275/AB XXIII. GP
Eingelangt am 22.03.2007
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möglich.
BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits Freundinnen und Freunde haben am 23. Jänner 2007 unter der Nr. 275/J an den Bundesminister für Inneres eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Schubhaft“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1, 2 und 20:
Geoffrey A. erklärte seine Ausreisewilligkeit am 03.10.2006 im Zuge einer Vorführung vor die Botschaft von Nigeria vor Angehörigen der dortigen Konsularabteilung. Der Sachverhalt wurde dem Bundesministerium für Inneres im Rahmen eines Telefonats mit Angehörigen der Botschaft von Nigeria am 9.10.2006 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig teilte die Botschaft von Nigeria mit, dass die Ausstellung entsprechender Heimreisepapiere erst nach Besserung seines Allgemeinzustandes erfolgen werde.
Der damals gegebene Sachverhalt wurde, nach Abklärung der weiteren Vorgangsweise, am 10.10.2006 dem Fremdenpolizeilichen Büro der BPD Wien zur Kenntnis gebracht und von diesem in Form eines Aktenvermerkes dokumentiert.
Zu Frage 3:
Nein. Es wird jeder Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtsituation entsprechend den gesetzlichen Vorschriften individuell beurteilt.
Zu Frage 4:
Nein. Auf die Antwort zu den Fragen 1, 2 und 20 darf verwiesen werden.
Zu Frage 5:
Nachdem die Frage auf einen Sachverhalt abstellt, der in dieser Form nicht eingetreten ist, ersuche ich um Verständnis, dass ich diese Frage nicht beantworten kann.
Zu Frage 6:
Die Anhaltung von Schubhäftlingen, welche sich im Hungerstreik befinden, und in der Folge in die Justizanstalt zur Heilbehandlung überstellt werden, wird im Polizeianhaltezentrum mittels Aktenvermerk dokumentiert und im Tagesbericht eingetragen. Die Anhalteunterlagen und die Depositen des Häftlings verbleiben während dieser Zeit im PAZ.
Ebenfalls entsprechend dokumentiert wird die Anhaltung in der Justizanstalt. Schubhäftlinge werden dort in das System der Integrierten Vollzugsverwaltung – IVV – aufgenommen. Sie erhalten eine offizielle Aufnahmezahl und es wird zu jedem einzelnen Schubhäftling eine offizielle Krankengeschichte geführt.
Zu Frage 7:
Mit elektronischem Schriftverkehr vom 02.10.2006, 11.51 Uhr, wurde der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, seitens des Bundesministeriums für Inneres mitgeteilt, dass auf Grund des bereits statt gefundenen Konsiliums zwischen Amtsarzt und dem Arzt der Justizanstalt sowie nach Abklärung der sonstigen, für die Anwendung der Heilbehandlung gemäß § 78 Abs. 6 FPG maßgeblichen Parameter, der Aufnahme in die Justizanstalt Wien-Josefstadt, Krankenabteilung, zugestimmt werde. Das Fremdenpolizeiliche Büro wurde gleichzeitig angewiesen, über den Gesundheitszustand des Geoffrey A. und sonstige verfahrensrechtliche Änderungen zweimal täglich per E-Mail zu berichten.
Bis zum 06.10.2006 wurde über einen unveränderten Gesundheitszustand an das BM.I berichtet. Am 06.10.2006 wurde ein Körpergewicht von 50 kg (gegenüber 53 kg bei der Überstellung) und am 08.10.2006 ein Körpergewicht von 49 kg bei ansonst unverändertem Gesundheitszustand gemeldet.
Am 10.10.2006 berichtete der Arzt der Justizanstalt der Bundespolizeidirektion Wien, dass die Situation problematischer werde, weil Geoffrey A. nach wie vor keine feste Nahrung zu sich nehme und die Verabreichung von Infusionen sowie eine Blutabnahme verweigere.
Zu den Fragen 8 und 9:
Am 9.10. erfolgte die ärztliche Untersuchung um 8:10 Uhr.
Am 10.10. erfolgte die ärztliche Untersuchung um 7:30 Uhr.
In beiden Fällen wurde der Blutdruck, Puls, Sauerstoffsättigung, Blutzucker und Gewicht gemessen. Darüber hinaus gehende Behandlungen, wie eine angebotene Infusion sowie eine Blutabnahme zur Ermittlung eines Blutbildes hat Geoffrey A. verweigert.
Zu Frage 10:
Ich verweise auf meine Antwort zu Frage 7.
Zu Frage 11:
Es wurde vom Arzt keine Haftunfähigkeit festgestellt.
Zu Frage 12:
Festzuhalten ist, dass Geoffrey A. laut Auskunft der Justizanstalt Wien-Josefstadt, Krankenabteilung, nach der Entlassung aus der Schubhaft die Anstalt selbständig verlassen hat, wobei ihm vorher noch die Gelegenheit zu telefonieren geboten wurde und er auch geeignete Lebensmittel vom Personal erhalten hat.
Einblick in die Krankengeschichte könnte lediglich mit Zustimmung des Geoffrey A. erlangt werden. Mangels Kenntnis der Krankengeschichte kann der Grund für die Einlieferung in die Intensivstation des Kaiserin-Elisabeth-Spitals nicht kommentiert werden.
Angemerkt werden darf, dass seit dem Vorfall der Vorgang der Entlassung völlig neu strukturiert wurde. Die Entlassung erfolgt nunmehr – genauso wie auch die Aufnahme – im Wege der Bundespolizeidirektion Wien und es wird vor jeder Entlassung eine obligatorische Abschlussuntersuchung durchgeführt.
Zu Frage 13:
Nach Angabe des Leiters der Verwaltungspolizeilichen Abteilung, Hofrat Dr. Kovarnik, habe er seiner Erinnerung nach am Tag nach der Entlassung des Geoffrey A. mit einigen Medienvertretern Telefonate geführt, in denen er den Gesundheitszustand des Geoffrey A. mit „geschwächt, aber in keinem gesundheitsgefährdenden Zustand“ zusammengefasst hat.
Zu Frage 14:
Laut den Aufzeichnungen in der Justizanstalt hatte Geoffrey A. am 9.10. Besuch. Eine Besuchsverweigerung für die Ehegattin ist nicht dokumentiert und kann nicht nachvollzogen werden.
Zu Frage 15:
Eine obligatorische Angehörigenverständigung bei Entlassung wegen Haftunfähigkeit war bis zum gegenständlichen Fall nicht üblich, jedoch blieb es den entlassen Häftlingen unbenommen, ihre Angehörigen selbst zu verständigen. Diese Möglichkeit wurde Geoffrey A. bei seiner Entlassung auch angeboten.
Für künftige Entlassungen in diesen Fallkonstellationen wurde nunmehr eine obligatorische Angehörigenverständigung angeordnet.
Zu den Fragen 16 und 17:
Es war für 11.10.2006 eine begleitete Flugabschiebung anberaumt und war vorgesehen, Geoffrey A. auf diesem Flug, den rechtzeitigen Erhalt der Heimreisepapiere vorausgesetzt, zu transportieren.
Zur Frage des Gesundheitszustandes verweise ich auf meine Antworten zu den Fragen 7 und 11.
Zu den Fragen 18 und 19:
In der Zeit vom 30.08. bis 02.10.2006 wurde Geoffrey A. erlassgemäß täglich medizinisch untersucht. Die obligatorisch vorgesehene Blutuntersuchung am 30.08.2006 hat Geoffrey A. verweigert. Ebenfalls verweigerte er eine Zahnbehandlung.
Die Untersuchungen wurden vom jeweils Dienst habenden Amtsarzt dokumentiert.
Nach Überstellung in die Justizanstalt Wien-Josefstadt, Krankenabteilung, erfolgten die folgenden Untersuchungen:
- Gewicht, Puls und Blutzucker: täglich
- Pulsoxymetrie: 2.10., 7.10., 9.10., 10.10.
- Blutdruck: 3.10., 5.10., 7.10., 8.10., 9.10., 10.10.
Die Untersuchungen wurden vom diensthabenden Arzt bzw. dem die Untersuchung durchführenden Personal in der Krankengeschichte des Geoffrey A. dokumentiert.
Zu Frage 21:
Es entspricht der geübten Praxis, dass die nigerianische Botschaft die Heimreisedokumente für Personen mit geklärter Staatsangehörigkeit, wie das bei Geoffrey A der Fall ist, binnen kurzer Zeit ausstellt.
Zu den Fragen 22 und 23:
Eine psychologische oder psychiatrische Betreuung des Geoffrey A. im Polizeianhaltezentrum fand nicht statt, da dieser während seines Aufenthalts im Polizeianhaltezentrum psychisch unauffällig war und eine suffiziente Konversation mit diesem persönlich geführt werden konnte.
In der Justizanstalt Wien-Josefstadt, Krankenabteilung, erfolgte am 6.10. eine Begutachtung durch einen Psychiater. Geoffrey A. lehnte damals jede Medikation ab und erklärte, keine diesbezügliche Hilfe in Anspruch nehmen zu wollen. Ein Dolmetscher wurde nicht beigezogen, zumal die Unterhaltung in englischer Sprache abgewickelt werden konnte.
Zu den Fragen 24 und 25:
Besuche durch Mitarbeiter der Schubhaftbetreuung bei Geoffrey A. fanden am 24.08.2006, 31.08.2006, 06.09.2006, 07.09.2006, 13.09.2006, 22.09.2006, 27.09.2006 und 02.10.2006. statt. Da die Gesprächsinhalte zwischen Schubhäftlingen und Schubhaftbetreuern vertraulich sind, werden diese nicht mitgehört und somit nicht dokumentiert. Es werden lediglich die Daten der Besuche sowie die Namen der betreuten Schubhäftlinge und der Betreuer festgehalten.
Zu den Fragen 26 und 27:
Im Jahr 2006 wurden 2.338 Fälle von Hungerstreik statistisch erfasst. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Anzahl der Fälle nicht der Anzahl der Personen entspricht.
Zu Frage 28:
Im Jahre 2006 wurden 39 Personen in Anwendung von § 78 Abs. 6 FPG in die Krankenabteilung der Justizanstalt Wien-Josefstadt überstellt.
Zu Frage 29:
Während der Heilbehandlung in der Justizanstalt Wien-Josefstadt, Krankenabteilung, werden von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Krankenabteilung intensive Gespräche mit den Schubhäftlingen geführt. Den Schubhäftlingen werden jegliche Speisen angeboten; Sonderwünsche werden berücksichtigt. Bei Bedarf oder Äußerung seitens des Betroffenen werden psychologische oder psychiatrische Behandlungstermine vereinbart und wird der Betroffene lückenlos medizinisch kontrolliert.
Zu Frage 30:
Bisher wurde keine Zwangsernährung durchgeführt.
Zu den Fragen 31 bis 34:
Mit dem Inkrafttreten des Fremdenrechtspaketes 2005 wurden auch die Bestimmungen über die Schubhaft einer grundsätzlichen Änderung unterzogen.
Während der erste Satz der § 78 Abs. 3 FPG lediglich eine Präzisierung der vorigen Rechtslage enthält, der zufolge die Schubhaft während einer ambulanten Behandlung im Krankenhaus nicht unterbrochen wird, wurde darüber hinaus nunmehr die Rechtslage in Bezug auf kranke oder verletzte Schubhäftlinge neu geregelt.
Anders als vorher führen Krankheit, Hungerstreik und Verletzung nunmehr nicht mehr zwingend zu Haftunfähigkeit und Entlassung aus der Schubhaft.
Für jene Fälle, in denen der Fremde den bedenklichen Gesundheitszustand selbst herbeigeführt hat, d.h. etwa bei Hungerstreik, kann die Schubhaft bei Vorliegen der normierten verfahrensrechtlichen Voraussetzungen aufrechterhalten und der Betroffene nach Zustimmung des Leiters der Justizanstalt Wien sowie Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen in die Krankenabteilung dieser Anstalt überstellt werden.
Sollte es der Gesundheitszustand des Fremden erfordern, kann er in weiterer Vollziehung der Schubhaft auch in eine geeignete Krankenanstalt gebracht werden und ist er dort erforderlichenfalls zu bewachen, wenn die Behandlung nicht im Haftraum der Behörde durchgeführt werden kann. § 71 Abs. 2 und 3 des Strafvollzugsgesetzes gelten in diesen Fällen sinngemäß.
Ein wesentlicher Teil der in diesem Zusammenhang ergangenen Handlungsanleitungen ist, dass Schubhäftlinge bereits zu Haftbeginn mittels Merkblatt über die Gefahren des Hungerstreiks und die Notwendigkeit von Untersuchungen zur Vermeidung körperlicher Schäden informiert werden. Ebenfalls festgelegt wurde der Ablauf der verpflichtend vorzunehmenden medizinischen Untersuchungen. Weiters wurden auch die im jeweiligen Polizeianhaltezentrum tätigen Schubhaftbetreuungsorganisationen ersucht, durch geeignete Beratungsleistungen auf Minimierung von Konfliktpotential, das unter Umständen zu Hungerstreik führt, hinzuwirken.
Ein wesentlicher Teil ist auch die erfolgte detaillierte Anleitung, wie bei Fällen gemäß § 78 Abs. 6 FPG vorzugehen ist (es wurden Parameter festgelegt, die von den Schubhäftlingen erfüllt werden müssen, eine detaillierte ärztliche Begutachtung sowie ein zwischen dem Anstaltsarzt und dem Leiter der Krankenabteilung der Justizanstalt Wien-Josefstadt ebenfalls verpflichtend abzuführendes Konsilium festgelegt und es wurde schlussendlich die Durchführung an die Zustimmung des Bundesministeriums für Inneres gebunden).
Das Fremdenpolizeigesetz hat in Erweiterung der Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 nunmehr aber das Strafvollzugsgesetz auch bei erkrankten Schubhäftlingen, die in gerichtlichen Gefangenenhäusern untergebracht sind, sinngemäß für anwendbar erklärt.
Durch diese Bestimmung wurde somit die Möglichkeit zum Schubhaftvollzug in einem gerichtlichen Gefangenenhaus als solche erweitert; unverändert bleibt jedoch die Frage der Anwendung justizieller Bestimmungen im Umgang mit den Angehaltenen.
Wie bei jedem Grundrechtseingriff ist auch im Zusammenhang mit der grundsätzlich möglich gewordenen zwangsweisen Ernährung in jedem Einzelfall eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, bei der die jeweils in Betracht gezogene Maßnahme in Relation zur Schwere des Eingriffs in die physische Integrität des Betroffenen zu stellen ist. Im Hinblick darauf, dass gerade die grundrechtliche Garantie des Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) dem Staat im besonderen Maße positive Schutzpflichten auferlegt, haben die Behörden im Lichte dieser Verpflichtungen ihr weiteres Vorgehen zu bestimmen. Die staatliche Schutzpflicht nach Art. 2 EMRK erfordert einen effektiven Schutz des Lebens. Diese Schutzpflicht erstreckt sich selbstverständlich auch auf inhaftierte und sonst gegen ihren Willen angehaltene Personen. Entsprechend diesem Effektivitätsgebot hat der Staat alle ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten und Mittel zu nutzen, um eine Gefährdung der physische Integrität oder des Lebens eines Einzelnen abzuwenden.
Die nach dem letzten Stand der ärztlichen Sachkunde vorzunehmende zwangsweise Ernährung als unbedingt erforderliche lebenserhaltende Maßnahme darf selbstverständlich mit Rücksicht auf die Schwere dieses Eingriff in die physische Integrität des Betroffenen nur als letztmögliches Mittel – somit als „ultima ratio“ auf Grund einer eingehenden Verhältnismäßigkeitsprüfung – in Betracht gezogen werden, wenn alle anderen Maßnahmen nicht oder nicht mehr geeignet sind, um das Leben des Betroffen zu retten.
Eine allfällige Untätigkeit der Vollzugsbehörden gegen ihr besseres Wissen, dass durch eine derartige Maßnahme das Leben eines Betroffenen hätte gerettet werden können, würde unweigerlich eine Verletzung dieser staatlichen Schutzpflicht bedeuten.
Zusätzlich zu der in letzteren Fällen – aufgrund einer ärztlichen Beurteilung – verpflichtend vorzunehmenden Einzelfall- und Verhältnismäßigkeitsprüfung wurde die Zusammenarbeit zwischen der Justizanstalt und der verfahrensführenden Behörde in Angelegenheiten des § 78 Abs. 6 FPG mit dem im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz verfassten Grundsatzerlass vom 13. Dezember 2006, Zl. BMI-LR1320/0020-II/3/2006, umfassend geregelt.
Die diesbezügliche Vollzugspraxis wird regelmäßig in Gesprächen zwischen den zuständigen Beamten beider Ressorts evaluiert und erforderlichenfalls angepasst.
Informationshalber darf darauf verwiesen werden, dass zum Beispiel im Nachhang an den konkreten Vorfall die Richtlinien sowohl für die Einlieferung, als auch für die Entlassung und schließlich auch für die Weiterverweisung in ein anderes Krankenhaus umfassend überarbeitet wurden.
Zu Frage 35 bis 37:
Für die Krankenabteilung der Justizanstalt Wien-Josefstadt, die den Status eines Freiheitsspitals hat, gelten die Richtlinien für Sonderkrankenanstalten sowie die im vom Bundesministerium für Justiz herausgegebenen Leitfaden für den Gefängnisarzt zusammengefassten Richtlinien für Ärzte, die Gefangene betreuen.
Während demnach der Schwerpunkt der amtsärztlichen Tätigkeit eher im diagnostischen Bereich liegt, ist die Krankenabteilung der Justizanstalt Wien-Josefstadt, soweit entsprechende Sach- und Infrastruktur gegeben sind, auch im kurativen Bereich tätig.
Die Krankenabteilung der Justizanstalt Wien-Josefstadt unterliegt somit in medizinischer Hinsicht nicht schlechteren, sondern den höheren Standards eines Spitals.
Ein inhaltlicher Vergleich der anzuwendenden Standards hat ergeben, dass zwischen den beiden Einrichtungen praktisch keine Unterschiede erkannt werden können, weswegen aktuell auch kein Bedarf für eine Anpassung oder Änderung gesehen werden kann.
Die Standards für Schubhäftlinge in Hungerstreik ergeben sich aus den einschlägigen Erlässen des Bundesministeriums für Inneres, in denen auch die Empfehlungen des Menschenrechtsbeirates entsprechend beachtet wurden.
Nachdem die Schubhäftlinge in verfahrensrechtlicher Hinsicht im Zuständigkeitsbereich der das Verfahren führenden Fremdenpolizeibehörde verbleibt, ist auch nach erfolgter Überstellung von einer unveränderten Geltung der diesbezüglichen Standards auszugehen, wogegen in medizinischer Hinsicht die angeführten Standards anzuwenden sind, die für die Krankenabteilung der Justizanstalt Wien-Josefstadt vorgesehen sind.
Zu den Fragen 38 bis 40:
Im Jahr 2005 befanden sich 662 AsylwerberInnen gemäß § 34b AsylG in Schubhaft. Da es in der Asylgesetznovelle jedoch keinen Schubhafttatbestand für Dublin-Ausweisungsverfahren gab, konnten keine entsprechenden Schubhaften verhängt werden.
Im Jahr 2006 befanden sich 2700 AsylwerberInnen in Schubhaft. Unter ihnen waren 1.330 Fälle wegen § 76 Abs. 2 Z 4 FPG 2005 (anzunehmende Zurückweisung des Asylantrags mangels Zuständigkeit Österreichs).
Zu den Fragen 41 und 42:
Im Jahr 2006 wurden 1.098 Personen aufgrund Dublin II an andere Mitgliedstaaten der EU überstellt und 807 Personen von anderen Mitgliedstaaten der EU nach Österreich überstellt.
Zu Frage 43:
Im Jahr 2006 wurde über 185 Minderjährige die Schubhaft angeordnet.
Zu Frage 44:
Diesbezügliche statistische Aufzeichnungen werden nicht geführt.
Die Bundespolizeidirektion Wien berichtete aus Anlass dieser Anfrage, dass sich im Jahr 2006 4 Schubhäftlinge länger als 6 Monate im Polizeianhaltezentrum in Schubhaft befanden.