblätter waren ausgelegt.
Oberösterreich: Kundeninformationen der Fa. Hornbach liegen vor, die den Kriterien des §8 der Tierhaltungs-Gewerbeordnung nicht entsprechen, da Hinweise auf die behördliche Anzeigepflicht für Reptilien (Feuerskinke) fehlen.
Steiermark: Es liegen keine Informationen vor.
Kärnten: Im Bundesland Kärnten gibt es keinen Baumarkt der Fa. Hornbach.
Tirol: Im Bundesland Tirol gibt es keine Baumärkte der Firma Hornbach.
Vorarlberg: Punkte, die (im laufenden Bewilligungsverfahren) noch nachgewiesen werden müssen.
Salzburg: Hornbach verfügt über keine Filiale im Bundesland Salzburg.
Burgenland: siehe Antwort 2.
Frage 6:
Der erforderliche Qualifikationsnachweis zur Betreuung von Tieren gemäß § 9 Tierschutz-GewerbeVO ist bis 1.Jänner 2008 zu erbringen und unterliegt derzeit der Übergangsfrist.
Wien: Die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 9 Tierhaltungsgewerbe-Verordnung BGBl. II Nr. 487/2004 idgF. sind erst bis zum 01.01.2008 zu erbringen.
Niederösterreich: BH Wr. Neustadt: Einschulungen erfolgen intern.
BH Wien Umgebung: In der oben bezeichneten Filiale arbeiten zwei promovierte Zoologen sowie mehrere Personen, welche über eine Ausbildung gemäß der alten Verordnung über den Schutz von Tieren gegen Quälereien und das artgemäße Halten im Rahmen von gewerblichen Tätigkeiten, BGBl 1991/132 verfügen. Im Bewilligungsbescheid wurde darauf hingewiesen, dass mit 1. Jänner 2008 eine Ausbildung gemäß § 9 Tierhaltungs-Gewerbeverordnung erforderlich ist.
BH Mödling: In Deutschland ausgebildeter Zootrainer ist vorhanden. Das andere Personal soll noch bis Juli 2007 geschult werden.
Oberösterreich: Zu dieser Frage liegen keine Informationen vor.
Steiermark: Es liegen keine Informationen vor.
Kärnten: Im Bundesland Kärnten gibt es keinen Baumarkt der Fa. Hornbach.
Tirol: Im Bundesland Tirol gibt es keine Baumärkte der Firma Hornbach.
Vorarlberg: Punkte, die (im laufenden Bewilligungsverfahren) noch nachgewiesen werden müssen.
Salzburg: Hornbach verfügt über keine Filiale im Bundesland Salzburg.
Burgenland: siehe Antwort 2.
Frage 7:
Obwohl sie nicht zu den Spinnen gehören, die tödliche Bisse verursachen können, wie z.B. die Schwarze Witwe, versetzen gerade die Vogelspinnen viele Menschen in Angst und Schrecken. Ein Gesundheitsrisiko stellen die Vogelspinnen jedoch nur für Menschen, welche allergisch auf Insektengifte reagieren, dar. Ähnlich wie Bienen produzieren sie geringe Mengen körpereigener Gifte, welche durch einen Biss der Spinne übertragen werden. Dabei ist der Biss wesentlich schmerzhafter als die Wirkung des Giftes. Aufgrund einer möglichen Auslösung von allergischen Reaktionen oder von Angstzuständen ist der Verkauf von Vogelspinnen jedoch nicht unproblematisch.
Der Verkauf von Vogelspinnen unterliegt in Angelegenheiten des Tierschutzes dem TSchG, die Gefährdung des Menschen durch spezielle Tierarten hintanzuhalten ist mittels Polizeisicherheitsgesetzen den Ländern vorbehalten. Das Verbot der Haltung bestimmter Wildtiere aus Tierschutzaspekten gemäß § 9 der 2. TierhaltungsVO regelt allerdings nur Wirbeltiere.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Andrea Kdolsky
Bundesministerin