2761/AB XXIII. GP
Eingelangt am 12.02.2008
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Justiz
Anfragebeantwortung

DIE BUNDESMINISTERIN
FÜR
JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0140-Pr 1/2007
An die
Frau Präsidentin des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 2846/J-NR/2007
Der Abgeordnete zum Nationalrat Heinz-Christian Strache und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Abschaffung der Republik“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 5:
Nein.
Zu 2 und 4:
Aus dem der parlamentarischen Anfrage beigelegten Zeitungsartikel geht nicht hervor, dass bei der Demonstration Gewalt angewendet oder mit Gewalt gedroht wurde. Es bestehen keine Hinweise, die auf eine Verwirklichung des Tatbestands nach § 242 StGB hindeuten. Gleiches gilt für den Tatbestand der Staatsfeindlichen Verbindung nach § 246 StGB, weil nicht ersichtlich ist, dass die „Schwarz-Gelbe-Allianz“ die in der Verfassung festgelegte Staatsform auf gesetzwidrige Weise ändern will. Aus dem Zeitungsartikel geht weiters nicht hervor, dass die Republik Österreich oder ihre Fahne beschimpft, verächtlich gemacht oder sonst herabgewürdigt wurde, weshalb der Tatbestand der Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole nach § 248 StGB nicht erfüllt ist. Da der Sachverhalt auch keine anderen (kriminal)strafrechtlichen Tatbestände erfüllt, ist das beschriebene Verhalten nach meinem derzeitigen Informationsstand nicht gerichtlich strafbar.
Zu 3:
Schon mit Blick auf das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 10 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention ist diese Frage zu bejahen, sofern dabei nicht die bereits angeführten Tatbestandselemente erfüllt werden.
Zu 6:
Es ist kein Verfahren anhängig.
Zu 7:
Es ist nicht geplant, einen Tatbestand zu schaffen, der – auf eine Änderung der republikanischen Staatsform abzielende – Versammlungen oder öffentliche Äußerungen mit gerichtlicher Strafe bedroht.
Die Einführung eines solchen Straftatbestandes würde dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 10 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention zuwider laufen, in das nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention eingegriffen werden darf. Demnach sind Eingriffe nur zulässig, wenn sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.
Die Umwandlung der republikanischen in eine monarchische Staatsform stellt eine Änderung des republikanischen Grundprinzips und somit eine Gesamtänderung der österreichischen Bundesverfassung dar und würde neben der Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes auch einer Volksabstimmung bedürfen. Wohl würde hiefür weder eine parlamentarische Mehrheit bestehen, noch würde ein entsprechender Gesetzesvorschlag eine Zustimmung bei einer allfälligen Volksabstimmung finden.
Dennoch schützt das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung in ganz besonderer Weise auch Meinungsäußerungen marginaler politischer Minderheiten, wenn die Grundsätze der pluralistischen Demokratie in keiner Weise in Frage gestellt werden und nicht zu Gewalt, zum bewaffneten Widerstand oder Aufstand aufgerufen wird (vgl. Grabenwarter, EMRK³, 267 m.w.N.).
. Februar 2008
(Dr. Maria Berger)