2900/AB XXIII. GP

Eingelangt am 14.02.2008
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BM für Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

Frau                                                                                               

Präsidentin des Nationalrates                                                     (5-fach)

Parlament                                                                                     

1010 Wien                                                                                    

                                                                                                       

 

                                                                                                       

                                                                                                       

GZ: BMSK-10001/0006-I/A/4/2008                                          Wien,

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2961/J der Abgeordneten Schatz, Freundinnen und Freunde wie folgt:

Fragen 1 bis 3:

Zum Stichtag 1. Jänner 2008 gestaltete sich die Beschäftigungsstruktur im Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz wie folgt:

Art des Beschäftigungsverhältnisses

männlich

weiblich

gesamt

%

freie Dienstverträge

1

0

1

0,2

geringfügige Beschäftigungen

0

0

0

0,0

Teilzeitbeschäftigungen

4

56

60

14,3

Praktika (Verwaltungspraktika)

0

7

7

1,7

Leihverträge (Zuweisung durch ein Land)

1

0

1

0,2

befristete Dienstverhältnisse (ohne  PraktikantInnen)

11

11

22

5,3

Gesamtzahl der aktiv Beschäftigten

181

238

419

100

In meinem Bundesministerium wurden keine Werkverträge als arbeitsrechtliche Vertragsform abgeschlossen.

Die Datenerhebung erfolgte getrennt nach Geschlechtern. Ich ersuche um Verständnis, dass von einer zusätzlichen Aufgliederung nach Alter und höchster abgeschlossener Ausbildung im Hinblick auf die große Anzahl der Beschäftigten und dem daraus resultierenden unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand Abstand genommen wurde. Der freie Dienstvertrag und die Zuweisung durch ein Land betreffen Akademiker.

Fragen 4 und 5:

Die Beantwortung dieser Fragen ist in Hinblick auf die in diesem Zeitraum vielfach erfolgten Kompetenzverschiebungen, die nicht mehr überprüfbaren Datenbestände und die große Anzahl der Bediensten wegen eines unvertretbar hohen Verwaltungsaufwandes nicht möglich. Hinsichtlich der ‑ nur selten als Vertragsform herangezogenen - freien Dienstverträge kann für den Zeitraum 2002 bis 2007 angegeben werden, dass insgesamt lediglich drei freie Dienstverträge abgeschlossen wurden, davon einer mit einer weiblichen Beschäftigten.

Frage 6:

Der freie Dienstvertrag und die Zuweisung durch ein Land betreffen Mitarbeiter aus der Behindertenanwaltschaft und dem Ministerbüro. Im Übrigen kommen die unterschiedlichen Beschäftigungsformen in allen Bereichen meines Ministeriums vor.

Frage 7:

Freie Dienstverträge werden dann abgeschlossen, wenn die vollständige Eingliederung des betreffenden Dienstnehmers in die Organisationsstruktur des Dienstgebers nicht erforderlich ist.

Bei einem Großteil der Teilzeitbeschäftigungen handelt es sich um Herabsetzungen der Wochendienstzeit gemäß § 50a oder § 50b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 bzw. § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und nach Abschnitt 6 des Mutterschutzgesetzes 1979. Diese Bestimmungen räumen dem/der Bediensteten einen Anspruch bzw. zumindest ein Antragsrecht auf Teilzeitbeschäftigung ein, die Motivation geht daher in all diesen Fällen vom/von der Bediensteten aus und besteht vorwiegend in der Kinderbetreuung.

Gemäß Abschnitt Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 wird Personen die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses als Verwaltungspraktikant/in ihre Berufsvorbildung durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die Verwendungen im Bundesdienst kennen zu lernen.

Die Motivation zum Abschluss von Leihverträgen ‑ im konkreten ein Bedienstetenzuweisungsvertrag mit einem Bundesland - liegt darin, dass die Tätigkeit im Büro einer Politikerin oder eines Politikers nur relativ kurze Zeit ausgeübt wird, wobei eine über das übliche Maß hinausgehende Verfügbarkeit erforderlich ist. Zudem ist ein besonderes Vertrauensverhältnis notwendig. Unter diesen Voraussetzungen ist es nahezu unmöglich, ausreichend qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu finden und zugleich auf Leihverträge gänzlich zu verzichten.

Werden Ersatzkräfte ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen, ist die Dauer ihres Dienstverhältnisses gemäß § 26 Abs. 2 des Ausschreibungsgesetzes 1989 mit höchstens acht Monaten zu begrenzen. Streben diese Bediensteten eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses an, ist ihr Verwendungserfolg gemäß § 75 leg.cit. zu überprüfen. Solche Verlängerungen können ebenfalls befristet sein, wenn diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiterhin Ersatzkräfte sind und keine unbefristeten Planstellen zur Verfügung stehen.

Auch Dienstverhältnisse von Fachreferentinnen und –referenten im Ministerbüro werden befristet für die Dauer dieser Verwendung abgeschlossen.

Frage 8:

Die gewerkschaftliche Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stellt keinen Gegenstand der Vollziehung dar.

Frage 9:

Derzeit besteht kein Aufnahmestopp. Dieser wurde mit In-Kraft-Treten des Stellenplanes 2007 aufgehoben.

Fragen 10 bis 12:

In meinem Ressort gibt es keinen ausgegliederten Bereich. Die Selbstverwaltung der Sozialversicherung ist keine Ausgliederung, wobei hier Fragen der Personalverwaltung mangels Weisungsbefugnis auch keinen Gegenstand der Vollziehung darstellen würden.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen