278/AB XXIII. GP
Eingelangt am 23.03.2007
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am März 2007
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0004-I/4/2007
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 283/J vom 25. Jänner 2007 der Abgeordneten Mag. Bruno Rossmann, Kolleginnen und Kollegen betreffend Auftrag für Wissensmanagement im BMF beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1., 3., 5., 7., 10. und 11.:
Ein zentraler Aspekt des
Aufgabenspektrums der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der
IT-Sektion meines Hauses, von der das gegenständliche Vergabeverfahren
durchgeführt wurde, ist die Schaffung der technischen Umsetzungsmöglichkeit
zu den Maßnahmen, die der Verwaltung, den Bürgerinnen und
Bürgern sowie der Wirtschaft bestmöglich im Rahmen einer
ständigen Weiterentwicklung der Service- und Effizienzsteigerung der
Finanzverwaltung dienen. Dabei kommt der Durchführung von Projekten zur
Entwicklung neuer ADV-Verfahren insbesondere im Hinblick auf die intensivierte
Förderung des E-Governments sowie zur weiteren Modernisierung bestehender
Verfahren oder deren Nutzbarmachung im Wege des Internets eine besondere
Bedeutung zu.
In vielen Fällen handelt es sich bei den Projekten um so genannte Projektprogramme, die eine ganze Reihe von Einzelprojekten umfassen – so wurden im vergangenen Jahr von der IT-Sektion rund 220 Projekte betrieben.
Sowohl Projektprogramme, Einzelprojekte als auch der Betrieb der bestehenden Anwendungen bedürfen dabei eines umfassenden Projektcontrollings und Projektmanagements. Um die vielfältigen Aufgaben in der Organisation mit bestmöglichem Know-How-Transfer umzusetzen, ist es im Interesse einer optimalen Ressourcenkalkulation und Kosteneffizienz geboten, im Bereich der Organisationsentwicklung und des Wissensmanagements weitere Optimierungen auch unter Hinzunahme externer Dienstleister vorzunehmen.
So werden etwa in dem eben in Vorbereitung befindlichen Großprojekt E-Finanz, das die Neustrukturierung bestehender ADV-Verfahren unter Berücksichtigung aktueller technischer Möglichkeiten zum Ziel hat, sowie bei einer Reihe weiterer Projektprogramme in den nächsten drei Jahren fachkundige Unterstützungsleistungen benötigt. Im Wege eines Vergabeverfahrens wurde daher mit sechs entsprechend qualifizierten externen Dienstleistern eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen, von denen zum gegebenen Zeitpunkt per Leistungsabruf der für die jeweilige Aufgabe am besten geeignete Dienstleister zur Mitwirkung in den Projekten herangezogen werden soll. Dadurch wurde der Rahmen für eine rasche und hochqualitative Projektabwicklung mit höchstmöglicher Erfolgswirksamkeit in einem Zusammenspiel von internem und externem Know-How und unter Vermeidung von unnötigen Bereitschaftskosten geschaffen.
Eine detaillierte Planung der zu setzenden Maßnahmen sowohl hinsichtlich der Projektprogramme, als auch betreffend den konkreten Einsatz der abrufbaren externen Leistungen wird derzeit von meinen Expertinnen und Experten ausgearbeitet. Dabei werden insbesondere im Bereich des E-Governments die Vorgaben des Regierungsprogramms und die zur Verfügung stehenden Budgetmittel berücksichtigt.
Hinsichtlich der Höhe des Auftragsvolumens weise ich zur Vermeidung von Missverständnissen dezidiert darauf hin, dass hier das Instrument der Rahmenvereinbarung gemäß § 151 Bundesvergabegesetz 2006 gewählt wurde. Damit wurde innerhalb der gesetzlichen Möglichkeiten sichergestellt, dass lediglich zu den konkreten Projektteilen, bei welchen die Hinzunahme eines externen Dienstleisters einen tatsächlichen Mehrwert erwarten lässt, ein Abruf erfolgen kann.
In welchem Umfang abgerufen wird, liegt im Ermessen des Auftraggebers und richtet sich nach der jeweiligen Kosten-Nutzen-Relation unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit.
Das volle Ausschreibungsvolumen muss dabei keineswegs ausgeschöpft werden, womit es irreführend ist, von einem 3-Million-Auftrag zu sprechen.
Zu 2.:
Die gegenständliche Rahmenvereinbarung wurde auf bestimmte Zeit abgeschlossen und endet mit 30. November 2009 ohne dass es einer Kündigung oder ausdrücklichen Erklärung bedarf. Ist zu diesem Zeitpunkt das Maximalvolumen noch nicht erschöpft, ist ausnahmsweise für noch laufende Projekte aus Gründen der Effizienz eine Verlängerung bis längstens 30. November 2010 möglich. Dabei wurden seitens der Expertinnen und Experten meines Hauses die Vorgaben des § 151 Abs. 5 Bundesvergabegesetz 2006 strikt eingehalten.
Zu 4., 6. und 8.:
Maßnahmen im Bereich des Projektmanagements und –controllings, der Organisationsentwicklung und des mit diesen Aufgabenstellungen zusammenhängenden Wissensmanagements werden sinnvoller Weise nicht nur für die Zentralstelle mit ihren Sektionen und Abteilungen gesetzt, sondern kommen allen Bereichen der Finanzverwaltung zu Gute. Bei Projekten, die so genannte Querschnittsaufgaben wie etwa das bundesweite Personalmanagement betreffen, kann sogar über mein Ressort hinaus die gesamte Bundesverwaltung profitieren.
Schließlich darf auch nicht übersehen werden, dass das Ergebnis der Zusammenführung von Fach- und IT-Anforderungen durch meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Berücksichtigung aktueller technischer Möglichkeiten bei punktueller Hinzunahme externen Know-Hows in modernen, bürgerfreundlichen IT-Verfahren sichtbar wird. Somit sind es auch alle Bürgerinnen und Bürger, welche von dieser ständigen Weiterentwicklung profitieren.
Zu 9.:
Zunächst einmal versichere ich zur Frage nach der adäquaten Bereitstellung des bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern meines Ressorts bestehenden profunden Wissensschatzes, dass es für mich und auch die gesamte Finanzverwaltung selbstverständlich ist, als Dienstleiter für andere Dienststellen, aber insbesondere auch für die Bürgerinnen und Bürger zu fungieren. Die Kenntnis der Rechte wie auch der Pflichten des Einzelnen darf nicht nur wenigen Interessierten vorbehalten sein sondern soll in allgemein verständlicher Form jedem Einzelnen angeboten werden können.
Mit der gegenständlichen Rahmenvereinbarung werden zunächst Unterstützungsleistungen zu Maßnahmen in jenem sehr fachspezifischen Bereich des Wissensmanagements abrufbar, der mit Projektmanagement und -controlling sowie Reorganisations- und Organisationsentwicklungsmaßnahmen im IT‑Bereich zusammenhängt. Eine adäquate Bereitstellung von Wissen in diesem Bereich wird dabei vor allem auch jenen Ressorts, die von einer konkreten Maßnahme zu einer der vielen ressortübergreifenden Aufgaben meines Hauses direkt oder indirekt betroffen sind, zu Gute kommen.
In weiterer Folge werden die Bürgerinnen und Bürger wesentlich profitieren: neue und innovative Verfahren wie „E-Zoll“ oder „FinanzOnline“ werden auf der Basis dieses Wissensmanagements weiterentwickelt und in der Folge den Zugang zu den für den Einzelnen bedeutenden Verfahren und Bestimmungen wesentlich erleichtern. Mit diesen angestrebten Maßnahmen wird der Fortschreibung des Veränderungsprozesses der Verwaltung hin zu einem serviceorientierten Dienstleister Rechnung getragen.
Zu 12.:
Unter dem Zuschlagskriterium „Adäquanz der angebotenen personellen Kapazität“ sind die vom potentiellen Auftragnehmer angebotenen Personen, die aufgrund ihrer Erfahrung in bestimmten Aufgabengebieten zur Auftragserfüllung in besonderem Maße geeignet sind, zu verstehen. Beurteilt wurden einschlägige Erfahrungen, spezifische Kenntnisse und das Fachwissen des für den jeweiligen Leistungsbereich angebotenen Projektteams sowie die von den Personen angebotene Kapazität. Dabei wurden die zwei zentralen Personen sowie die restlichen Mitglieder des Projektteams separat beurteilt. Soweit mir bekannt ist, gab es diesbezüglich im laufenden Vergabeverfahren keine Unklarheit über den Inhalt des gegenständlichen Zuschlagskriteriums.
Zu 13.:
Das Zuschlagskriterium „Qualität der inhaltlichen Überlegungen des Angebots betreffend die laut Ausschreibungsunterlagen abzudeckenden Leistungsbereiche“ spricht das Vorgehen bei der jeweiligen Aufgabenbewältigung durch den potentiellen Vertragspartner an. Beurteilt wurden die inhaltliche Umsetzung – Art und Breite der angebotenen Leistungen – beziehungsweise die inhaltliche Qualität sowie die Ziel- und Kontextadäquanz der im Angebot enthaltenen Methoden.
Zu 14.:
Selbstverständlich muss die Qualität der inhaltlichen Überlegungen in die Bewertung einfließen. Wie meine Expertinnen und Experten mir berichtet haben, wurde die Adäquanz der angebotenen Kapazität mit 40 aus 100 gewichtet, da sich gerade in diesem Kriterium die Basis für die inhaltliche Qualität in Form des Erfahrungsschatzes der angebotenen Mitarbeiter widerspiegelt und damit ein wesentliches Qualitätsmerkmal für die Zusammenarbeit der Verwaltung mit externen Dienstleistern gegeben ist. Gerade der Facettenreichtum aus deren Erfahrungen trägt den in Angriff zu nehmenden innovativen Aufgaben besonders Rechnung und ist daher ein Hauptargument für die Symbiose des bestehenden internen Know-Hows in der Verwaltung mit jenem externer Dienstleister.
Zu 15.:
Die Partner der Rahmenvereinbarung gewährleisten die Verfügbarkeit der angebotenen höchst qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung. Deren Qualifikation und Erfahrung bezieht sich unmittelbar auf die Aufgabenstellungen der Ausschreibung. Damit ist sowohl in quantitativer Hinsicht als auch in qualitativer Hinsicht die Erfüllung der anstehenden Aufgaben sicher gestellt, womit das Kriterium der Adäquanz der angebotenen personellen Kapazität erfüllt ist.
Zu 16.:
Nach den mir vorliegenden
Informationen betrifft lediglich ein kleiner Teil der ausgeschriebenen
Leistungen den Bereich Wissensmanagement, was sich an der Gewichtung unmissverständlich
ablesen lässt. Des Weiteren handelt es sich keinesfalls um eine Behebung
von seitens der Anfragsteller vermuteten Defiziten, sondern, wie bereits
ausgeführt, ausschließlich um Wissensmanagement im
Zusammenhang mit dem Projektmanagement und -controlling und der
Organisationsentwicklung zu in Planung stehenden Projekten im
IT-Bereich.
Dabei ist, wie es im Übrigen bereits unter meinem Amtsvorgänger richtig erkannt und in ähnlichen Projektprogrammen auch praktiziert wurde, ein effizienter Knowledge-Transfer sehr wichtig, da dieser insgesamt zum Gelingen eines jeden Projekts erfahrungsgemäß maßgeblich beiträgt. Kostspielige Verzögerungen und Ressourcenverschwendung werden so hintangehalten.
Betreffend das Auftragsvolumen weise ich nochmals darauf hin, dass gegenständlich ein Maximalvolumen ausgeschrieben wurde, ohne dass eine konkrete Abnahmeverpflichtung bestünde. Meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind sich mit mir der Bedeutung eines verantwortungsvollen Umgangs mit den Ressourcen bewusst. Es werden daher selbstverständlich nur jene Leistungen aus der Rahmenvereinbarung abgerufen werden, die zur Bewältigung der gestellten Aufgaben unbedingt erforderlich sind.
Zu 17.:
Der Vertragsabschluss erfolgte am 30. November 2006. Zum Zeitpunkt der Amtsübergabe zwischen meinem Amtsvorgänger und mir arbeiteten die Expertinnen und Experten im Bundesministerium für Finanzen an der Planung von Projektprogrammen. Erst nach deren Festlegung kann eine Planung über Abrufe aus der Rahmenvereinbarung überhaupt erfolgen. In der Zeit zwischen Vertragsabschluss und der Amtsübergabe zwischen meinem Amtsvorgänger und mir ist daher noch kein Abruf entsprechender Leistungen aus der Rahmenvereinbarung erfolgt.
Zu 18.:
Das zur Rede stehende Vergabeverfahren wurde im Juni 2006 eingeleitet. Die Vorgaben des Bundesvergabegesetzes 2006 waren selbstverständlich auch im Hinblick auf die Fristen einzuhalten; ein ungebührliches Hinauszögern des Zuschlags wäre auf Basis des Bundesvergabegesetzes sachlich nicht gerechtfertigt und außerdem gegenüber den potentiellen Bewerbern nicht statthaft gewesen.
Mit freundlichen Grüßen