285/AB XXIII. GP

Eingelangt am 27.03.2007
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BM für Wirtschaft und Arbeit

 

Anfragebeantwortung

 

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                                                           Wien, am 22. März 2007

 

                                                                                                                           Geschäftszahl:

                                                                                            BMWA-10.101/0020-IK/1a/2007

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 329/J betreffend „Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz (VBKG): Zuständige Behörde - Bundeswettbewerbsbehörde (BWB)“, welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 15. Februar 2007 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Es wird auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 328/J durch den Herrn Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz verwiesen.

 

 

Antwort zu den Punkten 2 bis 4 der Anfrage:

 

Nein.

 

 

Antwort zu den Punkten 5 und 6 der Anfrage:

 

Die Bundeswettbewerbsbehörde wurde bislang noch nicht gemäß Art. 7 der EU-Verordnung 2006/2004 tätig.

Jedoch hat sie ein Ersuchen um Informationsaustausch gemäß Art. 6 sowie ein Durchsetzungsersuchen gemäß Art. 8 der genannten Verordnung an die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates gerichtet.  

 

 

Antwort zu den Punkten 7, 10 und 11 der Anfrage:

 

Insgesamt sind fünf Referenten (drei Akademiker und zwei Sachbearbeiter) der Bundeswettbewerbsbehörde auch mit Angelegenheiten der Verbraucherbehördenkooperation befasst.

 

Die Bundeswettbewerbsbehörde vollzieht die im Verbraucherbehörden-Ko-          operationsgesetz (VBKG) vorgesehenen Angelegenheiten (Ermittlungsbefugnisse, Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen, Erreichen von Unterlassungserklärungen) mit den ihr auch sonst zur Verfügung stehenden sachlichen und personellen Mitteln.

 

Die Bundeswettbewerbsbehörde ist eine monokratisch organisierte Behörde (vgl. § 1 Abs. 2 WettbG, BGBl I Nr. 62/2005 idgF) und nimmt als solche ihre sämtlichen Aufgaben wahr. Eine spezielle Geschäftsordnung für die Vollziehung des VBKG gibt es daher nicht. Die Koordinierung und Letztverantwortung obliegt dem Generaldirektor für Wettbewerb als Behördenleiter.

 

 

Antwort zu Punkt 8 der Anfrage:

 

Die zuständigen Sachbearbeiter in Verbraucherschutzangelegenheiten sind der jeweils geltenden (auf der Homepage der Bundeswettbewerbsbehörde unter http:// www.bwb.gv.at/BWB/Ueber/default.htm veröffentlichten) Geschäftseinteilung zu entnehmen. Die derzeit zuständigen Sachbearbeiter sind Dr. Peter Matousek, Dr. Elisabeth Müller, Mag. Alexander Koprivnikar, Helga Gerl-Amon und Angelika Zauner.

 

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

 

Derzeit ist kein derartiger Beamtenaustausch geplant.

 

 

Antwort zu Punkt 12 der Anfrage:

 

Die Übertragung der Befugnisse im Sinne des § 12 VBKG wird anhand von Einzel-fällen und je nach sachlicher und personeller Situation vom Behördenleiter ange-ordnet.

 

 

Antwort zu Punkt 13 der Anfrage:

 

Keine.

 

 

Antwort zu Punkt 14 der Anfrage:

 

Die Dienstleistungsrichtlinie wird keine Auswirkungen auf die Kooperation der      Verbraucherbehörden haben.

 

 

Antwort zu Punkt 15 der Anfrage:

 

Im derzeit in Begutachtung befindlichen Entwurf ist das Bundesministerium für Justiz angeführt, wobei hinsichtlich der endgültigen Festlegung dem Gesetzgeber nicht vorgegriffen werden kann.

 

Antwort zu Punkt 16 der Anfrage:

 

Auch nach der Zusammenlegung werden ausreichende Mittel für die Vollziehung der EU-Verordnung und des VBKG sichergestellt sein.